{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-12-17","aktenzeichen":"2 StR 459/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF -%\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 459/82 URTEIL\n\nZe) 2}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Farouk KAEm , in der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am BEme-\n\n> 1955 in Jin (Israel), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nlad\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 15. Dezember 1982 in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EuEE>\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt ll hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gib aus FemuEEEED> <I>\nals Verteidiger in der Verhandlung\n\nvom 15. Dezember 1982,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 4. Februar 1982 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nADS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es lastet ihm\nan, im Mai 1976 zusammen mit einem gewissen \"Sebastian\"\nund dem Zeugen WEI den Transport einer Luftfrachtsendung mit 3 kg Kokain von La Paz (Bolivien) über Frankfurt am Main nach Abu Dhabi geplant, veranlaßt und durchgeführt zu haben, wobei beabsichtigt gewesen sei, daß Wiesemann das Rauschgift in Frankfurt am Main der Sendung entnehmen sollte.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte\nmit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrüge, das\nLandgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen ZEEEB\ngegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen, dringt durch. Der Zeuge\nwurde gegen den Widerspruch der Verteidigung vereidigt.\n\nDas Gericht hat diese Entscheidung nicht begründet, obwohl\nsich ihm auf Grund der Aussage des Zeugen der Verdacht\nseiner Tatbeteiligung aufdrängen mußte. Nach den auf die\nAussage des Zeugen gestützten Feststellungen des Urteils\nhatte Zee» im Januar 1976 für den Angeklagten einen\nKoffer vom Frachtbüro der MEA am Frankfurter Flughafen abgeholt, welcher in La Paz (Bolivien) aufgegeben und zunächst\nan einen Empfänger in Beirut (Libanon) adressiert war. In\ndiesem Koffer befand sich zwar kein Rauschgift. Zellerer\nwußte aber, daß der Angeklagte auf dem Luftwege Kokain aus\nSüdamerika einführen wollte und der Transport des Koffers\n\nim Januar 1976 ein \"Testlauf\" für dieses Vorhaben war. Durch\nseine Mitwirkung bei diesem \"Testlauf\" hat der Zeuge die\n\nspätere Tat des Angeklagten mit vorbereitet. Bereits eine\nsolche Hilfe bei der Vorbereitung kann Beihilfe zur\n(späteren) Tat des Angeklagten sein (vgl. BGHSt 28, 346,\n348; BGH, Urteil vom 15. Juli 1980 - 5 StR 362/80; Dreher/\nTröndle, StGB 41. Aufl. § 27 Rdn. 2 mit weiteren Hinweisen),\nZellerer ist damit der Beteiligung an der Tat im Sinne von\n§ 60 Nr. 2 StPO verdächtig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 1 StR 525/79). Jedenfalls hätte das Landgericht\nseine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen begründen und sich dabei mit dem Verdacht der Tatbeteiligung auseinandersetz en müssen; aus dem Fehlen jeglicher Begründung\nergibt sich hier, daß die Kammer den Rechtsbegriff der \"Tatbeteiligung\" verkannt hat (vgl. BGHSt 4, 255; 9, 71, 72;\nBGH, Urteil vom 3. Juni 1980 - 1 StR 30/80 - und Beschluß\nvom 9. März 1982 - 5 StR 81/82). Auf diesem Fehler kann das\nangefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht hat seine\nFeststellungen auch auf die Aussage des Zeugen Ze sestützt und ihr im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche\nBedeutung beigemessen. Es ist nicht auszuschließen, daß\neine nur uneidliche Vernehmung des Zeugen zu einer\n\nanderen Bewertung seiner Aussage geführt hätte,\n\nADE\n\nDas Urteil ist deshalb aufzuheben; auf die weiteren\n\nVerfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es nicht mehr\nan.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-17/2-str-459-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-17/2-str-459-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.902965+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-12-17/2-str-459-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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