{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-16","aktenzeichen":"2 StR 543/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"NET)\n\nStPO §§ 96, 223, 251 Abs. 1 Nr. 2\n\nFehlerhafte Begründung einer Entscheidung, eine\nVertrauensperson der Polizei in Abwesenheit des\nAngeklagten und seines Verteidigers kommissarisch\n\nzu vernehmen und die Vernehmungsniederschrift in der\nHauptverhandlung zu verlesen.","text_plain":"Er\n\nNachschlagewerk; ja\nBGHSt:;: ja\n\nNET)\n\nStPO §§ 96, 223, 251 Abs. 1 Nr. 2\n\nFehlerhafte Begründung einer Entscheidung, eine\nVertrauensperson der Polizei in Abwesenheit des\nAngeklagten und seines Verteidigers kommissarisch\n\nzu vernehmen und die Vernehmungsniederschrift in der\nHauptverhandlung zu verlesen.\n\nBGH, Urt. v. 16. März 1983 - 2 StR 543/82 - LG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 543/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ramazaın KB aus voii\nCE, geboren an GEM 15:0 ir SEE\n\n(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n85\n\n35\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEM aus GEMMEEEEEEEEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 25. Februar\n1982 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr2\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision\nhat Erfolg.\n\nI. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nIn einem türkischen Lokal in Limburg, in dem sowohl\nder Angeklagte als auch ein Landsmann namens SB A@ des öfteren\nverkehrten, bediente ein türkischer Kellner, der, ebenso\nwie seine deutsche Freundin, als Vertrauensperson der\ndeutschen Kriminalpolizei bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten tätig war. Die beiden Vertrauenspersonen kamen (in Abwesenheit des Angeklagten) mit Sg ı@\nüberein, ihm ein oder zwei Kilogramm Heroin abzukaufen und sich\nzu diesem Zweck am 9. März 1980 mit ihm in einem türkischen\nLokal am Hauptbahnhof in Frankfurt am Main zu treffen.\nDie beiden Vertrauenspersonen trafen bei ihrer Ankunft\nzunächst nur den Angeklagten und setzten sich zu ihm\nan den Tisch. Später kam A@dazu. Während des zwei bis\ndrei Stunden dauernden Gesprächs boten der Angeklagte\n1,5 kg Heroin für 69.000 DM pro kg und Ay 1 kg Heroin an. Die\nVertrauenspersonen nahmen beide Angebote an. Bei dem nachfolgenden Treffen der Vertrauenspersonen mit Azur Abwicklung des mit diesem vereinbarten Geschäfts wurde Ag\nfestgenommen. Mit dem hierbei nicht anwesenden Angeklagten\nbekamen die Vertrauenspersonen keinen Kontakt mehr.\n\nII. Die Verfahrensrüge\n\n1. Der die Tat bestreiteitende Angeklagte sieht eine Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO und des Gebots des fairen\nVerfahrens darin, daß die Strafkammer die beiden Vertrauenspersonen nur kommissarisch durch die Berufsrichter in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers hatte vernehmen lassen und die hierüber gefertigten Niederschriften\nin der Hauptverhandlung verlesen sowie zum Nachteil des\nAngeklagten verwertet hat. Dem liegt im einzelnen folgender\nSachverhalt zugrunde:\n\nDer Hessische Minister des Innern hatte die Preisgabe\nvon Personalien und Anschriften der beiden Vertrauensleute\nverweigert und nur einer Vernehmung dieser Zeugen ausschließlich\ndurch die Berufsrichter in Abwesenheit des Angeklagten\nund seines Verteidigers zugestimmt (Fernschreiben vom\n16. Dezember 1981, SA Bl. 155). Daraufhin hatten die drei\nBerufsrichter die beiden Informanten am 14. Januar 1982,\nalso vor Beginn der Hauptverhandlung, im Polizeipräsidium\nFrankfurt am Main in Abwesenheit von Staatsanwalt, Angeklagten\nund