{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-01-25","aktenzeichen":"4 StR 714/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"off\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nbh StR 714/82 BESCHLUSS\n\nDE EP\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Adolf Hp zus Ku u, zeoren\nam GE 19: ir vom,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 8. Ju-\n\nli 1982 dahin geändert, daß er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und\nmit Beischlaf zwischen Verwandten zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstan-\n\ndet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund des Strafausspruchs.\n\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. Januar 1983 nimmt der Senat insoweit\nBezug.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist zum Teil begründet.\n\na) Das Landgericht geht zwar bei dem von ihm dargelegten Sachverhalt, den es ohne erkennbaren Rechtsfehler\nfestgestellt hat, zu Recht davon aus, daß der Angeklagte\ndie Straftatbestände verwirklicht hat, deretwegen er verurteilt worden ist. Seine Auffassung, der Angeklagte habe\ndabei zwei selbständige Straftaten begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen stellt sich vielmehr das gesamte Tatgeschehen als\neine einzige fortgesetzte Tat dar.\n\nDer Angeklagte hat nach diesen Feststellungen bereits\nbei der ersten sexuellen Handlung an seiner Tochter Marika\nden Entschluß gefaßt, \"in Zukunft bei sich bietender Gelegenheit\" weitere derartige Handlungen zu begehen. Das Landgericht sieht darin zu Recht einen Gesamtvorsatz. Es geht\n\"zu Gunsten des Angeklagten\" davon aus, daß er dabei nicht\nin der Absicht gehandelt hat, \"intensivere geschlechtliche\nHandlungen zu fördern\". Erst bei einer der folgenden Gelegenheiten hat er nach den Feststellungen beabsichtigt, \"an\nder Tochter Marika wieder sexuelle Handlungen vorzunehmen\nund dieses Mal möglichst mit ihr den Beischlaf auszuführen\",\nund hat daraufhin das Mädchen zunächst mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen und in der Folgezeit mit ihr\ngeschlechtlich verkehrt (UA 4 ff). Das Landgericht sieht\ndarin, daß der Angeklagte \"den Vorsatz, mit der Tochter geschlechtlich zu verkehren, erst später gefaßt hat\", den Beginn einer neuen, selbständigen Straftat (UA 28).\n\nDas ist fehlerhaft. Denn der bereits bei der ersten\nsexuellen Handlung gefaßte Gesamtvorsatz, der auf die\nVornahme weiterer solcher Handlungen gerichtet war, bestand zu diesem Zeitpunkt fort. Es ist deshalb auch in\nder Folgezeit zu derartigen Handlungen gekommen. Der Entschluß, mit dem Mädchen nunmehr auch den Geschlechtsverkehr auszuüben, kam zu diesem Vorsatz nur noch hinzu. Es\nhandelt sich also lediglich um eine Erweiterung des früher\ngefaßten Gesamtvorsatzes, Die Tat ist deshalb als eine einzige fortgesetzte Handlung zu bewerten (vgl. auch BGHSt\n23, 33, 35 m. w. Nachw.),\n\nDer Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.\n\neinen verhältnismäßig geringen Unrechts- und Schuldgehalt\nbeigemessen hat - es hat deshalb auch nur die Mindeststrafe festgesetzt -, ist auszuschließen, daß es bei zutreffen-\n\nder rechtlicher Würdigung zu einer höheren Strafe gelangt wäre.\n\n3. Der Angeklagte hat sonach mit seiner Revision\nnur einen unbedeutenden geringen Teilerfolg erzielt. Es\nerscheint deshalb angezeigt, ihm die vollen Kosten des\nRechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-25/4-str-714-82","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-25/4-str-714-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.057473+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-01-25/4-str-714-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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