{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-12","aktenzeichen":"2 StR 808/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR_808/82 BESCHLUSS\nIL. FP2\n\n2\n7 in der Strafsache\n\ngegen\n\nReinnard B Em aus ro Du Gun.\ndort geboren am EB 193, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom\n\n18. August 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt\nhat in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 1982 zur\nRevision des Angeklagten ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\nnach vorangegangenen Drohungen, seine Ehefrau zu töten,\nzweimal mit einem Schlachtermesser auf diese eingestochen.\nWährend die Ehefrau den ersten Stich mit einem Paradekissen\nhatte abwehren können, war sie beim zweiten Stich in die\nlinke Oberbauchseite getroffen worden. Als sie infolge der\nVerletzung aufgeschrien hatte, ließ der Angeklagte von\nihr ab, weil ihm der Schrei \"durch Mark und Bein\" gegangen\nwar, und stieß das Messer in die Küchentür. Bei dem zweiten\nStich hatte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz\ngehandelt (UA S. 12).\n\nDer Tatrichter hat einen beendeten Versuch des\nTotschlags angenommen, \"weil es an diesem Stich in diesem\nMoment nichts mehr zu vollenden\" gab (UA S, 19). Diese\nBegründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDen tatrichterlichen Ausführungen kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte bei Beginn der Tatausführung einen festen Tatplan gehabt hatte. Zwar ist auf\nUA S. 20 bei der Prüfung eines minder schweren Falles unter\nanderem ausgeführt, daß der Angeklagte \"den Entschluß zu\ndem Messerstich\" gefaßt hatte. Dies läßt Jedoch nicht den\nSchluß zu, der Angeklagte habe von Anfang an beabsichtigt,\nlediglich einmal zuzustechen, Abgesehen davon, daß entsprechende Feststellungen dazu fehlen, würde dem schon entgegenstehen, daß der Angeklagte nach den auf UA S. 12\ngetroffenen Feststellungen zweimal zugestochen hatte. Fehlte\nJedoch bei Beginn der Tatausführung ein fest umrissener\nTatplan, dann kam es auf die Vorstellungen des Angeklagten\nnach der letzten Ausführungshandlung, hier nach dem zweiten\nStich, an (BGHSt 22, 330, 332). Ein beendeter Totschlagsversuch hätte dann vorgelegen, wenn der Angeklagte\ngeglaubt hätte, er habe alles für den Eintritt des Erfolges,\nden Tod seiner Ehefrau, Erforderliche getan, oder wenn er\nüber die Wirkung seines Stiches im Zweifel gewesen wäre, er de\nEintritt des Todes gleichwohl für möglich gehalten hätte\n(BGH aa0).\n\nHierzu enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen.\nAuch aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils kann\nnicht beurteilt werden, welche Vorstellungen der Angeklagte gehabt hatte, als er nach dem zweiten Stich von\n\nseiner Ehefrau abließ. Insoweit ist den Ausführungen\n\nauf UA S. 12 und UA S. 19 lediglich zu entnehmen, daß die\nVerletzung objektiv lebensgefährlich gewesen war. Doch\nergeben die Feststellungen zu der nach dem zweiten Stich\neingetretenen Verletzungssituation noch nicht, wie der\nAngeklagte zu diesem Zeitpunkt die Gefährlichkeit eingeschätzt hatte. Daß die Schwere der Verletzung, insbesondere die Breite der Wunde und die Tiefe des Stiches,\nfür den Angeklagten in vollem Umfang erkennbar gewesen\nwaren, versteht sich hier angesichts der auf UA S. 95\ngetroffenen Feststellung, nach der der Stich durch mehrere Kleidungsstücke geführt wurde, nicht von selbst.\nWelche Vorstellungen der Angeklagte über die Wirkungen\nseines bisherigen Tuns hatte, kann aus dem Urteil aber auch\nim übrigen nicht gefolgert werden, weil insbesondere die\nFeststellungen zum Zustand und zum Verhalten der Ehefrau\nunmittelbar nach der Tat (UA S. 12, 13) einen solchen\nRückschluß nicht zulassen.\n\nSomit kann ohne ergänzende tatrichterliche Feststellungen allein aufgrund der bisherigen Darlegungen im\nUrteil nicht abschließend beurteilt werden, ob die Annahne,\nder Versuch sei beendet gewesen, mit der ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage in Einklang zu bringen ist oder ob\nlediglich ein unbeendeter Versuch gegeben war, von dem der\nAngeklagte nach den getroffenen Feststellungen noch\nmit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein könnte.