{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-01-04","aktenzeichen":"5 StR 737/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 737/82\n\n3.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Matrosen Gerhard Km aus ei,\ngeboren ar ER 1934 in DEN (Polen),\n\nden Schiffsführer Joachim Sch ul\n\naus Bad Buuiliß,\ngeboren am EEE : 5. in Hi (Brandenburg),\n\nden Schiffsführer Günter M EB aus Ho,\ngeboren am EEEEEBU 1935 in REN (Ostpreußen),\n\nden Schiffsführer Hans WEB aus Bad SEE,\ngeboren an EN 1949 in HR,\n\nwegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung.\n\nVG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 4. Januar 1983 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten WR wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n21. Mai 1982 in den Strafaussprüchen mit den\nzugrunde liegender Feststellungen aufgehoben,\nauch soweit es die Angeklagten KR, Schi\n\nund ME betrifft.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nWO wird als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,. die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nu.a. ausgeführt:\n\n\"Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer wertet die Tat des Angeklagten als Beihilfe\nzur Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, erörtert aber nicht, ob und aus welchen\nGründen sie die Beihilfe als solche für besonders\n\n/\n\nschwerwiegend hält. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter allein an das von den Haupttätern verwirklichte Regelbeispiel (§ 370 Abs. 3 Nr..4 AO) anknüpft (vgl. UA S. 34/35). Das wäre rechtsfehlerhaft,\nOb es sich bei der Beihilfe um einen besonders schwe--\nren Fall handelt, muß aufgrund einer eigenen Gesamtbewertung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle mit würdigt; die Beihilfehandlung also muß\nals besonders’ schwerer Fall zu werten sein, wenn auch\nunter Berücksichtigung der vom Gehilfen: unterstützten\nHaupttat (Dreher/Tröndle aa0, § 46 Rn 49; s. auch BGH\n- bei Holtz in MDR 1980, 814 zu § 11 Abs. 4 BetMG ar;\nbei Holtz in MDR 1982, 101 zu §§ 242, 243 StGB).\n\nDaß hier ein Fall des § 370 Abs. 3 AO vorlag, verstand\nsich angesichts der gewichtigen Milderungsgründe nicht\nvon selbst (vgl. UA S. 35/36). - Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafe auf dem Rechtsmangel\nberuht. Denn die in Betracht kommenden Strafrahmen\nunterscheiden sich in der Höchststrafe erheblich.\n\nf:\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs ist auf die verur-\n‚teilten Mitangeklagten zu erstrecken, die nicht Revision eingelegt haben, weil eine gleichartige\nRechtsverletzung in Frage steht (§ 357 StPoO).\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-04/5-str-737-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-04/5-str-737-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.337788+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-01-04/5-str-737-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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