{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-09","aktenzeichen":"2 StR 85/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 85/83 BESCHLUSS\n\nIE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArmin Karl Heinric L GB su: 1 UEEE-NG, geboren am EEE 1949 in FO REED ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. &.\n\n22\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1983\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen vom\n5. November 1982\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte der schweren\nräuberischen Erpressung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, der versuchten schweren räuberischen Erpressung\nin drei Fällen, der Unterschlagung\nund des Betrugs schuldig ist;\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für den Fall 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n624\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDie Annahme einer vollendeten Tat im Fall 6 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Als sich der Angeklagte vom Geschädigten dessen\nAktentasche übergeben ließ, wollte er deren Inhalt an\nsich bringen, \"wobei er auf eine möglichst wertvolle\nund für ihn brauchbare Beute hoffte\" (UA S. 11). Tatsächlich sah er \"deren Inhalt - Schlüsselbund und Einkaufsnetz - als ungeeignete Beute an und warf die Tasche\nnebst Inhalt weg\" (UA S. 8). Daraus ergibt sich, daß er\nden wirtschaftlichen Wert der Aktentasche und ihres tatsächlichen Inhalts nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte, sondern daß er sich die Tasche\nnur geben ließ, um an den nach seiner Vorstellung wertvollen und für ihn brauchbaren Inhalt heranzukommen. Die\nschwere räuberische Erpressung ist daher in diesem Fall\nim Versuchsstadium steckengeblieben (RGSt 64, 250;\n\nBGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192; BGH, Urteil vom\n\n14. März 1974 - 4 StR 41/74; Beschlüsse vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 523/74 und vom 8. März 1979 - 2 StR\n35/79).\n\nDa weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu\nerwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst\nabändern. Diese Änderung zieht die Aufhebung der für\nden Fall 6 der Urteilsgründe ausgeworfenen Einzelstrafe\nund der Gesamtstrafe nach sich.\n\nIm übrigen ist die Revision im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-09/2-str-85-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-09/2-str-85-83","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.579181+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-03-09/2-str-85-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1983-03-09","dockets":["2 StR 85/83"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.03.1983 – 2 StR 85/83","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-09/2-str-85-83","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:55.579181+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}