\"\n\nDer Tatrichter hat einen beendeten Versuch des\nTotschlags angenommen, \"weil es an diesem Stich in diesen\nMoment nichts mehr zu vollenden\" gab (UA S. 19). Diese\nBegründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDen tatrichterlichen Ausführungen kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte bei Beginn der Tatausführung einen festen Tatplan gehabt hatte. Zwar ist auf\nUA S. 20 bei der Prüfung eines minder schweren Falles unter\nanderem ausgeführt, daß der Angeklagte \"den Entschluß zu\ndem Messerstich\" gefaßt hatte. Dies läßt jedoch nicht den\nSchluß zu, der Angeklagte habe von Anfang an beabsichtigt,\nlediglich einmal zuzustechen. Abgesehen davon, daß entsprechende Feststellungen dazu fehlen, würde dem schon entgegenstehen, daß der Angeklagte nach den auf UA S. 12\ngetroffenen Feststellungen zweimal zugestochen hatte. Fehlte\nJedoch bei Beginn der Tatausführung ein fest umrissener\nTatplan, dann kam es auf die Vorstellungen des Angeklagten\nnach der letzten Ausführungshandlung, hier nach dem zweiten\nStich, an (BGHSt 22, 330, 332). Ein beendeter Totschlagsversuch hätte dann vorgelegen, wenn der Angeklagte\ngeglaubt hätte, er habe alles für den Eintritt des Erfolges,\nden Tod seiner Ehefrau, Erforderliche getan, oder wenn er\nüber die Wirkung seines Stiches im Zweifel gewesen wäre, er den\nEintritt des Todes gleichwohl für möglich gehalten hätte\n(BGH aa0).\n\nHierzu enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen.\nAuch aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils kann\nnicht beurteilt werden, welche Vorstellungen der Angeklagte gehabt hatte, als er nach dem zweiten Stich von\n\nseiner Ehefrau abließ. Insoweit ist den Ausführungen\n\nauf UA S, 12 und UA S. 19 lediglich zu entnehmen, daß die\nVerletzung objektiv lebensgefährlich gewesen war. Doch\nergeben die Feststellungen zu der nach dem zweiten Stich\neingetretenen Verletzungssituation noch nicht, wie der\nAngeklagte zu diesem Zeitpunkt die Gefährlichkeit eingeschätzt hatte. Daß die Schwere der Verletzung, insbesondere die Breite der Wunde und die Tiefe des Stiches,\nfür den Angeklagten in vollem Umfang erkennbar gewesen\nwaren, versteht sich hier angesichts der auf UA S. 45\ngetroffenen Feststellung, nach der der Stich durch mehrere Kleidungsstücke geführt wurde, nicht von selbst.\nWelche Vorstellungen der Angeklagte über die Wirkungen\nseines bisherigen Tuns hatte, kann aus dem Urteil aber auch\nim übrigen nicht gefolgert werden, weil insbesondere die\nFeststellungen zum Zustand und zum Verhalten der Ehefrau\nunmittelbar nach der Tat (UA S. 12, 13) einen solchen\nRückschluß nicht zulassen.\n\nSomit kann ohne ergänzende tatrichterliche Feststellungen allein aufgrund der bisherigen Darlegungen im\nUrteil nicht abschließend beurteilt werden, ob die Annahme,\nder Versuch sei beendet gewesen, mit der ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage in Einklang zu bringen ist oder ob\nlediglich ein unbeendeter Versuch gegeben war, von dem der\nAngeklagte nach den getroffenen Feststellungen noch\nmit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein könnte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an (vgl. Urt. vom\n3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82-, zur Veröffentlichung\nin BGHSt bestimmt).\n\nMösl ’ Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-12/2-str-808-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-12/2-str-808-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.542400+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-01-12/2-str-808-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1983-01-12","dockets":["2 StR 808/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.01.1983 – 2 StR 808/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-12/2-str-808-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom\n\n18. August 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:53.542400+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}