{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-12-17","aktenzeichen":"2 StR 619/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 619/82 URTEIL\na2.)\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Harifi K im aus Du,\ngeboren am EEE 1955 in DD (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Gastwirt Ismail T > zus\nGEB, zeboren am m 19:9 in mo\n\n(Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nOH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n15. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGUEEEEEEBB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwälte Wund aus Frankfurt am Main\nals Verteidiger für den Angeklagten\nKeil in der Verhandlung vom\n15. Dezember 1982,\n\nJustizangestellte us»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 11. März 1982 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, gegen den Angeklagten TED wegen Beihilfe zu einer solchen\nStraftat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDen Feststellungen zufolge wirkte der Angeklagte Ke-EB von Anfang Februar 1981 bis zum 13. März 1981 als Vermittler und Unterhändler des in dieser Sache ebenfalls verurteilten Mitangeklagten Kaggp an zwei Rauschgiftgeschäften\nmit, bei denen dieser an einen Scheinkäufer der Polizei einmal 487,8 g Heroin (Reinheitsgrad 55%), das andere Mal\n1462,4 g Heroin (Heroinbasenanteil: 260,6 g) veräußerte.\n\nDem ersten Geschäft waren Verhandlungen vorausgegangen,\ndie in einem vom Angeklagten TE gepachteten Lokal\nstattfanden. Als dort am 6. Februar 1981 der Mitangeklagte\nKap mit dem Scheinkäufer über die Lieferung von 5 kg Heroin, zu übergeben auf einer Autobahnraststätte, sprach,\ngab der Angeklagte Toni zu bedenken, daß diese\nMenge für eine Erstlieferung ungewöhnlich groß und zu\ngefährlich, außerdem eine Autobahnraststätte für die Übergabe nicht der richtige Ort sei. Diesen Rat, mit dem der\nAngeklagte TB zur risikolosen Abwicklung des\nErstgeschäfts beitragen wollte, griff der Mitangeklagte\nKap auf und erklärte dem Scheinkäufer, er habe sich\nJetzt entschlossen, am selben Abend (nur) 500 g Heroin\nzu verkaufen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\n\n1. Was die Revision des Angeklagten Kae angeht,\nso enthalten die begründenden Ausführungen zum Teil unbeachtliche Angriffe gegen die vom Tatrichter getroffenen\nFeststellungen. Diese Feststellungen sind - entgegen der\nAnsicht des Beschwerdeführers - weder widersprüchlich noch\nlückenhaft; gleiches gilt für die Beweiswürdigung, die\nihnen zugrunde liegt. Auch sonstige Rechtsfehler sind\nnicht erkennbar.\n\nDie Bemessung der Strafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht dargelegt\nund begründet, daß ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens gegeben ist, obgleich der Angeklagte keines\nder Regelbeispiele des § 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG aF verwirklicht hat.\n\nAuch die Verhängung der Höchststrafe innerhalb des\ndamit eröffneten Strafrahmens hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache\ndes Tatrichters. Er allein vermag sich auf Grund der\nHauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und\nTäterpersönlichkeit zu verschaffen. Das Revisionsgericht\nkann in der Regel nur eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der\nTatrichter die ihm obliegende Pflicht zur Abwägung der\nfür und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt,\ninsbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke unberücksichtigt läßt (BGHSt 17, 35, 36; BGH, Beschluß vom\n19. März 1982 - 2 StR 30/82 -; ständige Rechtsprechung).\nUngewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Begründung, die\ndas Abweichen vom Üblichen an den Besonderheiten des\nFalles verständlich macht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1977 - 1 StR 420/77 - und 18. Juli 1978 - 1 StR\n225/78 -; Beschluß vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 -).\nBei der Verhängung der Höchststrafe müssen die Urteils-\n\nLOE\n\ngründe im Regelfalle ergeben, daß der Tatrichter das Vorhandensein strafmildernder Umstände berücksichtigt hat\n(BGH, Beschluß vom 17. September 1975 - 3 StR 329/75 -,\nUrteile vom 4. April 1978 - 1 StR 48/78 - und vom\n\n25. Januar 1980 - 1 StR 730/79 -).\n\nDiesen Anforderungen wird der Strafausspruch hier gerecht. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten gewertet, daß er nicht vorbestraft ist und die an.den Scheinkäufer veräußerten Heroinmengen nicht in die Hände von\nDrogenkonsumenten gelangt sind (UA S. 52); es hat jedoch\n- nach strafschärfender Bewertung des Umstands, daß der\nHandel mit Heroin als eine der schwersten Verfehlungen nach\ndem Betäubungsmittelgesetz anzusehen sei (UA S. 53) -\nrechtsfehlerfrei darauf abgestellt, daß der Tatbeitrag\ndes Angeklagten schwer wiege, weil er durch seine Mitwirkung an den beiden Heroingeschäften im Rahmen des arbeitsteiligen Vorgehens mit dem Mitangeklagten Kaggp eine erhebliche kriminelle Energie bewiesen habe. Er sei das notwendige Bindeglied zwischen diesem und dem Scheinkäufer gewesen (UA S. 54). Diese Würdigung, an die sich generalpräventive Erwägungen anschließen, findet in den getroffenen Feststellungen eine hinreichende Grundlage. Hiernach hat\nder Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinweg eine\nVielzahl von Handlungen vorgenommen, die darauf abzielten\nund dazu beitrugen, Rauschgiftverkäufe beträchtlichen Unmfangs zustande zu bringen und abzuwickeln. Verhandelt wurde unter seiner maßgeblichen Mitwirkung über den Verkauf\nvon 5 kg Heroin, tatsächlich wechselten 1950,2 g, also\nfast 2 kg Heroin (Heroinbase: 528,9g) den Besitzer. Angesichts dieser Feststellungen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Verhängung der Höchststrafe\n\"insbesondere im Hinblick auf den Umfang der beiden Rauschgiftgeschäfte, an denen der Angeklagte Keim teilnahm\"\n(UA S. 55), für gerechtfertigt erachtet worden ist.