{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-21","aktenzeichen":"2 StR 433/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_433/82 URTEIL\n” A M. 73 in der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Udo Otto M iD\ngeboren am EB 962 in re,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\naus Kg,\n\nAS\n\nAZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 19. Januar 19853 in der Sitzung\nvom 21. Januar 1983, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEES sus GEREEEB\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Trier vom\n17. März 1982 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schwerer räuberischer\nErpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n41. Entgegen der Auffassung der Revision läßt der Beschluß, mit dem die Strafkammer die Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt Hp für unzulässig erklärt\nhat, keinen Rechtsfehler erkennen.\n\na) Der Angeklagte hatte die Straftaten zusammen mit\ndem Mitangeklagten Zug begangen. Als erster wurde\nZU ermittelt. Sodann - vor Bekanntwerden der Mittäterschaft des Angeklagten am 22. August 1980 - geriet der\nHeranwachsende TB in den Verdacht, sich mindestens\nan dem schweren Raub beteiligt zu haben (Bd. I Bl. 83 bis\n85). Am 13. August 1980 erteilte TB den in einer\nSozietät verbundenen Rechtsanwälten HB. HoiiiiB und\nRe Vollmacht. Diese Vollmacht übersandte Rechtsanwalt\n\nHE mit Begleitschreiben vom selben Tag \"an die Staats-\n\nanwaltschaft Trier - 6 Js 5506/80-\" (Aktenzeichen des\nseinerzeit gegen ZUEEEB wegen Diebstahls und Raubes geführten Ermittlungsverfahrens, Bd. I Bl. 55, 156, 157).\n\nAG\n\nDas Schreiben, auf dem einleitend die Namen aller drei\nRechtsanwälte eingedruckt waren, hatte folgenden Wortlaut:\n\n\"In der vorbezeichneten Strafsache soll auch gegen\nHerrn Manuel Tem ... ermittelt werden.\n\nWir bestellen uns zu Verteidigern dieses Beschuldigten und fügen unsere Vollmachtsurkunde anliegend\nbei.\n\nAlle weiteren Erklärungen sollen durch uns abgegeben\nwerden.\n\nWir bitten, uns die dortige Ermittlungsakt@ zur Einsichtnahme in unserer Kanzlei zu überlassen. Für die\numgehende Rückgabe werden wir Sorge tragen.\n\nDie RAe. Hp, Hogi und re .\n\ndurch:\n\nRechtsanwalt\"\n\nb) Auf Grund dieses Schreibens war auch Rechtsanwalt\n\nHogin Verteidiger Tunis.\n\nZu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer für seine\ngegenteilige Ansicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 43, 79, 94. Die Gründe jener\nEntscheidung besagen nur, daß die: eine einseitige Erklärung\n\ndarstellende Vollmachtserteilung zugunsten eines Anwalts\nnicht schon für sich allein auch dessen Verteidigerstellung\nbegründet, vielmehr die Verteidigerbestellung nur durch\nausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten des\ngewählten Anwalts geschehen kann.\n\nEben diese ausdrückliche Erklärung hat aber Rechtsanwalt Ho - durch Rechtsanwalt Hg, dessen Ermächtigung hierzu auch von der Revision nicht angezweifelt wird -\nabgegeben.\n\nDies bedeutete z.B., daß auch Rechtsanwalt Ho\nbereit war, Mitteilungen und Zustellungen, die Ti\nbetrafen, entgegenzunehmen. Dem entspricht es, daß auf der\nGrundlage des vergleichbaren Bestellungsschreibens für den\nAngeklagten Mb vom 26. August 1980 (Bd. I Bl. 158)\n\n- und trotz der Mitteilung vom 9. September 1980, Mertes\nwerde von Rechtsanwalt Hoggip vertreten (Bd. I Bl. 164) -\nRechtsanwalt Reg den Empfang des Eröffnungsbeschlusses\nund der Terminsladung bescheinigt hat (Bd. II Bl. 232).\n\nDamit war auf Grund der Erklärung vom 13. August 1980\nauch Rechtsanwalt Hogb gehalten, TED s Interessen\n\nAB\n\nwahrzunehmen. An dieser Verteidigerbestellung des Rechtsanwalts\n\nHornung für TEE - also auch an seiner Verpflichtung\ngegenüber diesem Beschuldigten - würde es nichts ändern,\nwenn schon damals unter den drei Rechtsanwälten Einigkeit\ndarüber bestanden haben sollte, daß grundsätzlich Rechtsanwalt HE für Te tätig werden würde. Wenn ein\nRechtsanwalt die Übernahme der Verteidigung nach außen angezeigt hat, kann im Sinne des § 146 StPO nur diese Erklärung maßgebend sein, nicht ein dem Gericht und der\nStaatsanwaltschaft unbekannter interner Vorbehalt.\n\nc) Bei dieser Sachlage durfte Rechtsanwalt Hogp\n\nden Angeklagten MB nicht verteidigen. Das gilt gemäß\n\n§ 146 StPO unabhängig davon, ob er zugunsten Te s\nwirklich tätig geworden ist, wann er den Zusammenhang bemerkt hatte sowie wann TB Hinsichtlich des Raubes\naußer Verdacht geriet oder außer Verfolgung gesetzt wurde\n(vgl. BGHSt 26, 367). Damit ist der Beschluß, mit dem die\nStrafkammer am 11. März 1982 die Verteidigung des Angeklagten\nMg durch Rechtsanwalt Hol für unzulässig erklärt\n\nhat, zu Recht ergangen.