{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-12-17","aktenzeichen":"2 StR 780/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR 780/82 BESCHLUSS\nAL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEugen Herrmann I EEE zus Em dort geboren\nam EB 19.1, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\ndh\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezenmber 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 21. Ju-\n\nni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwur-\n\ngerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Erwägungen, mit denen das L»ndgericht die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ablehnt,\nhalten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein \"sonst minder schwerer Fall\" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor,\nwenn nach einer Gesamtbetrachtung aller für die Tat und\nden Täter bedeutsamen Umstände die Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB unangebracht ist.\nDabei sind die wesentlichen entlastenden und belastenden\nUmstände gegeneinander abzuwägen (BGHSt 4, 8, 9; BGH, Urteil\n\nvom 22. Dezember 1981 - 2 StR 727/81). Nach ständiger\nRechtsprechung kann bereits die Annahme verminderter Schuldfähigkeit für sich allein zur Bejahung eines minder schweren\nFalles führen (BGHSt 16, 360; BGH, Beschluß vom 23. Septenber 1982 - 1 StR 569/82).\n\nIm vorliegenden Falle gerieten der Angeklagte und der\nspäter Getötete Kb \"aus ungeklärter Ursache in Streit\"\n(UA S. 14). Hiernach ist die Einlassung des Angeklagten,\nKB habe geäroht, er werde den Angeklagten und seine\nMutter umbringen, nicht widerlegt, zumal nicht .auszuschließen ist, daß Km den Angeklagten bei einen\nfrüheren Vorfall sogar tätlich angegriffen hatte (UA S. 11/\n13). Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Zeit der\nTat außerdem erheblich vermindert. Diese bedeutsamen Umstände hat das Landgericht bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.\n\nEs hat ihm zudem unter anderem angelastet, daß er lediglich\n\n0\n\nAushilfsarbeiten verrichtet und sich nicht um eine geregelte, auch trotz seines Bandscheibenleidens zu bewältigende\nArbeit bemüht habe. Damit hat es dem Angeklagten rechtsfehlerhaft die Art seiner Lebensführung vorgeworfen, die keinen\nunmittelbaren Bezug zur abgeurteilten Tat hat (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 30. Januar 1981 - 2 StR 744/80 und 6. Oktober\n1982 - 2 StR 574/82 - mit weiteren Hinweisen.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-17/2-str-780-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-17/2-str-780-82","retrieved":"2026-10-24 16:48:16.090173+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-12-17/2-str-780-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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