Verteidiger gemäß § 223 StPO kommissarisch vernommen\n(SA Bl. 179 bis 182). In der Hauptverhandlung widersprach\nder Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschriften,\nweil er die Entscheidung des Innenministers für offensichtlich\nfehlerhaft hielt. Er beantragte, vom Innenminister erneut die\nPreisgabe der Zeugen für eine in Anwesenheit des Angeklagten und\ndes Verteidigers erfolgende Vernehmung zu begehren (SA Bl. 198,\n199, 201 bis 203). Dem entsprach das Gericht (SA Bl. 204\nbis 207). Der Hessische Minister des Innern blieb jedoch\nbei seiner zuvor getroffenen Entscheidung (Fernschreiben\nvom 5. Februar 1982, SA Bl. 208). Seine beiden Stellungrahmen enthalten zusammengefaßt folgende Begründung:\n\n55\n\nDer Angeklagte habe die beiden Vertrauenspersonen\nletztmals vor nahezu zwei Jahren gesehen. Bei ihrer\nVernehmung in Anwesenheit des Angeklagten und seines\nVerteidigers sei \"die Möglichkeit, daß sich jetzt Angeklagter wie Verteidiger ein neues, detailliertes\nBild vom Aussehen der VP machen können und eine\nWeitergabe der detaillierten Personenbeschreibungen\nan andere Personenkreise nicht auszuschließen\". Eine\nEnttarnung würde zu einer erheblichen Gefährdung der\nInformanten führen, zumal diese auch jetzt noch für\ndie Polizei tätig seien; ihr weiterer Einsatz sei\ndann nicht mehr möglich.\n\nEine Enttarnung hätte erhebliche negative Auswirkungen\nauf die Gewinnung von Vertrauenspersonen insgesamt.\nDiese könnten sich dann nicht mehr auf gegebene Zusagen verlassen. Damit würden dem Wohl des Landes\nNachteile bereitet und die Erfüllung öffentlicher\nAufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert.\nIn analoger Anwendung des § 96 StPO müsse deshalb die\nPreisgabe der Informanten unterbleiben.\n\nAuch seien die Informanten selbst nur zur Aussage\nvor den Berufsrichtern bereit.\n\nAuf Grund dessen erachtete die Strafkammer mit Beschluß\nvom 8. Februar 1982 (SA Bl. 217 bis 219, 222 bis 226) die\nbeiden Vertrauenspersonen als für das Gericht nicht erreichbar im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Sie war\nder Auffassung, die vom Hessischen Minister des Innern\ngegebene Begründung sei nicht zu beanstanden. Dies gelte\nauch bei Berücksichtigung der Möglichkeit einer vermummten Vernehmung, weil sich der Angeklagte dabei jeden-\n\nfalls Größe, Figur und Stimme der jeweiligen Vertrauensperson einprägen könnte. Sodann wurden die Niederschriften\nvom 14. Januar 1982 über die Vernehmung der beiden Informanten verlesen.\n\nIm Anschluß daran übergab der Verteidiger \"einen\nnoch nicht vollständigen Fragenkatalog\" mit dem Antrag,\ndie betreffenden \"Fragen an die V-Leute richten zu lassen\"\n(SA Bl. 219, 227 bis 232). Die Strafkammer beschloß eine\nerneute Vernehmung, wobei sie dem Verteidiger Gelegenheit\ngab, seinen Fragenkatalog bis zum 10. Februar 1982, 13.00 Uhr,\nzu ergänzen (SA B1. 220). Die erneute Vernehmung der beiden\nVertrauensleute erfolgte am 16. Februar 1982 in der bereits beschriebenen Form. Die hierbei gefertigten Vernehmungsniederschriften wurden in der Sitzung vom\n19. Februar 1982 unter Bezugnahme auf den Beschluß vom\n8. Februar 1982 ebenfalls verlesen (SA Bl. 24h).