{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-16","aktenzeichen":"2 StR 775/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Unverwertbarkeit einer \"Raumgesprächs\"-Aufzeichnung.","text_plain":"Nachschlagewerk : ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO § 100 a\n\nUnverwertbarkeit einer \"Raumgesprächs\"-Aufzeichnung.\n\nBGH, Urt. v. 16. März 1983 - 2 StR 775/82 - LG Wiesbaden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 775/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maler Hermann 5 En zus POEEEEB \"GEB\ngeboren am EEE 9.5 in EEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Bäcker Ferdinand M GB aus FO\" EEE.\ngeboren am EEE 954 in vB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n37\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. März 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE >ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip =: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mg»\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 17. Mai 1982 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n7;\n\n1. soweit es die Angeklagten SW,\n\nMB und Gabriele WW pe-\n\ntrifft,\n\n2. soweit der Angeklagte Stefan wo\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, sowie\nim Gesamtstrafausspruch.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na —\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten Sp, Rh\nund Gabriele VOR wegen gemeinschaftlichen unerlaubten\nHandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, den Angeklagten Stefan WB wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in Tatein-\n\nheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des\nAngeklagten Mb in einer Entziehungsanstalt sowie die\nEinziehung verschiedener Sachen angeordnet. Gegen das Urteil ist von den Angeklagten Sg und MB Revision\neingelegt worden. Sie beanstanden das Verfahren und rügen\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nII. Die Revisionen sind begründet.\n\n4, Cb das schon für die von den beiden Revisionsführern\nerhobene Verfahrensrüge gilt, die Strafkammer habe unzulässig das am 13. September 1981 aufgezeichnete \"Raumgespräch\" verwertet, mag dahingestellt bleiben. Zwar treffen\ndie vorgebrachten Bedenken zu, wie später noch dargelegt\nwird. Fraglich erscheint aber, ob die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf der Wiedergabe dieses Gesprächs in der Hauptverhandlung überhaupt beruhen könnte.\n\nDie Beweiswürdigung (vgl. S. 18 bis 21 UA) legt die Annahme nahe,\ndaß die Strafkammer die Einlassungen der beiden Beschwerdeführer bereits auf Grund der von den Mitangeklagten vB\ngemachten Angaben für widerlegt erachtet hat. Hierauf deutet\nferner folgender Wortlaut (S. 21, 22 UA) hin:\n\n\"Unabhängig von der Einlassung der Angeklagten Gabriele\nund Stefan WM werden die Angeklagten Sg und\nMh auch durch die Beweismittel überführt, die im\nWege der Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs des Telefonanschlusses SB auf Tonträger gewonnen wurden.\"\n\nGegen diese Wertung könnte allerdings die im Rahmen der\nStrafzumessungserwägungen auf S. 34 Ats. 3 Satz 1 UA verwendete Formulierung sprechen (\"ihr umfassendes Geständnis\n..., das neben den Erkenntnissen der telefonischen Überwachung wesentlich zur Überführung der an dem Heroingeschäft beteiligten Personen beigetragen hat\"). Ein weiteres\nEingehen hierauf ist indes nicht erforderlich, da jedenfalls die Sachrüge durchgreift.\n\n2. Die Tatsache, daß das Land: ericht die Angeklagten\nSED: \"WEB und Gabriele WEM sorie deren Ehemann in\ndem Beihilfefall lediglich wegen unerlaubten Handeltreibens\n(und Steuerhinterziehung) verurteilt hat, gibt in Verbindung mit den Ausführungen auf S. 29 Ats. 2 UA Anlaß zu dem\nVerdacht, daß die Strafkammer unter das Handeltreiben auch\ndie Heroinmengen gefaßt hat, die von vornherein zum Eigenverbrauch der Angeklagten Mb und Gabriele wi pestimmt waren.- Sie machten fast dreiviertel des auf den\nAngeklagten MB entfallenden Anteils aus (S. 13 Abs. 1,\n15 Abs. 2 UA).- Das wäre aber fehlerhaft und hat sich\nmöglicherweise zum Nachteil aller vier Angeklagten ausgewirkt.