{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-28","aktenzeichen":"2 StR 543/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 543/83 BESCHLUSS\n/ IA \" 8} in der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten und Verkäufer Augusto A EEEEEEEEB\nRa ED | Aaus Be (Kolumbien), dort geboren\nem ©. GEB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Novenber 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ag»\nRe wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 28. Januar 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt und nmitgeführtes Rauschgift sowie den zur Beförderung benutzten\nKoffer eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner\nRevision das Verfahren und die Verletzung sachlichen\nRechts. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es\n\nnicht, da bereits die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils\nführt.\n\nNach den Feststellungen hatte ein nur nit Namen\n\"EEE\" bekannter Mann dem Angeklagten - und dem\nMitangeklagten RS Ci, der keine Revision eingelegt hat - vorgeschlagen, gegen Belohnung einen\n\nSE\n\n- 3 -\n\nKoffer mit darin verborgenem Kokain auf dem Luftwege\nvon Bogota über Frankfurt am Main nach Brüssel zu\ntransportieren und dort einer Kontaktperson zu übergeben. Beide Angeklagte gingen auf den Vorschlag ein,\nkauften gleichzeitig von eigenem Geld Flugscheine und\ngaben den Koffer mit 856,4 g Kokain - Gehalt an Kokainhydrochlorid 97% - als Fluggepäck auf. Während des\nZwischenaufenthalts in Frankfurt am Main entdeckten\n\ndie Zollbehörden das Rauschgift und nahmen die Angeklagten fest.\n\nDas Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten - außer auf die Feststellungen\nzu seinem Verhalten auf dem Flughafen in Frankfurt am\nMain und zu seiner Beziehung zum Rauschgiftkoffer -\nmaßgeblich auf die Einlassungen beider Angeklagter\ngestützt. Die Würdigung dieser Aussagen enthält\n\njedoch den Angeklagten AD Re@iiiB beschwerende\nUnklarheiten und Widersprüche.\n\na) Die Strafkammer hat die Erklärungen des Angeklagten AD Re@iB insgesamt als unglaubhaft bezeichnet (UA S. 13, 14). Im Gegensatz dazu hat sie auf\nGrund seiner Aussagen als feststehend erachtet, \"daß\ner erst nach dem Kauf der Flugscheine gemerkt haben\nwill, daß er gar keinen für die Reise nach Europa geeigneten Koffer habe\", sowie daß er zuvor mit Res\nCB auch keine anderen Umstände erörtert habe,\ndie diesem als Ausgangspunkt für die Planung eines\nKoffertauschs hätten dienen können. Daraus hat das\n\nGericht gefolgert, daß Age Rei nicht\n- wie beide Angeklagte in der Hauptverhandlung be-\n\n-UL-\n\nhaupteten - von Res CB als argloser Kofferträger benutzt worden, sondern selbst über den Kofferinhalt informiert und ebenfalls mit dem Transport betraut gewesen sei (UA S,. 15).\n\nb) Zu Gunsten des Angeklagten Age Rails\nhat das Gericht als wahr unterstellt, er habe beim\n\nKauf des Flugscheins erklärt, nach London reisen zu\nwollen (UA S. 18). Diesen Umstand hat es bei der Erörterung des Reisemotivs des Angeklagten als beachtenswert angeführt. Die im Zusammenhang damit angestellten\nErwägungen ( \"Es hätte dem Angeklagten deshalb klar sein\nmüssen, ...\") lassen besorgen, daß das Gericht den Gedanken an die für die Ausdehnung der Reise erforderlichen Kosten zum Nachteil des Angeklagten mitverwertet\nhat bei der Schlußfolgerung, die Europareise habe nicht\nUrlaubszwecken gedient,\n\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß diese aufgezeigten Rechtsfehler die Urteilsfeststellungen zu der Frage, wie der Angeklagte Aggiis\nRe mit dem Rauschgifttransport in Verbindung gekommen ist und welche Funktion er dabei ausgeübt hat,\nzu Ungunsten dieses Angeklagten beeinflußt haben. Damit ist das Urteil aufzuheben,\n\n-5-\n\nEiner Erstreckung der Entscheidung gemäß § 357 StPO\nauf den Mitangeklagten Rp CeiiEEEEB bedarf es nicht, da\ndas Urteil gegen ihn bereits auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO auch zu seinen Gunsten\naufgehoben worden ist.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung empfiehlt sich die\nErörterung, inwieweit der Angeklagte von Art und Menge\ndes transportierten Rauschgifts Kenntnis hatte (vel.\nBGH, Beschluß vom 1. Juni 1983 - 3 StR 163/83).\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-28/2-str-543-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-28/2-str-543-83","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.225914+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-01-28/2-str-543-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1983-01-28","dockets":["2 StR 543/83"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.01.1983 – 2 StR 543/83","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-28/2-str-543-83","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten Ag»\nRe wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 28. Januar 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:54.225914+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}