\n\n2. Die Verfahrensrüge ist in zulässiger Form erhoben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Tatsache der in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgten\nzweimaligen kommissarischen Vernehmung der Vertrauenspersonen durch die Berufsrichter, den - auch die Stellungnahmen des Hessischen Ministers des Innern wiedergebenden\n- Gerichtsbeschluß über die Anordnung der Verlesung der\nVernehmungsniederschriften sowie die Tatsache der Verlesung\nmitgeteilt. Seinem Vortrag sowie dem auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO\ngestützten Gerichtsbeschluß ist zu entnehmen, daß er dem\nVorgehen der Strafkammer nicht im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 4\nStPO zugestimmt hat. Damit hat der Senat zu prüfen, ob die Zulässig\nkeitsvoraussetzungen für die durchgeführten kommissarischen\nVernehmungen der Zeugen sowie für die Verlesung der Vernehmungsniederschriften vorlagen.\n\n55\n\n3. Die Rüge ist begründet.\n\na) Soweit der Hessische Minister des Innern seine ablehnende Entscheidung damit begründet hat, bei einer Vernehmung der Vertrauensleute in Anwesenheit des Angeklagten\nund seines Verteidigers könnten sich diese \"ein neues\ndetailliertes Bild vom Aussehen der VP machen\", hat er die\nMöglichkeit einer Vernehmung unter optischer Abschirmung\nübergangen. Die Strafkammer hat in ihrem Beschluß diese\nBegründung hingenommen. Allerdings hat sie zusätzlich darauf\nabgehoben, der Angeklagte könnte auch bei vermunntem Auftreten\nder beiden Zeugen jedenfalls deren Größe, Figur und Stimme\nwahrnehmen. Aber auch sie hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß die Zeugen bei einer Einvernahme in einem geeigneten Raum vollständig, also auch hinsichtlich ihrer\nGröße und Figur, verdeckt werden können. Daß die bloße Möglichkeit des Angeklagten und seines Verteidigers , Stimme\nund Sprache der Vertrauensperson zu hören, zu deren Enttarnung, zumal im Hinblick auf andere Personenkreise, führen\nkönnte, ist nicht dargetan und auch bei Berücksichtigung der\nVernehmungsniederschriften nicht selbstverständlich, Damit\nlassen die getroffenen Entscheidungen nicht erkennen, daß alle\nnach Sachlage in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, die\nZeugenvernehmungen in Anwesenheit des Angeklagten und seines\nVerteidigers durchzuführen, in der gebotenen Weise geprüft\nworden sind.\n\nWar somit diese Begründung fehlerhaft, so halten\nauch die daraus abgeleiteten Erwägungen einer Nachprüfung\nnicht stand. Soweit bei einer auf die vorbeschriebene Weise\ndurchgeführten Vernehmung die Anonymität eines Informanten\nauch gegenüber dem anwesenden Angeklagten und seinem Verteidiger gewahrt werden kann, führt die Vernehmung nicht\nzu einer Gefährdung des Zeugen oder zur Behinderung seines\n\nweiteren Einsatzes. Daß in erheblichem Umfang andere oder\nerst zu gewinnende Informanten wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer solchen Verfahrensgestaltung\nvon einer Mitarbeit abgehalten würden, kann bei sachgerechter\nAufklärung nicht angenommen werden. Dies um so weniger,\n\nals jede Vertrauensperson damit rechnen muß, in erster\n\nLinie im Zusammenhang mit der Geschäftsanbahnung und -abwicklung sowie auf Grund ihrer Verschonung von Verfolgungsmaßnahmen bei den Tätern in Verdacht zu geraten, und diese\ngrößere Enttarnungsgefahr in Kauf nimmt.\n\nEs versteht sgch von selbst, daß die Polizeibehörde\nihren Informanten Zusagen nur in dem zuvor bezeichneten\nRahmen geben darf. Geschieht dies, so kommt sie nicht in\nGefahr, davon abrücken zu müssen. Sollte im vorliegenden\nFall das vom Hessischen Minister des Innern angedeutete\nProblem bestehen, könnte dies nur darauf beruhen, daß\ndie Polizeibehörde unter den genannten Gesichtspunkten\nnicht zu rechtfertigende Zusagen gegeben hat, In diesem\nFall hätte sie sich bemühen müssen, die Sachlage gegenüber den Vertrauenspersonen klarzustellen und deren Einverständnis zu erwirken.