{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-14","aktenzeichen":"2 StR 599/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 599/82 URTEIL\n\n, n 7 in der Strafsache\n\n&\n\ngegen\n\nWillem Frans Carel E CE , onne festen\nWohnsitz, geboren an EB :955 in ME / Neu\n\nGuinea, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? in\n\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEM pei der Verktüindung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GB aus >\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n21. Mai 1982, soweit es ihn betrifft,\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nErwerb solcher Stoffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf Einziehung\nsichergestellten Rauschgifts erkannt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat für die 1981 begangenen Taten\ndes Angeklagten Einzelstrafen von 1 Jahr, 1 Jahr 3 Monaten\nund 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe ausgeworfen und dabei\nden Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF zugrunde gelegt\n(UA S. 13 und 14). In den Zumessungserwägungen (UA S. 14)\nhat sie dem Angeklagten - nach den Feststellungen rechtsfehlerfrei - zugute gehalten, daß er der Polizei gegenüber mehr offenbart hatte, als ihm hätte nachgewiesen werden\nkönnen, und daß er damit entscheidend zur Aufklärung der\nStraftaten beigetragen hat. Die Strafkammer meint damit, wie\nsich aus dem Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 31 Nr. 1 BtMG\nnF ergibt, ersichtlich die durch den Angeklagten aufgedeckten\n\n(UA S. 11 unten/12 oben) Taten der Mitverurteilten SB\nund FB.\n\nBei dieser Sachlage war die Anwendung des Strafrahmens des § 11 Abs. 4 BtMG aF fehlerhaft.\n\nFür die Prüfung, ob die alten oder die neuen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes die milderen\nim Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sind, ist jeweils die alte\nund die neue gesetzliche Regelung als ganzes ins Auge\nzu fassen. Anzuwenden ist sodann das Recht, das im konkreten\nFall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung\nzuläßt (BGHSt 24, 94, 97; BGH, Urteil vom 13. März 1975\n- 4 StR 23/75).\n\nDie Taten des Angeklagten sind nach altem Recht\nmit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren bedroht (§ 11 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5 BtMG aF). Die nach neuem\nRecht angedrohte Mindeststrafe beträgt zwei Jahre, die\nHöchststrafe 15 Jahre Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 1 Nr. 4\nBtMG nF). Jedoch kann, da die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nF bejaht hat, nach dieser\nVorschrift in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB die Strafe\nbis auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt werden.\n\nDa der Tatrichter sich bei der Festsetzung des\nStrafmaßes ersichtlich an der Untergrenze orientiert hat,\nmuß die Regelung mit der geringeren Mindeststrafe, also\ndas neue Recht, als \"milder\" im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB\nangesehen werden.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich die Anwendung\nder Vorschriften des BtMG nF bei der Bemessung der Einzelstrafen und damit auch bei der Gesamtstrafenbildung\n\nzugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Das\nangefochtene Urteil ist daher im Strafausspruch\naufzuheben. Von dieser Entscheidung wird die\nEinziehungsanordnung nicht berührt.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-14/2-str-599-82","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-14/2-str-599-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.687227+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-01-14/2-str-599-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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