{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-02-16","aktenzeichen":"2 StR 762/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 762/82 URTEIL\nA 7 Bi in der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeiobermeister Martin M GEEEEEEER\n\nFO, zevoren cn EEE 1945 in m\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n674\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Februar 1983, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GENE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB zu: EEEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n\n13. August 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n‘Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n- Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrügen\nbedürfen keiner Erörterung; denn die Sachbeschwerde greift\ndurch. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nTotschlags nicht, weil hiernach nicht ausgeschlossen ist,\ndaß der Angeklagte bei der Abgabe des ersten Schusses in\nNotwehr gehandelt hat.\n\nDem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\nDer Angeklagte war mit seinem Pkw hinter dem\nWagen des GR nergefahren. Als CB anhielt,\nausstieg und auf den zum Stehen gekommenen Wagen des\nAngeklagten zuging, verließ dieser gleichfalls seinen\nPkw, zog seine Dienstpistole und richtete sie mit den\nWorten \"Ich warne Dich, bleib stehen\" auf CB\nDieser erklärte darauf, auch er habe eine Pistole, ging\nzunächst zu seinem Pkw zurück, beugte sich hinein, ließ\ndann jedoch - auf einen warnenden Zuruf des Angeklagten hin -\nvon seinem Wagen ab und kam erneut auf den Angeklagten zu.\nDiesem war spätestens von diesem Zeitpunkt an klar, daß\nGEHE keine Waffe bei sich trug. Im Verlaufe des sich\n\nanschließenden Wortwechsels wich der Angeklagte vor\n\"dem immer weiter herankommenden\" Ge etwas zurück.\nTeilweise befand sich CR so nahe, daß ihn der\nAngeklagte - in der Rechten die Pistole haltend - mit\nder Linken gegen die Schulter stieß, \"um ihn aufzuhalten\". Der Aufforderung des Angeklagten, nun zu verschwinden und ihn gegebenenfalls anzuzeigen, kam\n\nGES nicht nach. Vielmehr steckte er beide Hände\n\nin die Taschen, sagte \"Schieß doch\" und machte dazu\nmit den angewinkelten Armen eine aufreizende Bewegung.\nDer Angeklagte erwiderte: \"Du weißt doch, daß ich nicht\nschießen will; geh weg, ich flehe Dich an!\". Unbeeindruckt\ndavon machte GllRaus einer Entfernung von etwa\n\n2 bis 3 Metern in Richtung auf den Angeklagten einen\n\"karateähnlichen Schritt\", indem er sich seitwärts\nwandte und sowohl das erhobene linke Bein als auch den\nlinken Arm mit geballter Faust gegen den Angeklagten\nstreckte,. In diesem Augenblick gab der Angeklagte - die\nMöglichkeit eines tödlichen Treffers in Kauf nehmend -\nauf den Körper des GB einen Schuß ad. Cu\nwich daraufhin zurück. Der Angeklagte schoß weiter auf\nihn, bis das acht Patronen fassende Magazin seiner\nPistole leer war. GEB wurde mehrmals getroffen.\nEiner der Schlisse war tödlich. Es ließ sich weder feststellen noch ausschließen, daß der tödliche Treffer\nbereits mit dem ersten Schuß erzielt worden war.\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der\nAngeklagte habe sich auch bei der Abgabe des ersten\nSchusses nicht in einer Notwehrlage befunden. Die dafür\ngegebene Begründung hält jedoch der rechtlichen Prüfung\n\n674\n\nnicht stand. Das gilt sowohl für die Beweiswürdigung als\nauch für die rechtliche Wertung.\n\n4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht\nausgeführt, es habe keinen Zweifel daran, daß CB\n\"bei seinem Zugehen auf den Angeklagten nicht etwa tätlich\nwerden, diesen vielmehr nur zur Rede stellen wollte\"; für\n\"die Annahme des Vorhabens eines tätlichen Angriffs\" fehle\n\"jeder greifbare Anhaltspunkt\", zumal CR unbewaffnet\nund der Angeklagte ihm körperlich tiberlegen gewesen sei\n(UA S. 14). Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, weil sich\ndas Landgericht hierbei in mehrfacher Hinsicht nicht mit\nUmständen auseinandergesetzt hat, deren Berücksichtigung sich\nihm aufdrängen mußte. Zum einen hätte es der Erläuterung\nbedurft, wieso CBs Wille nur darauf gerichtet gewesen\nsein soll, den Angeklagten \"zur Rede zu stellen\", obgleich\ndies bereits geschehen war und zwischen beiden eine \"verbale\nAuseinandersetzung\" stattgefunden hatte (UA S. 9). Des weiteren\nhat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch nicht in Betracht\ngezogen, daß sich CB durch die Waffe, die er in der\nHand des Angeklagten bemerkte, nicht davon abhalten ließ, immer\nweiter auf ihn einzudringen. Schließlich und vor allem fehlt\nbei der Würdigung der Beweise die nach Lage des Falles unerläßliche Erörterung des Umstands, daß der Abgabe des ersten\nSchusses durch den Angeklagten ein \"karateähnlicher Schritt\"\nseines Gegners vorausgegangen war. Die Auseinandersetzung\nmit der Frage, ob damit nicht ein tätlicher Angriff auf den Angeklagten begonnen hatte, drängte sich auf; sie ist unterblieben.\n\n2. Davon unabhängig erweist sich auch die rechtliche\nWertung als fehlerhaft. Das Landgericht hat hierbei\n- anders als innerhalb der Beweiswürdigung - zwar das\nNkarateähnliche Vorgehen\" ClBs berücksichtigt,\ndarin jedoch keinen rechtswidrigen Angriff, sondern\neine durch Notwehr gerechtfertigte Verteidigungshandlung\nerblickt, die dazu gedient habe, die von der Dienstpistole\ndes Angeklagten ausgehende Bedrohung abzuwehren und zu\nbeseitigen.\n\nDiese rechtliche Wertung wird von den Feststellungen\nnicht getragen. Als Gb den \"karateähnlichen Schritt\"\nin Richtung des Angeklagten tat, befand er sich nicht in\neiner Notwehrlage. Vom Angeklagten ging zu diesem Zeitpunkt\nkein Angriff aus, dessen sich Gh hätte erwehren\nmüssen. Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte die\ngezogene Dienstpistole in der Hand hielt und GB\naufgefordert hatte, wegzugehen. Nach den Feststellungen\nwollte der Angeklagte in diesem Augenblick nicht auf\nGES schießen und hatte ihm das auch ausdrücklich\ngesagt. Bis dahin benutzte er die Pistole nur dazu,\nden auf ihn eindringenden CB \"in Schach zu halten\",\nwobei sich dieser eines Schusses lediglich dann. zu\nversehen brauchte, falls er seinerseits den Angeklagten\ntätlich angreifen würde. Das Landgericht hat verkannt,\ndaß sich CB in der Rolle des Angreifers befand,\nals er mit dem \"karateähnlichen Schritt\" gegen den\nAngeklagten vorging.\n\n3E\n\nDiese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\nDie neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird Gelegenheit haben, die Frage zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Tätlichkeit der \"karateähnliche Schritt\"\neinleiten sollte; erforderlichenfalls wird sich das\nGericht hierzu sachverständigen Rates bedienen müssen.\nFür den Fall, daß der \"karateähnliche Schritt\" nur eine\nDrohgebärde war, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte\nihn auch so verstanden oder als Beginn eines tätlichen\nAngriffs aufgefaßt hat.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-16/2-str-762-82","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-16/2-str-762-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.765045+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-02-16/2-str-762-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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