{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-02-18","aktenzeichen":"2 StR 819/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"39\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 819/82 BESCHLUSS\n\n11? $)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Metallgießer Wahba N UEEED zus EEE\nEEE. zeboren am GENRES 1952 in KER (Ägypten),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Astrid Anna B GD aus PO. geboren\nen GE 1959 in TEE zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegens Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n18. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 13. Juli 1982, soweit es auf\nVerurteilung lautet, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Sachrügen der beiden Angeklagten führen zur\nAufhebung des Urteils. Dieses enthält keine ausreichenden\nFeststellungen über den Schuldumfang. Es läßt nicht\nersehen, mit welcher Gesamtmenge Heroin die Angeklagten\nHandel getrieben haben. Zwar ist zum Teil angegeben,\nwieviel die Abnehmer \"jeweils\" gekauft haben, nicht\naber, wie oft dies geschehen ist. Ferner geht aus dem\nUrteil nicht hervor, welche Mindestmenge der Angeklagte\nNEED ar \"unerkannt gebliebene dritte Personen\"\nabgegeben hat. Hinzu kommt, daß die Angeklagte BB\n\nnur \"in unregelmäßigen Abständen\" (S. 4 UA) Heroin\nveräußert hat. Allerdings wird auf S. 7 UA - in Widerspruch hierzu - von \"regelmäßigen Heroinkäufen\" (gemeint\nsind offensichtlich Heroinverkäufe) ausgegangen.\n\nAuf diesen Mängeln beruht das Urteil. Obwohl der\nSchuldumfang nicht feststeht, hat das Landgericht\n\"die Menge der ... getätigten Heroinverkäufe\" strafschärfend gewertet.\n\nDa schon aus diesen Gründen das Urteil aufzuheben\nist, erübrigt sich eine Erörterung, ob Bedenken gegen\ndie Strafzumessungserwägungen bestehen. Die Strafkammer\nhat zum Nachteil des Angeklagten NEED berücksichtigt,\ndaß er \"bar jeder Einsichtsfähigkeit\" versucht habe,\nden Spieß umzudrehen und sich selbst als Heroinopfer\ndarzustellen. - Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß er selbst niemals mit Heroin gehandelt\nhabe. -\n\n37\n\nSollte das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis\ngelangen, daß eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit der Angeklagten BEE nicht auszuschließen ist, so wird es der Prüfung bedürfen, ob\nvon der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB\nGebrauch zu machen ist.\n\nMösl Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-18/2-str-819-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-18/2-str-819-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.894819+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-02-18/2-str-819-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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