\n\nDer Erörterung bedarf hiernach lediglich noch eine\nletzte, zum Ergebnis überleitende Strafzumessungserwägung,\ndie das Landgericht wie folgt zum Ausdruck gebracht hat\n(UA S. 55):\n\n\"Der begrenzte Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG ar.,\nder letztlich dem Angeklagten Kaggmp zugute kam, kann\nnicht dazu führen, den Angeklagten Ki. gegenüber\nanderen Straftätern in ähnlich gelagerten Fällen beser zu stellen!,\n\nDiese Erwägung gefährdet den Strafausspruch nicht. Sie\nist nicht so zu verstehen, daß sich das Landgericht bei der\nBemessung der Strafe für den Angeklagten Kabakas daran\norientiert hätte, daß der Mitangeklagte KB \"an sich\"\neine höhere als die nach dem anzuwendenden Strafrahmen zulässige Strafe \"verdient\" habe: dies wäre rechtsfehlerhaft,\nweil Bezugspunkt für die Findung der Strafe nicht eine Strafe\nsein kann, die über der Höchstgrenze des eröffneten Strafrahmens liegt. Indessen läßt sich der erörterte Satz der\nUrteilsgründe nicht in diesem Sinn auslegen. Wortlaut und\nZusammenhang stehen einer solchen Deutung entgegen. Was\nzunächst den Zusammenhang angeht, so ist zu berücksichtigen, daß im Urteil zwei Sätze vorher zum Ausdruck gebracht\nwird, im Verhältnis zu dem Angeklagten Ko seien Tatbeitrag und Schuld des Angeklagten Kom» geringer. Da sich\nein solcher Unterschied in der Bewertung zweier Mitangeklagter und ihrer Taten regelmäßig in einer Abstufung der\nverhängten Strafen äußert, diente der erörterte Satz erkennbar dem Zweck, erklärlich zu machen, wieso hier\n\n- trotz unterschiedlicher Bewertung von Tatbeiträgen und\nSchuld - gegen beide Angeklagte auf die Höchststrafe erkannt worden ist. Das Landgericht hat sich Jedoch bei der\nBemessung der Strafe für den Angeklagten Kegw gerade\nnicht an der gegen den Angeklagten Kae zu verhängenden\nStrafe orientiert, sondern im Gegenteil eine solche Ver-\n\n- 7 - PK\n\nknüpfung abgelehnt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Satzes, Dieser steht in der Verneinungsform\n(\"kann nicht dazu führen\"), was darauf hindeutet, daß ein\nfür die Strafzumessung relevanter Zusammenhang mit der vom\nAngeklagten Kapan verwirkten Strafe eben nicht behauptet,\nsondern geleugnet wird. Wesentlich ist aber vor allem,\ndaß der erörterte Satz keinerlei Zweifel über den Maßstab\nläßt, den das Landgericht tatsächlich angewandt hat: es\nstellt nämlich ausdrücklich darauf ab, welche Strafe dem\nAngeklagten KB im Verhältnis zu \"anderen Straftätern\nin ähnlich gelagerten Fällen\" zuzumessen ist. Die Geltung\ndieses Maßstabes sieht es nicht dadurch beeinträchtigt,\ndaß auch der Angeklagte Kagp - bei im Verhältnis zu dem\nAngeklagten Ki schwerer wiegender Schuld - ebenfalls\nzur Höchststrafe verurteilt wird. Dagegen ist von Rechts\nwegen nichts zu erinnern.\n\n2. Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten\nTe Hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Allerdings findet sich im Urteil keine Begründung dafür, weshalb die diesem Angeklagten zur Last gelegte Beihilfe einen besonders schweren Fall (§ 11 Abs. 4\nBetMG aF) darstellen soll, obgleich das Landgericht den\nTatbeitrag des Angeklagten als \"gering\", von \"untergeordneter Natur\" bezeichnet und zusätzlich anführt, der\nAngeklagte hätte letztlich die Kaufvertragsverhandlungen\nnicht entscheidend beeinflussen können (UA S. 50). Dies\nrechtfertigt die Besorgnis, daß es bei der Bejahung eines\nbesonders schweren Falles allein auf die Beschaffenheit\nder Haupttat und nicht auf die Beihilfehandlung als solche\nabgestellt hat; das ist rechtsfehlerhaft (BGH StrVert 1981,\n602; ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kann\nJedoch ausnahmsweise ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch, der hier mit einem Jahr Freiheitsstrafe weit\nvon den Unter- und Obergrenzen beider Strafrahmen ent-\n\nfernt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG aF, § 49 StGB: Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, § 11 Abs. 4 BetMG aF, § 49 StGB: Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monaten), auf dem\ndargelegten Rechtsfehler beruht.\n\nDemgemäß sind die Revisionen beider Angeklagter zu\nverwerfen.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-17/2-str-619-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-17/2-str-619-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.035859+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-12-17/2-str-619-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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