{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-02-02","aktenzeichen":"2 StR 576/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"LT.\n\nStPO 88 223, 338 Nr. 5\nGVG §§ 30, 76, 77\n\nFührt eine Strafkammer die von ihr angeordnete kommissarische\nVernehmung eines Zeugen in voller Besetzung — einschließlich\nder Schöffen - durch, so stellt das eine Fortsetzung der\nHauptverhandlung dar, von der der Verteidiger nicht ausgeschlossen werden darf.","text_plain":"2#\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nLT.\n\nStPO 88 223, 338 Nr. 5\nGVG §§ 30, 76, 77\n\nFührt eine Strafkammer die von ihr angeordnete kommissarische\nVernehmung eines Zeugen in voller Besetzung — einschließlich\nder Schöffen - durch, so stellt das eine Fortsetzung der\nHauptverhandlung dar, von der der Verteidiger nicht ausgeschlossen werden darf.\n\nBGH, Urt. v. 2. Februar 1983 - 2 StR 576/82 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 576/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Tarhan 5 aus I\n\nGERD - Cu\n(Türkei), geboren im Jahre 1938 in der Türkei, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Reporter Remzi _B ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an 1941 in VB (Türkei),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nHF\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nLS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Februar 1983, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwältin GERHREEEERED =:\n\nals Verteidigerin r den geklagten S ,\n2. Rechtsanwalt W@ aus\n\nals Verteidiger für den Angeklagten BW,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 24. November 1981, soweit es sie\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\n24\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Steuerhehlerei zu je neun Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt und sichergestelltes Heroin eingezogen. Die\nRevisionen der Angeklagten, die beide das Verfahren\nbeanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen,\nhaben mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. In die Abwicklung der von den Angeklagten\nbetriebenen Geschäfte mit Heroin war außer einem\nV-Mann der Polizei - dem Zeugen x - auf dessen\nVeranlassung auch ein Kriminalbeamter des Hessischen\nLandeskriminalamts eingeschaltet worden, der sich\nallen Beteiligten, darunter auch den Beschwerdeführern\ngegenüber als \"Dieter BB\" ausgab und maßgeblich an\nder Aufklärung des Falles und der Festnahme der\nBeschwerdeführer beteiligt war.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1981 verkündete die Strafkammer, nachdem die Verteidiger der\n\nvorgesehenen Art der Vernehmung widersprochen hatten,\nfolgenden Beschiuß:\n\n\"Der als 'Dieter BB’ bekannte Beamte des\nHessischen Landeskriminalamtes soll durch\ndie Kammer außerhalb der Hauptverhandlung\nkommissarisch in Abwesenheit der Verteidiger und der Angeklagten als Zeuge unter\nWahrung seiner Anonymität gehört werden.\n\nDie gerichtliche Aufklärwngspflicht gebietet\ndie Vernehmung dieses Zeugen. Angesichts\n\ndes Inhalts des Fernschreibens des Hessischen\nMinisters des Innern (Bl. 417 d.A.) kann die\nvom Gericht angestrebte Vernehmung innerhalb\nder Hauptverhandlung oder außerhalb der Hauptverhandlung in Anwesenheit der Verteidiger\noder der Angeklagten nicht durchgeführt\nwerden. Diese Beschränkung durch den Hessischen\nMinister des Innern ist weder willkürlich,\noffensichtlich fehlerhaft oder ohne Angabe\nvon Gründen erfolgt.\"\n\nDer Zeuge wurde sodann als \"unbekannte männliche\nPerson\" noch am 2. Oktober 1981 in \"nichtöffentlicher\nSitzung des Landgerichts Darmstadt, 5. Große Strafkammer\"\nin Anwesenheit sowohl der Berufsrichter wie der Schöffen,\njedoch in Abwesenheit des Staatsanwalts, der Angeklagten\nund ihrer Verteidiger vernommen.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 1981 erging,\nwiederum nach Widerspruch der Verteidiger, folgender\nBeschluß der Strafkammer;\n\n\"Die Niederschrift über die kommissarische\nVernehmung des Zeugen 'Dieter Bg®' so1ı\ngemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen\nwerden, weil einer Vernehmung des Zeugen\ninnerhalb der Hauptverhandlung infolge der\nNichtpreisgabe des Zeugen durch den Hessischen\nMinister des Innern für eine Vernehmung in der\nHauptverhandlung ein nicht zu beseitigendes\nHindernis entgegensteht.