{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-11","aktenzeichen":"2 StR 89/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"54\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 89/83 BESCHLUSS\n\n‚ın2.73.r2 in der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Helmut Günter S ER zu: vammp- ME.\ngeboren am EEE 1951 in Bub. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n57\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n24. November 1982 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im übrigen\nhat sie jedoch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\ndagegen nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht es unterlassen hat zu\nprüfen, ob der festgestellte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht in Verbindung\nmit den zur Person des Angeklagten getroffenen\nFeststellungen die Annahme eines minder-schweren\nFalles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtmG rechtfertigen\nkonnte. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Urteils mußte sich diese Prüfung\nhier aufdrängen. Daß sich das schriftliche Urteil\ndazu nicht verhält, erweist sich daher als ein\nsachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs nötigt.\n\nDie Verbrechenstatbestände des § 30 BtmG hat der\nGesetzgeber in der Erwägung geschaffen, sie sollten\neine an der Tatschwere, dem Unrechtsgehalt und der\nSchuld ausgerichtete Einstufung bestimmter Arten\nvon Rauschgiftdelikten als besonders gefährliche\nund verabscheuungswidrige Angriffe gegen das Schutzgut \"Volksgesundheit\" ermöglichen. Die Bundesregierung\nhat in § 30 BtmG die wichtigste strafrechtliche Maßnahme gegen die Überschwemmung des Bundesgebiets\nmit Rauschgift gesehen (vgl. die Nachweise in der\nzum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehenen\nEntscheidung BGH, Urteil vom 24. November 1982,\n\n3 StR 284/82). Die Fassung der Vorschrift bringt\n\nes jedoch mit sich, daß mit der Begehungsweise\n\ndes § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG auch eine Fülle von\nFällen erfaßt wird, die keinen hohen kriminellen\nGehalt haben müssen, wie die Einfuhr von zum Eigen-\n\n57\n\nverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln in nicht\nbesonders großen Mengen. Wegen des eindeutigen\nWortlauts lassen sich solche Fälle zwar nicht aus\ndem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG\nausklammern. Doch verpflichtet das dazu, im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die festgestellte Tat\n- gemessen an den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 BtmG\n\nals Verbrechen unter Strafe gestellten Verhaltensweisen - ein minder-schwerer Fall ist (vgl. BGH\na.a.0.).\n\nIm vorliegenden Fall ist die Strafkammer ausdrücklich\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte die Menge von\n\n1 Kilogramm Haschisch zusammen mit einem Mittäter\nausschließlich zum Eigenbedarf eingeführt hat\n\n(uA S. 5). Im Rahmen der Strafzumessung hat sie\n\neine Reihe weiterer gewichtiger Strafmilderungsgründe hervorgehoben, denen sie - neben der \"doch\n\nMösl\n\nerheblichen Menge Haschisch\" - als Strafschärfungsgrund nur die planvolle und besonders raffinierte\nAusführung der Tat gegenüberstellte. Unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze war bei dieser Sachlage die ausdrückliche\nPrüfung, ob ein minder-schwerer Fall nach § 30\n\nAbs. 2 BtmG anzunehmen ist, unverzichtbar.\"\n\nDem pflichtet der Senat bei.\n\nMeyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-11/2-str-89-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-11/2-str-89-83","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.653359+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-03-11/2-str-89-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1983-03-11","dockets":["2 StR 89/83"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.03.1983 – 2 StR 89/83","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-11/2-str-89-83","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n24. November 1982 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":6},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:55.653359+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}