{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1983-02-07","aktenzeichen":"3 StR 1/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 1/83 BESCHLUSS\n\n2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hebamme Ulrike Rita B EEE geborene\nEm — — END U\n1953 in PD (jetzt Dip):\n\nwegen Totschlags\n\nnn.\n\nAA,\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 7. Februar 1983 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 16. September 1982 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit\nihrer unbeschränkt eingelegten, insbesondere gegen den\nStrafausspruch gerichteten Revision rügt die Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nzum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte, die\njahrelang in Heimen und bei Verwandten aufgewachsen war,\nam 13. März 1982 ihren nahezu 10 Monate alten Sohn\nRobert getötet, um dem Kind das Aufwachsen in einer\nzerstörten Familie zu ersparen, nachdem sie \"auf verschiedene Weise!\" endgültig erfolglos versucht hatte,\nihren Ehemann wieder für sich zu gewinnen. Das sachverständig beratene Landgericht bejaht eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), weil sich\ndie Angeklagte \"vor und während der Tatbegehung in einem\nkonflikthaften psychisch-physischen Ausnahmezustand\"\nbefand (UA S. 6). \"Nach vorangegangener, mindestens seit\ndem 10. März 1980 (1982 ?) anhaltender erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit\" herrschte bei der Tatausführung \"nun auch eine Einengung ihres Bewußtseins\"\nvor (UA S. 7).\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht nach Darlegung mildernder Gesichtspunkte und einer Milderung des\nin § 212 StGB vorgesehenen Strafrahmens nach §§ 49 Abs. 1,\n21 StGB von der Anwendung des § 213 StGB abgesehen, weil\ndie \"Umstände, die voranstehend als schuldmildernd gewürdigt worden sind\", die Annahme eines sonstigen minderschweren Falles nicht rechtfertigen. \"Das neunmonatige\nKind hat auch noch nicht in der geringsten Weise seine\nTötung durch die Angeklagte herausgefordert\". Die Angeklagte hat sich \"wochenlang mit Tötungsgedanken getragen\nund darum gewußt, wie gefährlich das für Robert werden\nkönnte, und nichts dagegen unternommen. Eine aus der\nSituation geborene Tat liegt nicht vor\" (UA S. 10).\n\nIR\n-L-\n\nDiese Ausführungen geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Es ist nämlich zu besorgen, daß\ndas Landgericht bei der nach § 213 StGB erforderlichen\nGesamtwürdigung von Tat und Täter (vgl. BGH bei Holtz\nMDR 1980, 105; BGH, Urteil vom 25. März 1982 - 1 StR 34/82)\ndie Besonderheiten des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat. So ist unklar, wie die Anklagte, die sich\nschon \"vor\" der Tatbegehung in einem psychisch-physischen\nAusnahmezustand befand und mit den Tötungsgedanken trug,\netwas \"dagegen unternehmen\" sollte. Der Tatrichter hat\nhier weder die Persönlichkeit der Angeklagten und die\nEntwicklung zur Tat gewürdigt, noch ausgeführt, was die\nAngeklagte in ihrer Situation hätte tun können. Es ist\nauch nicht sicher festgestellt, daß die Angeklagte wirklich\nvon der Gefährdung ihres Sohnes \"gewußt\" hat. Immerhin\nwar ihre Einsichtsfähigkeit \"mindestens seit dem 10. März\"\n41982 erheblich vermindert, also möglicherweise schon seit\n\"Anfang März 1982\", als der Gedanke aufkam, Robert zu töten\n(UA S. 4). Daß die Tat nicht spontan begangen und vom Opfer\nnicht provoziert wurde, schließt einen minder schweren Fall\nim Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB nicht aus (BGH\nbei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1980\n_- 2 StR 162/80). Im übrigen kann schon das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit die Voraussetzungen des § 213 StGB begründen (BGHSt 27, 298).\n\nDer neu mit der Sache befaßte Tatrichter wird zunächst die Anwendbarkeit des §§ 213 StGB prüfen und hierzu eine Entscheidung treffen und erst dann, nachdem der\nStrafrahmen bestimmt worden ist, die konkrete Strafe\nunter Abwägung der mildernden und schärfenden Gesichtspunkte bemessen können (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 104).\n\nDas sollte im Urteil zum Ausdruck kommen. Vorsorglich\nweist der Senat darauf hin, daß der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt\nwerden darf (BGHSt 28, 318, 326).\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\nLaufhütte Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-07/3-str-1-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-07/3-str-1-83","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.432450+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-02-07/3-str-1-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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