\n\n3. Ferner enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen über die Höhe der hinterzogenen Steuern und\nderen Berechnung. Solcher Feststellungen bedarf es aber\nbei einer Verurteilung nach § 370 AO (BGH GA 1978, 278 £f).\n\n4. Wegen dieser Sachmängel sind die Verurteilungen\nder Angeklagten SD und: \"ib sowie gemäß § 357 StPO\n- in dem im Urteilsspruch angegebenen Umfang - auch die\nVerurteilungen der Nichtrevidenten Gabriele und Stefan\nWEB aufzuheben. Dies hat zur Folge, daß die Gesamtstrafe gegen den Ehemann | ihren Bestand verliert.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nvorsorglich auf folgendes hin:\n\n1. Die Beschwerdeführer haben sich zu Recht gegen\neine Verwertung des erwähnten \"Raumgesprächs\" gewandt,\nBei diesem handelte es sich um eine Unterhaltung zwischen\nden Eheleuten Sb in ihrem Einfamilienhaus.- Zur\ndamaligen Zeit wurde gemäß § 100 a StPO wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Rauschgifthandels der Fernmeldeanschluß des Ehemanns SGB überwacht. - Im Verlauf dieses Gesprächs zog er die Bilanz aus seinen bisherigen Heroingeschäften. Das Abhören und Aufzeichnen\nder Unterhaltung war technisch möglich, weil einer der\nHausbewohner zuvor ein Telefongespräch geführt, nach dessen Abschluß den Hörer nicht ordnungsgemäß aufgelegt hatte\nund sich die Eheleute SB in dem Zimmer aufhielten, in\ndem der Telefonapparat stand. Dieses \"Raumgespräch\" vom\n13. September 1981 war nicht das einzige, das im Wege der\nTelefonüberwachung aufgezeichnet wurde. Aus den Akten ergibt sich, daß dies öfters geschehen ist. So heißt es in\ndem Vermerk der Kriminalstation Hofheim vom 7. Oktober 1981\nzweimal, daß der Hörer nach Beendigung des Telefongesprächs\n\"wie so oft nicht aufgelegt\" worden sei und deutlich die\nspätere Unterhaltung im Zimmer hätte mitangehört werden\nkönnen (Bl. 178, 181, sowie Bl. 27 d.A.).\n\nDer Senat läßt offen, ob das Aufnehmen solcher \"Raumgespräche\" eine beim automatischen Aufzeichnen unvermeidbare Folge ist oder ob es Vorrichtungen gibt, die - wie\nz.B. beim Gebührenzähler - ein Abschalten spätestens\nwenige Sekunden nach dem Abschluß des Telefongesprächs\nbewirken und damit das Abhören derartiger ohne Benutzung\ndes Telefonapparats geführter Gespräche verhindern. Selbst\n\nim ersteren Fall durfte das Landgericht die Tonbandaufnahme weder in die Hauptverhandlung einführen noch bei\n\nder Beweiswürdigung mitberücksichtigen.\n\na) Zu Unrecht beruft sich die Strafkammer für ihren\ngegenteiligen Standpunkt auf § 100 a_StPo.\n\naa) Diese Vorschrift erlaubt eine Durchbrechung des\npersönlichen Lebens- und Geheimbereicl:s lediglich im Rahmen\ndes \"Fernmeldeverkehrs\", Hierunter fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch außer dem Telefongespräch nur die\nunmittelbar mit dem Telefonieren notwendigerweise verbundenen Vorgänge, z.B. das Anwählen des Gesprächspartners.\n- Diese Auslegung entspricht dem Merkr:al des Fernmeldegeheimnisses, wie es in § 10 Abs. 1 S. 3 des Fernmeldeanlagengesetzes (Bekanntmachung der Neufassung vom 17. März 1977,\nBGBl. I, 459 ff) definiert ist.- Nicht. umfaßt wird von\ndem Wort \"Fernmeldeverkehr\" oder \"Fernsprechverkehr\" (so\nin § 100 b Abs. 3 StPO) eine Unterhaltung, die ohne Inanspruchnahme einer Fernsprecheinrichtung im häuslichen Bereich stattfindet.\n\nEine Ausdehnung der Anwendbarkeit des § 100 a StPO\nauf einen solchen Fall ist also mit dem Gesetzeswortlaut\nnicht vereinbar. Hinzu kommt, daß diese Bestimmung einer\nerweiternden Auslegung unzugänglich wäre (BGHSt 26, 298,\n303). § 100 a StPO schränkt nicht allein das Grundrecht\nauf Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10\nAbs. 1 GG), sondern zugleich das grundgesetzlich gewährleistete (Art. 2 GG) allgemeine Persönlichkeitsrecht ein\n(BGHSt 19, 325, 327; 27, 355, 357). Grundrechtsbegrenzende\nVorschriften sind aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden\nBedeutung des Grundrechts: im freiheitlichen demokratischen\n\n5%\n\nStaat auszulegen und müssen deshalb in ihrer das Grundrecht einengenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt\nwerden (BGHSt 19, 325, 330; 26, 298, 305 f; 28, 122,\n125; 29, 24h, 249). Der grundgesetzlich verbürgte Schutz\ndarf nicht mehr eingeschränkt werden, als es zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks unbedingt notwendig ist (BVerfGE 30, 1, 20; BGHSt 26, 298, 304; 29,\n2hh, 251).