{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-12-21","aktenzeichen":"2 StR 323/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 323/82 BESCHLUSS\nWi I.7). 2 in der Strafsache\ngegen\n\n1. Hannah Tom aus Papa, geboren am\nGER 1923 in NEE (Türkei), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n2, Halef OMEEEE aus Cie geboren am EEE 194.\nin New (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nAZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezenber 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 2. Februar\n1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten dringen mit einer\nVerfahrensbeschwerde durch.\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung der die Tat\nleugnenden Angeklagten auf die Zeugenaussagen zweier V-Männer\ngestützt. Diese sind außerhalb der Hauptverhandlung durch die\ndrei Berufsrichter der Kammer als beauftragte Richter vernommen worden. Die Niederschrift über diese Vernehmungen ist ge-\n\nmäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen\nworden.\n\nDie Revisionen bemängeln mit Recht, daß das Landgericht\nbei der Würdigung dieser Zeugenaussagen auch den persönlichen\nEindruck verwertet hat, den die drei Berufsrichter von diesen Zeugen gewonnen hatten. Wie der Bundesgerichtshof schon\n\nwiederholt ausgeführt hat (BGHSt 2, 1, 2; BGH, Beschluß vom\n13. Oktober 1976 - 2 StR 426/76 bei Holtz MDR 1977, 108),\n\nist es nicht Sinn der Vernehmung durch einen beauftragten\nRichter, daß dieser den nicht an der Vernehmung beteiligten\nGerichtsmitgliedern, insbesondere den Schöffen, bei der Beratung\nden persönlichen Eindruck vermittelt, den er von der Beweisperson gewonnen hat. Das wäre mit § 261 StPO nicht vereinbar,\nwonach der Urteilsfindung nur zugrunde gelegt werden darf,\n\nwas Gegenstand der Verhandlung war. Beobachtungen, die der\nbeauftragte Richter bei der Vernehmung gemacht hat, stehen der\nVerwertung im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung\nnur insoweit offen, als sie in der Vernehmungsniederschrift\nfestgehalten und durch deren Verlesung in die Hauptverhandlung\neingeführt worden sind.\n\nHiergegen hat das Landgericht verstoßen. In den Urteilsgründen (UA S. 11) wird unter Bezugnahme auf die Vernehmung\nder beiden V-Männer ausgeführt, es seien \"nicht die geringsten Anzeichen dafür erkennbar gewesen, daß diese beiden\nZeugen in Abweichung von einem tatsächlichen Geschehen die\nAngeklagten zu Unrecht belastet hätten\". Diese Ausführungen\nlassen sich nur dahin deuten, daß das Landgericht den\npersönlichen Eindruck der drei Berufsrichter von den vernommenen Zeugen, also einen Umstand, der nicht Gegenstand\nder Verhandlung war, bei der Urteilsfindung berücksichtigt\nhat. Dies ist rechtsfehlerhaft.\n\nATZ\n\nDa das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, muß\nes aufgehoben werden. Die weiteren Rügen bedürfen deshalb\nkeiner Erörterung. Auch stellt sich hier nicht die - mög-\n\nlicherweise für die neue Verhandlung der Sache bedeutsame -\n\nFrage, ob es zulässig war, die kommissarische Vernehmung\nder Zeugen unter Ausschluß der Angeklagten und ihrer Verteidiger durchzuführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom\n\n3, November 1982 - 2 StR 250/82 -, zum Abdruck in BGHSt\nbestimmt), weil dieses Verfahren als solches von den\nBeschwerdeführern nicht gerügt worden ist.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-21/2-str-323-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-21/2-str-323-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.780931+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-12-21/2-str-323-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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