{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-21","aktenzeichen":"2 StR 800/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 800/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Uwe Paul K (EEE\nKB, dort geboren am EEE 951,\n\nwegen Betruges u.a.\n\naus\n\n+47\n\n79\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1983\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1982\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch hat sie\nhinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Ein gewichtiger Strafschärfungsgrund lag für\ndie Strafkammer darin, daß der Angeklagte sich\nzur Tatzeit in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hatte. Hätte der Angeklagte\ndie Taten wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse begangen, dann hätte sich daraus ein\nStrafmilderungsgrund ergeben können. Das Fehlen\neines Umstandes, der im Falle seines Vorliegens\nstrafmildernd zu berücksichtigen wäre, darf jedoch nicht strafschärfend gewertet werden\n\n(ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH, Beschluß\nvom 9.6.1981, 4 StR 305/81). Die Erwägung des Tatrichters kann auch nicht dahin gedeutet werden,\n\ndaß er im Verhalten eine besonders verwerfliche\nGewinnsucht, die über das mit der Begehung eines\nBetrugs ohnehin regelmäßig verbundene Gewinnstreben\nnoch hinausgegangen wäre, erkannt hat.\"\n\nDem pflichtet der Senat bei.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-21/2-str-800-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-21/2-str-800-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.944682+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-01-21/2-str-800-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1983-01-21","dockets":["2 StR 800/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.01.1983 – 2 StR 800/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-21/2-str-800-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1982\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:53.944682+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}