\n\n2. Auch das weitere Vorgehen der Strafkammer und\nihres Vorsitzenden ist nicht zu beanstanden.\n\nEbenfalls am Donnerstag, den 11. März 1982, bestellte\nder Vorsitzende Rechtsanwalt MB zun Pflichtverteidiger,\nnachdem dieser auf fernmündliche Anfrage sein Einverständnis erklärt hatte (Bd. II Bl. 262, 265). Am Freitag, den\n12. März 1982, erhielt Rechtsanwalt MB die Verfahrensakten, die, soweit sie für den Angeklagten Mg von Bedeutung waren, im wesentlichen aus einem Band bestanden;\ner sandte die Akten am Montag, den 15. März 1982, wieder\nzurück (Bd. II Bl. 262, 268, 276). Der zu jener Zeit auf\nfreiem Fuß befindliche Angeklagte erhielt den Beschluß,\nmit dem seine Verteidigung durch Rechtsanwalt Ho für\nunzulässig erklärt wurde, sowie die Verfügung des Strafkammervorsitzenden über die Bestellung des Rechtsanwalts\nMB als Pflichtverteidiger am Samstag, den 13. März 1982.\n\"Am Montag, 15. 3. 1982, setzte sich die Familie des Angeklagten MB mit Rechtsanwalt MB in Verbindung. Es wurde\nein Besprechungstermin für Dienstag, 16. 3. 1982, vereinbart.\n\nAB\n\nDie Besprechung dauerte eine Viertelstunde\" (Revisionsbegründungsschrift Bl. 7). Am folgenden Tag fand die Hauptverhandlung statt. Zu Beginn der Hauptverhandlung erklärte\nder Verteidiger des Angeklagten, daß er auf Einhaltung der\nEinlassungs- und Ladungsfrist verzichte (Bd. II Bl. 277).\n\na) Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer darin eine\nVerletzung des § 265 Abs. 4 StPO. Der für den Angeklagten\nbedeutsame Prozeßstoff war nicht sehr umfangreich und bot\nkeine besonderen Schwierigkeiten. Dem Angeklagten waren\ndie Anklageschrift am 14. April 1981 und der Eröffnungsbeschluß sowie die Terminsladung am 29. Januar 1982 zugestellt worden (Bd. II Bl. 221, 230); er war hinsichtlich\ndes äußeren Geschehens der ihm vorgeworfenen Taten schon\nvon Anfang an im wesentlichen geständig gewesen. Unter diesen\nUmständen durfte die Strafkammer annehmen, daß sowohl der\nAngeklagte als auch der Verteidiger die Verteidigung ausreichend hatten vorbereiten können (BGH, Urteil vom 4. Juli\n1962 - 2 StR 238/62 -; Urteil vom 19. Februar 1976\n- 2 StR 585/73 Bl. 14). Sie war nicht gehalten, die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen oder den Angeklagten\nausdrücklich auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Im Laufe der\nHauptverhandlung wurde der Angeklagte nach Vernehmung eines\njeden Zeugen und Mitangeklagten sowie nach der Verlesung\neines jeden Schriftstücks befragt, ob er etwas zu erklären\nhabe; er erhielt auch nach einem Hinweis auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts Gelegenheit, seine Verteidigung hierauf einzurichten. Er hat keine Anträge gestellt\nund zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, daß er sich in der\nVerteidigung beschränkt fühle (vgl. Sitzungsprotokoll, insbesondere Bd. II Bl. 283, 284). Auch die Revision trägt nicht\n\nvor, welche zusätzliche Vorbereitung auf die Hauptverhandlung\nerforderlich gewesen wäre, jedoch infolge des nur sechs Tage\nvor der Hauptverhandlung erfolgten Verteidigerwechsels unterblieben sei.\n\nb) Die Vorschriften, nach denen ein Beschuldigter sich\nin Jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines gewählten\nVerteidigers bedienen kann (§ 137 StPO 1.V.m. Art. 6 Abs. 3\nBuchst. b, c MRK), sind ebenfalls nicht verletzt. Dieses\nRecht war dem Angeklagten weiterhin unbenommen. Einer\nausdrücklichen Belehrung insoweit bedurfte es hier so\nwenig wie in anderen Fällen, in denen das Gericht einen\nPflichtverteidiger bestellt. Die Strafkammer hatte in\nihrem Beschluß vom 11. März 1982, mit dem sie Rechtsanwalt Ho@h als Verteidiger zurückgewiesen hatte, die\nhierfür maßgebenden Gründe mitgeteilt. Daß dieser Beschluß\nim Angeklagten die irrige Vorstellung geweckt hätte, die\nzusätzliche Beiziehung eines Wahlverteidigers sei ihm verwehrt, ist ausgeschlossen und wird auch von der Revision\nnicht behauptet, Desgleichen ist nichts dafür ersichtlich,\ndaß der Angeklagte die Beiziehung eines anderen Wahlverteidigers versucht, aber wegen der Kürze der zur Verfügung\nstehenden Zeit insoweit keinen Erfolg gehabt hätte.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-21/2-str-433-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-21/2-str-433-82","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.341255+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-01-21/2-str-433-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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