\n\nbb) Aus den dargelegten Gründen läßt sich die Ausdehnbarkeit des Anwendungsbereichs von § 100 a StPO auf\n\"Raumgespräche\" auch nicht aus der Tatsache herleiten,\ndaß die Kontrolle des Fernsprechverkehrs nur durch eine\nÜberwachung des Telefonanschlusses (des Betroffenen) möglich ist. Insoweit handelt es sich lediglich um die Frage\nder praktischen Durchführung der Überwachungsanordnung,\nrechtfertigt aber nicht eine Erweiterung der Geltung der\nVorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus.\n\ncc) Die Richtigkeit dieser Auslegung findet ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialien. Sie bieten keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, daß die Gesetzgebungsorgane durch das\nGesetz zu Art. 10 GG eine Regelung beabsichtigt haben, die\ndas Abhören und Aufnehmen von \"Raumgesprächen\" außerhalb\ndes Fernsprechverkehrs gestattet. Vielmehr wollten sie\nlediglich die Überwachung des Fernnmeldeverkehrs zulassen\n(vgl. u.a. RegEntw. eines Gesetzes zu Art. 10 GG nebst\nBegründung - BTDrucks. V/1880, S. 7, 9 und 11).\n\ndd) Danach kann aus § 100 a StPO aber erst recht\nnicht die Zulässigkeit der Verwertbarkeit der \"Raumgesprächs\"-Aufzeichnung geschlossen werden.\n\nb) Sie läßt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten herleiten.\n\nDas heimliche Aufnehmen des gesprochenen Wortes und\ndessen Wiedergabe stellen Eingriffe in die grundgesetzlich geschützte Privatsphäre des Betroffenen dar (BGHSt 27,\n355, 357). Denn das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt\ndie Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten\nGrenzen das Recht am gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 2L6).\nGrundsätzlich darf jedermann selbst bestimmen, wer seine\nWorte aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen\nTonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf.\n\nDas Grundgesetz weist dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einen hohen Rang zu. Andererseits mißt es auch den Erfordernissen einer wirksamen\nRechtspflege besondere Bedeutung bei. Wiederholt hat\ndas Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung, das &ffentliche Interesse an einer möglichst\nvollständigen Aufklärung gerade schwerer Straftaten betont (BVerfG aaO S. 248 f). Diese beiden Prinzipien\ngeraten im vorliegenden Fall miteinanier in Widerspruch.\nDennoch kommt es hier nicht auf eine Abwägung an, welchen\nvon ihnen das größere Gewicht beizumessen ist. Nach der\nAnsicht des Senats berührte die Aufzeichnung des\n\"Raumgesprächs\" den unantastbaren Bereich der privaten\n\n- 10 -\n\nLebensgestaltung, der unter dem absoluten Schutz des\nGrundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG steht\nund auf den daher die öffentliche Gewalt nicht einwirken darf.\nIn der Wertordnung des Grundgesetzes ist die Menschenwürde\nder oberste Wert. Wie alle Bestimmungen des Grundgesetzes\nbeherrscht dieses Bekenntnis zur Würde des Menschen\n\nauch Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 27, 1, 6). Sie verdient\ngegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz.\nFerner darf nach Art. 19 Abs. 2 GG das Grundrecht aus\n\nArt. 2 Abs. 1 GG nicht in seinem Wesensgehalt angetastet\nwerden. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit\nkönnen einen Eingriff in den geschützten Kernbereich\nprivater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; deshalb\nscheidet bei ihm eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus (BVerfGE 34, 238, 245).\n\nDie Unterhaltung zwischen Eheleuten in der ehelichen\nWohnung ist diesem unantastbaren Bereich zuzurechnen. Mit\nder Menschenwürde läßt es sich nicht vereinbaren, wenn\nder Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte,\ndie im engsten Familienkreis geführten Gespräche zu\nkontrollieren. Wenn man die Zulässigkeit einer derart\nweitgehenden Überwachung anerkennen wollte, so wäre nicht\neinzusehen, warum sie auf die Fälle des Mithörens durch\nTelefoneinrichtungen beschränkt sein sollte, sondern müßte\nauch beim Einsatz von typischen Abhörgeräten statthaft\nsein. Damit würde aber kein Raum innerhalb des privatesten\nLebensbereichs übrigbleiben, wo Ehepartner sicher sein\nkönnten, daß ihre Gespräche nicht überwacht werden.