{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-07","aktenzeichen":"2 StR 675/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 675/82 BESCHLUSS\nar 2 2 in der Strafsache\ngegen\n\nHans-/örg K zus BEE, dort geboren am\nGEB 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar\n1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n22. Juni 1982 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren\nFalles (§ 213 StGB) unter Hinweis auf die Brutalität, die\nkörperliche Überlegenheit und die Persönlichkeit des Angeklagten, der mehrfach wegen Gewalttaten betraft wurde, die\n\ner in alkoholisiertem Zustand begangen hatte, verneint\n(UA S. 28).\n\nDiese Begründung reicht hier nicht aus. Entscheidend\nfür das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob\ncas gesamte Tatbild einschließlich ailer subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt\nder erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße\nabweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle\nUmstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für\ndie Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26,\n\n97, 99; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81-,\nvom 22. Juli 1981 - 3 StR 257/81 - und vom 6. März 1982 -\n2 StR 195/82 - ständige Rechtsprechung).\n\nNach den Feststellungen forderte die erheblich betrunkene Frau PB den ihr bis dahin nicht bekannten\nAngeklagten auf, mit ihr in ihre Wohnung zu gehen (UA S. 13).\nDieses Verhalten des späteren Opfers vor der Tat wäre bei der\nPrüfung zu würdigen gewesen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Es ist zu besorgen, daß das Landgericht das nicht\ngetan hat, zumal es bei der konkreten Strafzumessung dem Angeklagt\nausdrücklich zugutehielt,\"... daß die getötete Frau Ps\ndurch ihr sorgloses Verhalten dem Angeklagten gegenüber\nselbst wesentliche Ursachen setzte, die erst die Tat\nermöglichten\" (UA S. 29).\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Entscheidung des Landgerichts über die Auswahl des Strafrahmens und damit auch die Strafzumessung von der aufgezeigten Unterlassung beeinflußt wurden, ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-07/2-str-675-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-07/2-str-675-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.357038+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-01-07/2-str-675-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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