{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-07","aktenzeichen":"2 StR 649/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 649/82 BESCHLUSS\n1)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Günter c EEEEEEEB zus SCB-OD, geboren am GEEEEEEEEES 1925 In DEEEEEEER,\n\nwegen Betrugs\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n7, Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIIl.\n\nIV.\n\nAuf die vom Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 20. März 1981\neingelegte Revision wird\n\n1. das Verfahren, soweit es den Angeklagten\nbetrifft, im Fall II A 1 der Urteilsgründe (Fall 3 der Anklageschrift vom\n22. Dezember 1978) eingestellt,\n\n2. der den Angeklagten betreffende Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden ist,\nfallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, soweit\nüber sie nicht vorstehend entschieden ist,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nda\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen\nBetrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung in den\nFällen II A 3, 5, 10, 11, 16, 17 und 21 der Urteilsgründe richtet, ist sie unzulässig. Die betreffenden\nAusführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in\nunzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n2. Demgegenüber genügt das Revisionsvorbringen\nhinsichtlich des Falles II A 1 der Urteilsgründe den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.\n\nIn diesem Fall muß das Verfahren eingestellt werden.\nDas Revisionsgericht kann nicht ausschließen, daß die\nStrafverfolgung dieser Tat verjährt ist. Der Angeklagte\n'nat die Tathandlung am 24. August 1971 vorgenommen. Der\nerste zu einer Unterbrechung an sich geeignete Akt war\ndie Vernehmung des damaligen Beschuldigten am 29. Dezember 1976 (Bd. III Bl. 483 d.A.), bei der ihm erstmals die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen\ndes angeblichen Unfalls vom August 1971 bekanntgegeben\nworden war. Wenn die Versicherung die \"Schadenssumme\"\ngezahlt hat, läßt sich weder dem Urteil noch dem sonstigen\nAkteninhalt entnehmen. Der Senat folgert hieraus, daß\nFeststellungen bezüglich dieses Zeitpunktes bisher nicht\n\n-u-\n\ngetroffen werden konnten. Demnach sind sie auch in\neiner neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nnicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten\ndes Angeklagten davon auszugehen, daß die Auszahlung\nnoch vor dem 29. Dezember 1971 erfolgt war. Innerhalb\nder ab der Tatbeendigung laufenden Verjährungsfrist\nvon fünf Jahren sind zwar zwei richterliche Durchsuchungsbeschlüsse (28. August und 9. Oktober 1974)\nergangen. Sie hatten aber bezüglich dieser Tat keine\nUnterbrechungswirkung, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Beschlüsse noch nicht Gegenstand des\nVerfahrens war.\n\nDie Einstellung des Verfahrens im Fall IIA1\nbedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-07/2-str-649-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-07/2-str-649-82","retrieved":"2026-10-24 16:47:58.781279+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-01-07/2-str-649-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1983-01-07","dockets":["2 StR 649/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.01.1983 – 2 StR 649/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-07/2-str-649-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\n\nII.\n\nIIl.\n\nIV.\n\nAuf die vom Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 20. März 1981\neingelegte Revision wird\n\n1. das Verfahren, soweit es den Angeklagten\nbetrifft, im Fall II A 1 der Urteilsgründe (Fall 3 der Anklageschrift vom\n22. Dezember 1978) eingestellt,\n\n2. der den Angeklagten betreffende Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden ist,\nfallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, soweit\nüber sie nicht vorstehend entschieden ist,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nda","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:47:58.781279+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}