{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-03-08","aktenzeichen":"5 StR 3/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 3/83\n\n2\n\nje\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Klemens S EEE zu: Sum.\ngeboren am u 199 in CEEEEuEEEEHEED,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nLE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster \\\n\nDr.\n\nFuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt HR\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n22. September 1982 wird\n\na)\n\nauf: die Revision der Staatsanwaltschaft\nim Rechtsfolgenausspruch,\n\nauf die Revision des Angeklagten in vollen Umfang\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n%\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem\nJahr Freiheitsstrafe verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten und die auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten\n\nwird, rügen jeweils Verletzung sachlichen Rechts. Beide\nRevisionen haben Erfolg.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nMit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, daß\n\ndas Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falles abgelehnt hat. Die 500 Gramm Haschisch, die Gegenstand der Verkaufsgespräche mit Meinhardt im Februar 1982\nwaren, können eine nicht geringe Menge darstellen. Auf\n\ndas unerlaubte Handeltreiben mit dieser Menge von Betäubungsmitteln wäre dann § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG 1981\nanzuwenden. Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Stra-\n\nfe nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt; nach § 2 Abs.\n2 StGB ist auf eine Tat, während deren Begehung die Strafdrohung geändert wird, das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. Das neue Recht war daher in jeden\nFall anzuwenden, gleichgültig, ob es sich bei den Verkaufsgesprächen über die 500 Gramm Haschisch um eine selbständige Handlung oder um einen Einzelakt der vom Landgericht\nangenommenen Fortsetzungstat handelte.\n\n2. Die Revision des Angeklagten,\n\nDas Landgericht hat zwischen allen Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen, ohne festzustellen, ob der Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu\nbegehen oder sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln\neine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung\n\ndes ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer\nAusführungsart umfaßt. Dazu ist zwar nicht erforderlich,\ndaß für den Rauschgifthändler die Abnehmer, Zwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr\ngenügt es, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem\nvorhanden ist, dessen er-sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen\n\n(BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 =\nStY 1981, 185; Urteil von 19. Oktober 1982 - 5 StR 556/82\n\n.\nP 5} wann ‚7. vw.“\n\n= StV 1983, 19).\n\nFeststellungen dieser Art sind auch nicht dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe zu entnehmen. Der Angeklagte kam im Dezember 1980 auf den Gedanken, seinen Eigenbedarf durch\nlaufende kleine Geschäfte mit Haschisch innerhalb seines\nFreundes- und Bekanntenkreises zu finanzieren, In Ausführung dieses Planes erwarb und verkaufte er bis Novenber 1981 21 Gramm Haschisch an den genannten Personen-\n\n-5-\n\n€\n\nkreis mit einem Preisaufschlag von ein bis zwei DM pro\nGramm. Im Dezember 1981 verkaufte er 15 Gramm und im\nJanuar, Februar 1982 an denselben Personenkreis 20 Gramm\nHaschisch, Im Februar 1982 führte er mehrere Telefongespräche mit seinem Bekannten Walter MOD in FOEE-WER. Dabei wurde zunächst über den Verkauf von einem\nKilogramm Haschisch und später über die Lieferung von\n500 Gramm verhandelt. Am 27. Februar 1982 teilte der\nAngeklagte MB mit, daß die 500 Gramm Haschisch\nfür ihn bereitlägen. Zu einer Auslieferung dieses Rauschgiftes ist es nicht mehr gekommen. Woher der Angeklagte\ndas Rauschgift bezog, konnte das Landgericht mit Ausnahme eines Falles nicht klären. Auch steht nicht fest, ob\ner bei seinem Bekannten ein festes Verkaufssystem aufgebaut hatte. Schließlich wird das Geschäft mit MP\n\n25\n\nnicht von dem Entschluß gedeckt, kleine Geschäfte mit\n\nHaschisch in seinem Bekanntenkreis durchzuführen, zumal\nauch nicht klar ist, ob es sich dabei nur um den allgemeinen Entschluß handelte, durch gelegentliche Verkäufe\nvon Haschisch an Bekannte seinen Eigenbedarf zu decken.\n\nDie Annahme einer Fortsetzungstat kann den Angeklagten\nhier beschweren, Das Urteil muß deshalb auf die Revi-\n‚sion des Angeklagten in seinem ganzen Umfang aufgehoben werden.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/5-str-3-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/5-str-3-83","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.463416+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-03-08/5-str-3-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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