\n\nIm Übrigen kann der Erkiärung der Vertrauensparsonen,\nnur vor den Berufsrichtern aussagen zu wollen, verfahrensrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Eine Vertrauensperson hat zwar Anspruch auf den erforderlichen\nSchutz gegenüber etwaiger Gefährdung. Sie hat aber nicht\ndie Befugnis, unter mehreren für sie ungefährlichen Möglichkeiten der Vernehmung die ihr wüinschenswerteste auszusuchen. Insoweit muß sie sich gleichbehandeln lassen\nwie jeder andere Zeuge.\n\nAus den vorgenannten Gründen war die Weigerung des\nHessischen Ministers des Innern ermessensfehlerhaft.\n\n35\n\nAuf dieser Grundlage war es nicht zulässig, die Vertrauenspersonen in Abwesenheit des Angeklagten und seines\nVerteidigers zu vernehmen sowie die Vernehmungsniederschriften\nzu verlesen. Das Interesse des Angeklagten, zusammen mit\nseinem Verteidiger bei der Zeugenvernehmung anwesend zu\nsein, verdiente hier um so mehr Beachtung, als die dem\nAngeklagten vorgeworfene Straftat mit schwerer Strafe bedroht ist und die Strafkammer ihre Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten im wesentlichen , die Feststellungen über den Tathergang im einzelnen sogar ausschließlich, auf die Aussagen dieser Zeugen stützen konnte.\nIn einem solchen Fall muß der Tatrichter im besonderen\n\nMaße darauf bedacht sein, die Form der Vernehmung zu erreichen,\ndie, bei Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensperson,\nauch dem Angeklagten und seinem Verteidiger die unmittelbare\nPrüfung des Wahrheitsgehalts der Zeugenaussage ermöglicht.\nDas Gericht hätte deshalb erneut an den Minister herantreten und ihn unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit seiner\nbisherigen Stellungnahmen um eine Entscheidung ersuchen\nmüssen, die dem Anspruch des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren gerecht wird (vgl. BVerfGE\n\n57, 250, insbes. 278 bis 290; BGH, Urteil vom 5. November\n1982 - 2 StR 250/82 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt -\njeweils mit Nachweisen),\n\nb) Aus der Tatsache, daß der Verteidiger nur vor\nder Verlesung der Vernehmungsniederschriften vom 14. Januar\n1982 ausdrücklich Widerspruch erhoben, diesen zu keinen\nspäteren Zeitpunkt wiederholt, wohl aber eine zweite Vernehmung\nder Vertrauenspersonen zu seinen Fragen erwirkt hat, ergibt\nsich nichts anderes. Der Verteidiger hatte seinen Widerspruch\n\n- 10 -\n\nunter anderem damit begründet, daß er nicht erkennen\nkönne, inwiefern die V-Leute durch seine und des\nAngeklagten Anwesenheit bei der Vernehmung selbst dann,\nwenn diese unter optischer Abschirmung erfolge, enttarnt\nwürden. Der Hessische Minister des Innern hat darauf keine befriedigende Antwort gegeben. Unter diesen Umständen\nkonnte weder im bloßen Schweigen des Verteidigers, noch\nin seinem Bemühen um eine zusätzliche Vernehmung zu\nnoch offenen Fragen eine Zustimmung zur Verwertung der\nin seiner und des Angeklagten Abwesenheit erhobenen Beweise gesehen werden.\n\n35\n\n- 11 -\n\nIII. Die Sachrüge\n\nDa bereits die Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht\nauf die Sachrüge nicht eingegangen zu werden. Jedoch\nempfiehlt der Senat für das neue Urteil, sofern es\ndarauf ankommt, eine Verdeutlichung des Sachverhalts,\nden der Beschwerdeführer als lückenhaft und widersprüchlich dargestellt erachtet.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-16/2-str-543-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-16/2-str-543-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.727096+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-03-16/2-str-543-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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