\"\n\nDie Aussage des Zeugen wurde verlesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer machen mit Recht geltend,\ndaß die Vernehmung des Zeugen \"Dieter Be\" durch die\nStrafkammer keine kommissarische, sondern eine Zeugenvernehmung in nichtöffentlicher Hauptverhandlung\ngewesen sei, von der die Kammer sie selbst und ihre\nVerteidiger zu Unrecht ausgeschlossen habe.\n\na) Voraussetzungen und Art der kommissarischen\n\nIF\n\nVernehmung eines Zeugen sind in den §§ 223, 224, 168 a StPO\n\nim einzelnen und abschließend geregelt. Danach ist der\nZeuge \"durch einen beauftragten oder ersuchten Richter\"\nzu vernehmen, der hierüber ein Protokoll aufzunehmen hat,\ndas unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (vgl.\n§§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO) in der Hauptverhandlung verlesen\nwerden darf. Kennzeichnend für die Vernehmung ist es,\n\ndaß sie außerhalb der Hauptverhandlung stattfindet\n\nund daß hierbei an die Stelle des in der Hauptverhandlung mitwirkenden Tatrichters - Einzelrichters oder\nRichterkollegiums - ein anderer Richter tritt, der\n\ndem später entscheidenden Gericht den Inhalt der\n\nZeugenaussage vermittelt. Ordnet eine Strafkammer\n\nals \"das Gericht\" im Sinne des § 223 Abs. 1 StPO\n\ndie kommissarische Vernehmung an, so kann sie mit\n\nder Durchführung eines oder mehrere ihrer (berufsrichterlichen) Mitglieder beauftragen (vgl. zu alledem\nBGHSt 2, 2; BGH LM StPO Nr. 3 zu § 223; BGH Beschlüsse\nvom 13. Oktober 1976 - 2 StR 426/76 - und vom\n\n21. Dezember 1982 - 2 StR 329/82 -).\n\nb) Wie der Wortlaut der von der Strafkammer in der\nHauptverhandlung verkündeten Beschlüsse deutlich macht,\nwar die Vernehmung des \"Dieter BB\" am 2. Oktober 1981\nals kommissarische Vernehmung in dem dargelegten Sinn\ngedacht. In Wirklichkeit handelte es sich nach Art und\nAblauf jedoch nicht um eine solche Vernehmung, sondern\num einen Teil der Hauptverhandlung, der die Besonderheit\naufwies, daß der Staatsanwalt nicht teilnahm und die\nAngeklagten und ihre Verteidiger ausgeschlossen waren.\nNicht ein anderer als der Tatrichter, sondern die später\nentscheidende Strafkammer selbst führte - auf ihre eigene\nAnordnung hin - die Vernehmung durch und zwar, da auch\ndie Schöffen mitwirkten, in ihrer nur in der Hauptverhandlung zulässigen Besetzung (§§ 76, 77, 30 GVG).\nEine zur Entscheidung in der Hauptverhandlung berufene\nStrafkammer kann nicht sich selbst in voller Besetzung\nmit der Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung beauftragen. Das aber hat hier die Strafkammer mit ihrem Beschluß vom 2. Oktober 1981 getan;\n\n24\n\ndem entspricht, daß auch die Niederschrift über die\nZeugenvernehmung als in \"nichtöffentlicher Sitzung\ndes Landgerichts Darmstadt, 5. Große Strafkammer\"\nerstellt bezeichnet ist.\n\nc) Beide Beschwerdeführer rügen in zulässiger\nWeise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), daß sie selbst und\nihre Verteidiger von diesem Teil der Hauptverhandlung\nausgeschlossen waren. Ihr erzwungener Ausschluß war\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.\n\nDa sowohl die Angeklagten wie auch ihre Verteidiger\nzu den Personen gehörten, deren Anwesenheit in der\nHauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (§§ 230, 231, 140\nAbs. 1 Nr. 1, 145 StPO, vgl. auch BGHSt 9, 24, 27),\nliegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\nvor, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang\nzwingt.\n\nd) Unter diesen Umständen hatte der Senat nicht\ndarüber zu befinden, ob die - von der Revision inhaltlich\nübrigens nicht beanstandete - Entscheidung des Hessischen\nMinisters des Innern eine kommissarische Vernehmung des\nZeugen \"Dieter BB\" gerechtfertigt hätte, ob von\ndieser Vernehmung die Angeklagten und ihre Verteidiger\nhätten ausgeschlossen werden dürfen oder ob weniger\neinschneidende Sicherheitsvorkehrungen wie etwa optisches\nAbschirmen des Zeugen ausreichend gewesen wären (vgl.\ndas zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil des\nSenats vom 5. November 1982 - 2 StR 250/82 -).\n\n3. Da eine der von den Beschwerdeftihrern .erhobenen\nVerfahrensrügen durchgreift, bedürfen die übrigen\nRügen und die Sachbeschwerde keiner Erörterung.\n\nMösl Müller Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-02/2-str-576-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-02/2-str-576-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.336185+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-02-02/2-str-576-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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