{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-02-02","aktenzeichen":"2 StR 682/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 682/82 URTEIL\n3.3.3\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Friseur Werner D (EEE\n\naus KB, geboren\n\nam EEE 1933 in VO /Kr =. DEEEEED.\n\n2. Hans Dieter F GsiiiinmuiiuEEENEB\ngeboren an ER '9>59.\n\nwegen Urkundenfälschung u. &.\n\naus KB, dort\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Februar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GER in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1. Rechtsanwalt BD aus GEB als verteidiger des Angeklagten DB;\n2. Rechtsanwalt EB aus WER als Verteidiger des Angeklagten FEB:\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n5, Juli 1982 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n27\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DB wegen\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; gegen den Angeklagten FEB nat es wegen\nSteuerhehlerei in Tateinheit mit versuchter Hehlerei eine\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die\nSachbeschwerden vorzunehmende Prüfung des Urteils deckt\nkeinen Rechtsfehler auf. Die Verurteilung beider Angeklagter wird von den getroffenen Feststellungen gedeckt.\n\n1. Danach bezog der Angeklagte TE 21s Geschäftsführer der Firma ÖÜ@-TEEEB in der Zeit von März bis Novenber 1977 insgesamt 1.491.788 1 Heizöl von einem unbekannt\ngebliebenen Lieferanten und verkaufte die Ware an Heizölkunden der Firma. Der Ankaufspreis für das unversteuerte\noder lediglich als Heizöl ermäßigt versteuerte Mineralöl\nlag - bei Lieferung frei Haus - jeweils 1,5 bis 1,8 Pf.\npro Liter unter dem nächstgünstigen Abholpreis. Das Öl\nwurde stets ohne Lieferschein und immer nur außerhalb der\nGeschäftsstunden der Firma ÖG-TEEEb angeliefert und trat\nim Mineralölverwendungsbuch der Firma nicht in Erscheinung.\nEs stammte, ohne daß seine Herkunft näher aufgeklärt werden\nkonnte, aus illegalen Quellen: entweder war es durch Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug erlangt, oder aber es\nbestand aus sogenannten \"Restmengen\", die der unbekannte\n\nLieferant dadurch \"erwirtschaftet\" hatte, daß er seinen\nAbnehmern weniger lieferte, als er sich bezahlen ließ, um\ndie übrig gebliebenen Mengen dann nochmals \"schwarz\" zu\nverkaufen. Der Angeklagte FE, ser - wie er sich\nunwiderlegt eingelassen hat - die genaue Herkunft des Öls\nnicht kannte, rechnete mit all diesen Möglichkeiten und\nnahm sie billigend in Kauf; ebenso stellte er sich zu der\nvon seinen Vorlieferanten begangenen Hinterziehung der\nMineralölsteuer.\n\nDas Landgericht hat ihn angesichts dieses Sachverhalts\nzu Recht wegen versuchter Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt.\n\nBei der Annahme einer versuchten Hehlerei ist es davon\nausgegangen, daß möglicherweise sämtliche Öllieferungen aus\n\"Restmengen\" herrührten, die ihrerseits nicht durch eine Vermögensstraftat erlangt waren. Dies stand aber der Verurteilung wegen versuchter Hehlerei nicht entgegen, weil - wie\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - sich der\nbedingte Vorsatz des Angeklagten auch darauf bezog, daß die\nWare aus strafbaren Vortaten herrührte,. Soweit dies tatsächlich nicht der Fall war, hat sich der Angeklagte in der\nirrigen Annahme einer strafbaren Vortat eines am untauglichen\nObjekt begangenen Versuchs der Hehlerei schuldig gemacht\n(RGSt 64, 130, 131 f; OLG Freiburg HESt 1, 10 f; OLG Oldenburg NJW 1953, 1404; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 259\nRdn. 24; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 259\nRan. 51; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 259 Rdn. 40). Ein\nsolcher Versuch kann auch mit bedingtem Vorsatz begangen\nsein, sofern sich Vorstellung und Billigung des Täters, was\ndie Herkunft der Sache anlangt, auf mehrere Möglichkeiten\nerstrecken, von denen zumindest eine die Voraussetzung einer\nstrafbaren Vortat erfüllt (KG JR 1966, 307; Dreher/Tröndle\n\naa0 § 260 Rdn. 4). So liegt der Fall hier. Die insoweit\nzur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - weder lückenhaft noch widersprüchlich.\n\nAuch die Verurteilung wegen Steuerhehlerei hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Daran ändert es nichts, daß\nder Angeklagte das von ihm bezogene Mineralöl nicht \"verdieselt\", sondern wiederum als Heizöl verkauft hat. Entscheidend ist, daß dieses Mineralöl - wie das Landgericht\nzu Recht ausgeführt hat (UA S. 4O ff) - auf nicht ordnungsgemäßem Wege aus einem Herstellungsbetrieb, einem Steuerlager oder einem genehmigten Verteilerverkehr entfernt\nworden war; bereits dies hatte bewirkt, daß die Steuerschuld in voller Höhe unbedingt, sofort fällig und anmeldepflichtig wurde.\n\nSchließlich weist die Bemessung der Strafe keinen\nRechtsfehler auf.\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten Diedrich\nwird von den Feststellungen getragen.\n\nDanach gründete und betrieb dieser Angeklagte die\nScheinfirma \"Mineralölgroßhandlung Heinz CB\", deren\nalleiniger Zweck darin bestand, als angebliche Lieferantin des illegal bezogenen Mineralöls in Erscheinung zu\ntreten, indem sie der Firma Ö@-T@Bb, deren Geschäftsführer der Angeklagte FEB war, dieses Mineralöl in Rechnung stellte. Der Angeklagte DER erhielt\nin diesem Zusammenhang von Thomas einen falschen Personalausweis, der mit seinem eigenen Lichtbild versehen, jedoch\nauf \"Heinz CB\" ausgestellt war. Diesen Ausweis unterschrieb er mit dem dazu gehörigen Namen. Er nahm bei\nseiner Mitwirkung billigend die Möglichkeit in Kauf, daß\n\n-6-\n\ndie der Firma ÖB-TEEEEB in Rechnung gestellten Öllieferungen durch strafbare Handlungen erlangt worden waren,\ndie sich gegen das Vermögen Dritter gerichtet hatten. Dagegen ließ sich nicht klären, ob er auch damit rechnete,\ndaß hinsichtlich dieses Mineralöls die darauf entfallende\nSteuer hinterzogen worden war.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt den Schuldspruch\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur\nversuchten Hehlerei. Die Sachrüge des Angeklagten deckt\ninsoweit keinen Rechtsfehler auf. Gleiches gilt schließlich auch für die Strafzumessung.\n\nDemgemäß sind die Revisionen beider Angeklagter zu\nverwerfen,\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-02/2-str-682-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-02/2-str-682-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.390606+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-02-02/2-str-682-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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