{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-02","aktenzeichen":"2 StR 744/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 744/82 URTEIL\n\n- y N r\n\nn in der Strafsache\ngegen\n\nAntonino B zus EREEE geboren am\nCE '959 in COEEEEEW/ Italien, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n48\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n8. Juli 1982 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGR\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nSoweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nrichtet, hat es keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Der Angeklagte vertritt die Ansicht, das Urteil\nmüsse aufgehoben werden, weil das Landgericht unzulässig\n(§§ 250, 254 StPO) die Niederschriften über seine polizeilichen Vernehmungen vom 20. September 1981 und 14. Januar 1982 verlesen und auch verwertet habe.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält folgenden Vermerk:\n\n\"Dabei wurde dem Angeklagten zur Aufklärung\n\nvon Widersprüchen und zu Beweiszwecken vorgehalten gem. § 253 Abs. 2 StPO seine Angaben\n\nvor dem Polizeidirektor in der JVA vom 20.9.1981,\nBl. 35 d.A., und vor der Kriminalpolizei Bonn\nvom 14.1.1982, Blatt 82 - 84 d.A.\"\n\nGegen die Verlesung der beiden Vernehmungsniederschriften würden keine Bedenken bestehen, falls sie zum\nZwecke des Vorhaltes geschehen wäre (BGHSt 21, 285 f).\nEine solche Verlesung kann allerdings nicht auf § 253\n\nAbs. 2 StPO gestützt werden, da diese Vorschrift nur\nbei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen\ngilt. .Unstatthaft war die Verlesung aber dann, wenn sie\neinem Urkundenbeweis dienen sollte. Das traf hier zu.\nDie Strafkammer hat sich nicht darauf beschränkt, das\nvom Angeklagten (in der Hauptverhandlung) auf den\nVorhalt hin Erklärte zu verwerten, sondern sie hat\ndarüber hinaus seine Einlassung vor der Polizei zum\nMotiv für das Wegwerfen des Tatwerkzeugs in den Urteilsgründen wiedergegeben (S. 10 UA). Es ist jedoch auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht.\n\nDer Revisionsführer verkennt bei seiner gegenteiligen\nAuffassung, daß die betreffende Erklärung (\"weiß Gott,\nwas die von mir denken, was ich gemacht hätte\") von der\nStrafkammer nicht im Sinne eines Schuldeingeständnisses\nverstanden worden ist.\n\n2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durfte\ngemäß § 253 Abs. 2 StPO das Protokoll über die richterliche\nVernehmung des Zeugen El Badri \"zur Aufklärung von Widersprüchen\" und damit zugleich zu Beweiszwecken verlesen\nwerden. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht,\nwie der Angeklagte annimmt, davon abhängig, daß einer der\nTatbestände des § 251 StPO vorliegt. Die in den beiden\nVorschriften getroffenen Regelungen stehen selbständig\nnebeneinander. Beide stellen Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz dar (BGHSt 3, 281, 283). § 253 StPO 1äßt in\nbestimmten Fällen die Verlesung von Protokollen zum Zwecke\ndes Urkundenbeweises neben der Vernehmung eines Zeugen\n(oder Sachverständigen) zu, wenn Vorhalte aus dem Protokoll keine Übereinstimmung der gegenwärtigen Aussage mit\ndem Inhalt des Protokolls ergeben und auch nicht bewirkt\nhaben, daß die Beweisperson bekundet hat, bei der Aufnahme\ndes Protokolls abweichend von ihrer gegenwärtigen Aussage\n\nGE\n\ntatsächlich das in der Niederschrift Festgehaltene\ngesagt zu haben (BGHSt 20, 160, 162).\n\n3. Zu Recht sieht der Angeklagte einen Verfahrensfehler darin, daß dem Zeugen WB \"gemäß § 253\nAbs. 1 StPO zur Auffrischung seines Gedächtnisses\" die\nNiederschrift über die von ihm durchgeführte Vernehmung\ndes Zeugen KEB-DEM \"vorgelesen\" worden ist. Die\nStrafkammer hat das Protokoll im Wege des Urkundenbeweises verwertet (S. 9 Abs. 1, 11 UA). Das war unzulässig.\nDie genannte Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn es\nsich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden\nsoll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem\nzu verlesenden Protokoll festgehalten worden ist (\"seine\nfrühere Vernehmung\"). Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung über Bekundungen vernommen werden, die andere\nvor ihnen gemacht haben, können zwar die darüber aufgenommenen Niederschriften vorgehalten werden; sie dürfen\naber nicht zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln benutzt werden. Eine entsprechende Anwendung des\n§ 253 Abs. 1 StPO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen\n(BGHSt 11, 338, 340).\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler; denn jene Vernehmungsniederschrift hätte nach\n§ 251 Abs. 2 StPO verlesen werden dürfen, da Kb -Temiib\nin absehbarer Zeit nicht vor dem erkennenden Gericht hätte\nvernommen werden können. Der Zeuge stammt aus Kamerun.\nWegen des Verdachts des Scheckdiebstahls war er in der\nBundesrepublik Deutschland verhaftet worden, Nach den bei\nseiner polizeilichen Vernehmung zum vorliegenden Fall\ngemachten Bekundungen hatte er hier keinen Wohnsitz und\nbefand sich im Zeitpunkt seiner Festnahme auf der \"Durchreise\", Als seinen Wohnsitz hatte er damals einen Ort in\n\nder Nähe von Paris bezeichnet, aber keine Straße genannt. Am 24. November 1981 wurde er aus der Untersuchungshaft (JVA Düsseldorf) \"nach Straßburg\" entlassen\n(Bl. 58 Rd.A.). Er hielt sich jedoch nach der Entlassung\nin einem Krankenhaus in Düsseldorf auf. Später verließ\ner es \"mit unbekanntem Ziel\" (S. 8 UA, Bl. 195 d.A.).\nVorher teilte er in einem an die Staatsanwaltschaft\ngerichteten Schreiben mit, daß er vom Angeklagten eine\nEntschädigung verlange. In diesem Zusammenhang wies er\nunter anderem auf folgendes hin (S. 3, 8 der Beiakten\n\n19 Ws 0004/82):\n\n\"Ich möchte Ihnen darüber hinaus noch mitteilen,\n\ndaß ich, da ich als Tourist in der Bundesrepublik\nDeutschland weile und nicht als deren Einwohner,\n\nin meine Heimat Zentralafrika zurückkehren werde.\nAus diesem Grund teile ich Ihnen meine \"fiskalische\"\nAnschrift mit. Diese lautet:\n\nKED-PeiB, B.P. 2 BB (R.C.A.).\n\nIch teile Ihnen diese Adresse für den Fall mit,\n\ndaß ich nach Hause zurückkehren werde, ohne Sie auf\ndem Laufenden zu halten, und Sie mich über den\nweiteren Verlauf unterrichten können.\"\n\nDiese unterschiedlichen Angaben wurden in der Hauptverhandlung erörtert (S. 217 d.A.). Im Anschluß daran\nerfolgte die Vernehmung des KOK WB und die Verlesung\nder Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des\nKO DER. Hiergegen wurden in der Hauptverhandlung\nvon keiner Seite Einwendungen erhoben. Insbesondere machte\nder Verteidiger nicht geltend, daß der Zeuge erreichbar sei.\n- Selbst in der Revisionsbegründungsschrift wird das nicht\nbehauptet, sondern lediglich vorgebracht, § 253 Abs. 1 StPO\n\nhätte die Verlesung nicht gerechtfertigt. - Das ist\nzutreffend, wie bereits ausgeführt wurde. Aus dem erwähnten Verlauf der Hauptverhandlung ergibt sich jedoch,\ndaß die Prozeßbeteiligten davon ausgegangen sind, daß\neine Vernehmung des Zeugen vor der Strafkammer in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde. Eine andere Beurteilung wäre angesichts jener Umstände auch wirklichkeitsfremd. Hinzu kommt, daß KiB-Deip nicht der\neinzige Tatzeuge war, das Tatgeschehen vielmehr von den\nZeugen LEE und E@ BB aus unmittelbarer Nähe beobachtet worden ist; auf Grund ihrer Aussagen hat die\nStrafkammer in erster Linie ihre Überzeugung gewonnen und\ndie Bekundungen des Geschädigten nur im Sinne einer Bestätigung der Richtigkeit jener Aussagen gewertet. Da\nschließlich auch noch die Beschaffenheit der Kowamba-Datros zugefügten Verletzungen gegen die Einlassung des\nAngeklagten sprach, hat das Landgericht den Bekundungen\ndes Geschädigten nicht einmal besondere Bedeutung beigemessen.\n\nDie Strafkammer hat allerdings keinen förmlichen\nBeschluß im Sinne des § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO erlassen.\nDas schadet hier indes nicht, da sich die Verfahrensbeteiligten bewußt waren, daß eine Vernehmung des Zeugen vor\ndem erkennenden Gericht in absehbarer Zeit nicht möglich\nsein werde.