{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-12-17","aktenzeichen":"2 StR 429/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"+03\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 429/82 URTEIL\nEEE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kürschner Nikolaos Po aus Oele .\ngeboren am EEE 1949 in Kell /Griechenland,\n\n2. den Fahrer und Mechaniker Ioanis P a iiiiiEEEEEEn>\naus Oi, zeboren am GE 1955 in Po /\n\nGriechenland,\n\nwegen Veruntreuung u. a.\n\n-2- a3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n15. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nEEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1. Rechtsanwalt > aus Femii> EEE.\nals Verteidiger des Angeklagten Po,\n2. Rechtsanwalt ie aus OD als\nVerteidiger des Angeklagten Po\n- beide in der Verhandlung vom 15. Dezember 1982 -\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten a |\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1982 in dem ihn\nbetreffenden Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird zusätzlich § 22 StGB eingefügt.\n\nADS\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Peg»\nwird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn be-\n\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nPapas wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Peg» wegen Veruntreuung, Vortäuschung einer Straftat und versuchten Betrugs\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Peg» hat\nes wegen Beihilfe zur Unterschlagung auf eine Freiheitsstrafe\nvon neun Monaten erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das\nVerfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten PgPhat teilweise, das des Ange-\n\nklagten PoglB> in vollem Unfang Erfolg.\n\nA. Revision Peg\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Entgegen der Auffassung des Angeklagten war das\nLandgericht nicht nach § 24 Abs. 2 StPO verpflichtet, seine\nEhefrau als Zeugin zu vernehmen und die auf Bl. 15 und\n19 d.A. befindlichen Fotokopien von Lieferscheinen der Firma\nPelzverarbeitung P. BB zu verlesen. Es lagen keine Umstände\nvor, die zum Gebrauch dieser Beweismittel drängten.\n\nDer Beschwerdeführer hatte bereits bei der polizeilichen Vernehmung vom 31. Juli 1981 selbst ausgesagt, daß\nseine Ehefrau zwar dem Namen nach die \"Inhaberin\" des Betriebs und er der \"Geschäftsführer\" sei, daß aber die Verfügungsgewalt ihnen gemeinsam zustehen würde (Bl. 7 d.A.).\nEntsprechend hat die Zeugin PB bei ihrer polizeilichen\nVernehmung am 26. August 1981 das Unternehmen als \"unsere!\"\nKürschnerei bezeichnet und weiter bekundet, sie sei wohl\nals Inhaberin beim Gewerbeamt eingetragen; die eigentliche\nGeschäftsabwicklung laufe aber über ihren Mann, sie kümmere\nsich nicht um die Geschäfte, d.h. die finanziellen und\nanderweitigen Regelungen (Bl. 79, 80 d.A.). Nachdem der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung auch noch auf die Vernehmung der erschienenen Zeugin verzichtet hatte, bestand\nkein Anlaß für das Landgericht, sie über die Besitzverhältnisse zu befragen. Daß es im Urteil einerseits heißt, die\nEhefrau sei die Inhaberin des Betriebs, und an anderer Stelle\nvon der Firma des Angeklagten die Rede ist, findet seine\nErklärung in jenen Angaben des Angeklagten und den erwähnten Aussagen seiner Ehefrau.\n\nns. en E17\n\n2. Zu Unrecht vertritt der Beschwerdeführer ferner die\nAuffassung, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 Stpo\nverstoßen, indem es ohne Vernehmung des Zeugen Wagner die\nFeststellung getroffen habe, die Alarmanlage sei nur wenige\nTage vor der Tat von der zuständigen Fachfirma überprüft und\nin Ordnung befunden worden. Diese Feststellung ist dahin zu\nverstehen, daß die Anlage nach der Überprüfung funktions-\n\ntüchtig war. Sie schließt nicht aus, daß der damals im Auftrag der Wartungsfirma erschienene Zeuge We einen\n\nGrund, den Zeugen Wem als Zeugen zu vernehmen. Im Übrigen\nwar sich die Strafkammer nach den Urteilsgründen darüber im\nklaren, daß in dem Betrieb zwei Alarmanlagen eingebaut waren,\neine an der Türe sowie ein Bewegungsmelder, der beim Betreten\nder eigentlichen Werkstatt ansprach, Daher ist es unerheblich,\n\nSoweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Zeuge Wagner\nhätte bei einer Vernehmung Aussagen bestimmten Inhalts gemacht, könnte dies für die Frage, ob die Strafkammer den\nZeugen hätte vernehmen müssen, allenfalls dann von Bedeutung\nsein, wenn das Landgericht davon Kenntnis gehabt hätte, daß\nder Zeuge derartige Bekundungen machen werde. Dies hat der\n\nder Wohnung des Angeklagten und dem Abtransport der Pelz-Jacken und Pelzmäntel aus der Kürschnerei irgendein Zusammenhang bestehen könnte.