\nDie Möglichkeit, Empfindungen, Gefühle, Ansichten oder\nEindrücke von Erlebnissen zum Ausdruck zu bringen, ohne\nder Angst ausgesetzt zu sein, daß staatliche Benörden die\n\n- 11 -\n\n37\n\nUnterhaltung überwachen, wäre dann unerträglich behindert. Auch\n\nfür den sonstigen vertrauensvollen Gedankenaustausch zwischen\n\nden Ehepartnern würde das zutreffen. Dies würde eine\nschwere Beeinträchtigung der menschlichen Würde bedeuten.\nFerner würde den Betroffenen durch eine solche Maßnahme\n\naber auch weitgehend der \"Innenraum\" verweigert , der ihnen\n\num der freien und der selbstverantwortlichen Entfaltung\nihrer Persönlichkeit willen verbleiben sollte.\n\nKein maßgebliches Gewicht mißt der Senat der Tatsache\n\nzu, daß das Abhören und Aufnehmen der Unterhaltung sowie\n\nderen Wiedergabe in der Hauptverhandlung nur möglich gewesen\nist, weil nach einem Telefongespräch der Hörer nicht richtig\naufgelegt worden war. Es fehlt jeglict:er Anhalt dafür, daß\ndies willentlich geschehen ist. Vor allem steht nicht fest,\n\ndaß einer der Ehepartner Scholl den Bedienungsfehler begangen hatte. Erst recht könnte die Zulässigkeit der Verwertung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden,\nwenn sich herausstellen sollte, daß das Weiterlaufen der\nAbhör- und Aufzeichnungsvorrichtung nach Beendigung des\nTelefongesprächs keine technisch unvermeidbare Folge ist,\ninsbesondere dann, wenn sich ergeben sollte, daß die zuständigen Behörden Kenntnis davon gehabt, den bestehenden\nZustand also bewußt ausgenutzt haben.\n\nc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus\nder in § 108 _StPO getroffenen Regelung nichts zugunsten\neiner Verwertbarkeit der Aufzeichnung hergeleitet werden.\nDiese Bestimmung setzt voraus, daß der Zufallsfund \"bei\nGelegenheit\" der Durchsuchung gemacht worden ist. Schon\ninsoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt\n\n- 12 -\n\nhiervon. Selbst für den Bereich, der auf den eigentlichen\nFernsprechverkehr begrenzt ist, trifft die Überlegung,\n\ndie den Gesetzgeber zu jener Vorschrift veranlaßt hat,\nnicht ohne weiteres zu. Den Zugriff auf Zufallsfunde hat\ner erlaubt, weil die Durchsuchung sofort wiedernolt werden\nkönnte, und zwar gezielt auf den Gegenstand des Zufallsfunds. Eine vergleichbare Möglichkeit besteht in den Abhörfällen aber nicht. Eine solche nachträgliche Maßnahme\nkäme zu spät. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit\nder Verwertung von Zufallserkenntnissen in den Abhörfällen\ndenn auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des\n\n§§ 108 StPO begründet, eine solche hier vielmehr ausdrück-\n]ich für nicht möglich erklärt (BCHSt 26, 298, 303).\n\nEbensowenig wäre die Meinung vertretbar, die Verwertbarkeit der Aufzeichnung des \"Raumgesprächs\" sei eine\nkonsequente Folgerung aus der Rechtsprechung zu jenen Zufallserkenntnissen (BGHSt 26, 298 ff; 28, 122 ff; BGH\nNJW 1979, 1370 £). Diese betrifft ausschließlich Erkenntnisse, die während des Fernsprechverkehrs erlangt\nworden sind.\n\nEntscheidend spricht gegen eine analoge Anwendung des\n§ 4108 StPO und eine Ausdehnung der erwähnten Rechtsprechung\nauf den vorliegenden Fall, daß hier dem Schutz des privaten\nLebensbereichs der Vorrang einzuräumen ist.\n\nd) Diese Ausführungen stehen schließlich auch einer\nRechtfertigung der Verwertbarkeit der Tonbandaufnahme auf\nGrund des § 34_StGB entgegen. Es erübrigt sich daher, im\neinzelnen darzulegen, daß diese Bestimmung noch aus weiteren\nGesichtspunkten keine Anwendung finden könnte.\n\n13 -\n\n>, Für den Fall, daß das Landgericht die Angeklagten\nwiederum wegen Steuerhinterziehung verurteilen sollte,\nweist der Senat vorsorglich auf die Entscheidung BGHSt 30,\n237 hin. Ferner wird zu berücksichtigen sein, daß Tatwerkzeuge nicht nach § 11 Abs. 6 BtMG aF, sondern nur gemäß\n§ 74, StGB eingezogen werden können.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-16/2-str-775-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-16/2-str-775-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.751643+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-03-16/2-str-775-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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