\n\n4. Unbegründet ist schließlich auch die Verfahrensbeschwerde, mit der die Verlesung des Gutachtens von\nProf. Dr. SC gerügt wird. Die Verlesung war schon\ndeswegen zulässig, weil es sich um ein ärztliches Attest\nüber eine Körperverletzung handelte, die \"nicht zu den\nschweren\" gehört. Durch diese Formulierung werden in § 256 StPO nur Atteste über die unter § 224 StGB fallenden\n\nKörperverletzungen ausgeschlossen, nicht aber solche,\ndie - wie hier - (lediglich) eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) betreffen (BGH NJW 1980, 651).\n\nII. Sachrügen\n\n1. a) Die Ausführungen des Angeklagten zur Notwehrfrage gehen fehl. Aus den Urteilsfeststellungen ist ersichtlich, daß KB -Deiib den Angeklagten nach der\nÜberzeugung der Strafkammer nicht angreifen wollte, als\ner ihm nach dem Betätigen der Notrufklappe in den Waschraum folgte. Der Zeuge unternahm keinen Angriff, sondern\nbeschränkte sich darauf, mit den Händen zu gestikulieren\nund den Angeklagten zu fragen, warum er ihn geschlagen\nhabe. Ferner kommt im Urteil eindeutig zum Ausdruck,\ndaß der Angeklagte lediglich \"der Annahme\" gewesen ist,\nKeER- DEE wolle ihn angreifen (S. 6 UA). Vielmehr\nhat sich dieser und nicht der Angeklagte in der Notwehrsituation befunden. Wenn das Landgericht im Widerspruch\ndazu das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Absichtsprovokation wertet, so ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, zumal diese Würdigung\nfür sich rechtsfehlerfrei ist. Das gilt jedenfalls insoweit,\nals die Strafkammer ein weniger gefährliches und zumutbares\nMittel in der Möglichkeit gesehen hat, die übrigen Zelleninsassen zur Hilfe zu rufen. Daß es ungeeignet gewesen\nwäre, läßt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus ihnen, daß der Zelleninsasse Cs\nden Zeugen Kun- De bereits im ersten Teil des Tatgeschehens zurückgehalten hatte, um eine Schlägerei zu\nverhindern (S. 5 UA).\n\nb) Auch sonst enthält der Schuldspruch keinen den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\n\n48\n\n2. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Das Landgericht hat geglaubt, dem \"Gesichtspunkt der Abschreckung anderer\" auf Grund folgender\nErwägungen Rechnung tragen zu müssen;\n\n\"Durch eine empfindliche Strafe muß ein deutliches Warnzeichen gesetzt werden, daß Messer\noder ihnen - wie hier - nicht nur äußerlich\nähnliche, sondern ihnen auch in ihrer Gefährlichkeit gleichzusetzende Werkzeuge nicht\nMittel zur Austragung eines Streits oder\nBeendigung einer Auseinandersetzung sein\ndürfen. Ebenso muß die Warnung zum Ausdruck\nkommen, daß der Einsatz von Messern, messerähnlichen oder auch anderen gefährlichen\nWerkzeugen in Haftanstalten keinesfalls hingenommen werden kann.\"\n\nDiese Strafzumessungserwägungen sind zu beanstanden.\nDer Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur\ndes Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger\nRechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe - als sie\nsonst angemessen wäre - nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen\nzu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme\nsolcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung\nstehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463).\nDahingehende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil\naber nicht. Jene Begründung läuft daher in Wirklichkeit\nauf eine gemäß § 46 Abs. 3 StPO unzulässige Doppelverwertung hinaus. Sie deckt sich mit den Überlegungen, die\n\n- 10 -\n\nden Gesetzgeber zu einer erhöhten Strafandrohung für\ndie Fälle der gefährlichen Körperverletzung veranlaßt\nhaben.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-02/2-str-744-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-02/2-str-744-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.321027+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-03-02/2-str-744-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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