{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-21","aktenzeichen":"2 StR 839/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 839/82 BESCHLUSS\n27 ? BaBN in der Strafsache\ngegen\n\nJoachim D EEE zus VEEMHEEE- (EEE. zevoren\nam EEE 1930 in SCHIED, Kreis SCREEN / Pommern,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar\n1983 gemäß §§ 206 a Abs. 1, 467 Abs. 1 und § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIIl.\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit\n\nes die Tat zum Nachteil der Astrid Mi\n(Fall II 1 der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat; insoweit fallen die Kosten\n\ndes Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 24. August 1982, soweit es die\n\nTaten zum Nachteil der Christine Ba.\nder Brigitte BB und des Horst Ca\n\nWED zer. SB (Fälle II 2 bis 4 der\nUrteilsgründe) betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem\n\nFall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:\n\n\"1, Das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe ist\nwegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206 a StPO\neinzustellen. Die Verfolgung der Tat zum Nachteil der\nZeugin Astrid MB ist verjährt. Das Vergehen\nnach § 174 Abs. 1 StGB - sexueller Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen - unterliegt einer fünfjährigen\nVerjährungsfrist. Mit Inkrafttreten des 4. StRG\nvom 23. November 1973 hatte die Verjährungsfrist\nfür sexuellen Mißbrauch von Kindern nach § 176\nStGB ebenfalls nur noch 5 Jahre betragen. Sie\nwurde erst mit Inkrafttreten des 2. StRG am 1. Januar\n1975 auf 10 Jahre verlängert. Gemäß Artikel 309\nAbs. 3 EGStGB gilt jedoch für Taten, die vor dem\n1. Januar 1975 begangen worden sind, die kürzere\nVerjährungsfrist fort. Deshalb war die Tat zum Nachteil\nder Zeugin Astrid MB zum Zeitpunkt der ersten\nzur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung\n- der Vernehmung des Beschuldigten am 4. Dezember 1979\n(Blatt 19 Bd. I der Akten)- bereits verjährt.\n\n2. Im übrigen hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg.\nDie Annahme, daß sich der Angeklagte zum Nachteil der\nKinder Christine BW, Brigitte BB und Horst\n\nBED jeweils fortgesetzter Taten nach den §§ 174\nAbs. 1 Nr. 1 u. 3, 176 Abs. 1 StGB, im Falle Horst\n\nBEE auch nach § 175 Abs. 1 StGB schuldig\ngemacht habe, ist mit Tatsachen nicht belegt.\nDurch die Feststellungen sind die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs nicht\ndargetan. Auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird die Annahme fortgesetzter Taten nicht\nbegründet. Die Strafkamner führt dort lediglich\nan, daß von einer fortgesetzten Handlung jeweils zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen\nworden sei (UA S. 10). Das ist rechtlich zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs müssen feststehen. Der Grundsatz\n\"in dubio pro reo\" gilt nicht. Der Rechtsfehler,\nder in einer so begründeten Annahme fortgesetzter\nTaten liegt, wirkt sich hier entgegen der Annahme\ndes Tatrichters auch nicht nur zu Gunsten des\nAngeklagten aus. Der Angeklagte ist durch ihn\nvielmehr beschwert, weil die Verfolgung rechtlich selbständiger Taten verjährt wäre, soweit\nsie vor dem 5. Dezember 1974 begangen worden\nsind. Zur Dauer und zur ersten Unterbrechung\n\nder Verjährungsfristen gilt, was vorstehend zur\nTat zum Nachteil der Zeugin Astrid MB ausgeführt\nworden ist.\n\nOb die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs positiv festgestellt werden können, ist\nder Beurteilung des Tatrichters vorbehalten.\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\n\nkann das Revisionsgericht die erforderliche, vom\nTatrichter jedoch nicht vorgenommene Würdigung\n\nnicht durch eigene Erwägungen ersetzen. Denn\nSexualdelikte werden oft aus einer konkreten\nSituation heraus begangen, nicht auf Grund eines\nzuvor gefaßten Entschlusses, Im vorliegenden Fall\nmag die Häufung der Delikte für einen Gesamtvorsatz\nsprechen. Doch erscheint es schon fraglich, ob\n\ndas Revisionsgericht von sich aus den Gesamtvor-\n\nsatz dem im Urteil geschilderten Tatgeschehen\nentnehmen könnte und dürfte, wenn der zu dessen\nBeurteilung berufene Tatrichter meinte, ihn nur\n\nzu Gunsten des Angeklagten feststellen zu können.\nJedenfalls ließe sich der Gesamtvorsatz aber\n\nnicht für alle Einzeltaten mit der erforderlichen\nSicherheit bejahen, da auch bei sexuellen Handlungen\ngegenüber demselben Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg (vgl. dazu BGH GA 1972, 125) erfahrungsgemäß erst nach einer gewissen Anfangszeit der Eingewöhnung und Einübung ein Entschluß reift, der\n\nden an den Gesamtvorsatz zu stellenden Anforderungen\ngenügt. Die allzu pauschalen Feststellungen zu den\nEinzeltaten erlauben hier auch nicht die abschließende\nBeurteilung, wieviele und welche der der Verurteilung\nzugrundegelegten strafbaren Handlungen bei Beachtung\ndieser Grundsätze als verjährt angesehen werden\nmüßten. Der aufgezeigte Mangel nötigt daher zur\nAufhebung des Schuldspruchs insgesamt.\"\n\nLt\n\n-6 -\n\nDem tritt der Senat bei. Für die neue Verhandlung und\nEntscheidung wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Tat\nzum Nachteil des Horst VO BEE (11 4 der Urteilsgründe) - unbeschadet der Anwendbarkeit des 8 174\nAbs. 4 Nr._1 StGB - eine Verurteilung nach § 174 Abs. a)\n\nNr, 3 StGB nur in Betracht kommt, falls dieses Kind blutmäßig von dem Angeklagten abstammt; die Feststellung, daß\ndieses Kind gemäß § 1591 BGB das eheliche Kind des Ange-\n\nklagten ist, genügt nicht (BCHSt 29, 387).\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-21/2-str-839-82","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1591","ref_norm":"1591","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-21/2-str-839-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.977533+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-01-21/2-str-839-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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