\n\n4. Die bloße Tatsache, daß dem Angeklagten ein versuchter Versicherungsbetrug zur Last gelegt wurde, begründete noch keine Verpflichtung des Landgerichts, die\ndas Versicherungsverhältnis betreffenden Urkunden beizuziehen und einen Sachkundigen Angestellten der VersicherTungsgesellschaft zu vernehmen.\n\nHinsichtlich dieser Rüge gilt wiederum der bereits\nunter Nr. 2 gebrachte Hinweis, daß sich eine Aufklärungspflicht des Richters nur aus diesem bekannten Umständen ergeben kann.\n\n5. Der Angeklagte hatte den Hilfsbeweisamtrag gestellt,\nden Tatort in Augenschein zu nehmen und ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, daß durch dritte\nPersonen - unbekannte Täter - die Alarmanlage unmittelbar\nnach Betreten der Geschäftsräume durch Knopfdruck oder\nandere Hilfsmittel (eventuelles Verdecken des Bewegungsmelders durch irgendwelche Gegenstände) ohne weiteres außer\nBetrieb gesetzt werden konnte. Vom Beschwerdeführer wird\nvorgebracht, über diesen Antrag sei nicht entschieden worden. Das ist jedoch nicht zutreffend. Auf S. 9 und 10 UA\nhat das Landgericht die behauptete Tatsache als wahr unterstellt.\n\n6. Ein weiterer Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten hatte\nfolgenden Inhalt:\n\nnn\n\nLE\n\n\"Zum Beweis dafür, daß durch die Gewaltanwendung\n(Herausreißen der Eingangstür) die Alarmanlage nicht\nordnungsgemäß funktionierte, insbesondere keinen\nakustischen Alarm für längere Zeit auslöste und Ss0omit Anwohner alarmiert werden konnten, wird Bezug genommen auf ein Sachverständigengutachtent,\n\nDie Strafkammer hat den Antrag wegen völliger Ungeeignetheit\ndes Beweismittels abgelehnt und hierzu ausgeführt, der Zustand\nder Alarmanlage, der bei dem Herausbrechen der Türe bestanden\nhabe, sei nicht \"wiederholbar\"; zudem sei die Anlage wenige\nTage vorher von der zuständigen Fachfirma überprüft und in\nOrdnung befunden worden.\n\nDer Angeklagte vertritt die Ansicht, der Antrag hätte\nnicht mit dieser Begründung zurückgewiesen werden dürfen;\nanhand der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten\nAufnahmen Nrn. 3 und 4 hätte der damalige Zustand rekonstruiert\nwerden können; die beiden Aufnahmen hätten es einem Sachverständigen ermöglicht, die Folgen der Gewaltanwendung zu\nbeurteilen; schließlich sei die Strafkammer fälschlich davon\nausgegangen, daß sich die Anlage bei der erwähnten Überprüfung in Ordnung befunden habe,\n\nAuch diese Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die\nTatsachenwürdigung des Landgerichts, daß der damalige Zustand nicht wiederhergestellt werden könne, ist zumindest\nim Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Über den Zustand\ndes Bewegungsmelders konnten die beiden Fotos keinen Aufschluß geben, weil sie nur den vorderen Türbereich zum\nGegenstand hatten. Hinzu kommt, daß der Bewegungsmelder\nansprach, als der Angeklagte am nächsten Tag nach dem Tatgeschehen die Werkstatt betrat. Angesichts dieser Sachlage\nkann es nicht mehr darauf ankommen, ob die zwei Aufnahmen\neinen Sachverständigen in die Lage versetzt hätten, ein Gut-\n\nachten darüber zu erstatten, ob die an der Tür angebrachte\nAlarmeinrichtung durch das Herausreißen der Türe funktionsuntüchtig geworden war.\n\n7. Weiter hatte der Angeklagte hilfsweise eine Inaugenscheinnahme sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß zum Verpacken von\n190 Bisam- und Nutriabodies mindestens 30 Plastikmülltüten\nerforderlich seien. Die Strafkammer hat dies als wahr unterstellt.\n\nDas Revisionsvorbringen hierzu ist dahin zu verstehen,\ndaß nach Meinung des Beschwerdeführers das Landgericht die\noffensichtliche Zielrichtung des Antrags verkannt hat und\ndaß es auf Grund der Wahrunterstellung verpflichtet gewesen\nwäre, zu prüfen, ob die Plastiktüten bei einer Fahrt in dem\nVWW-Transporter Platz gefunden hätten.\n\nEine solche Pflicht bestand indes nicht. Der Hilfsbeweisamtrag enthielt keine Angaben über die Größe der \"Plastikmülltüten\". Die Strafkammer brauchte dazu von sich aus keine\nFeststellungen zu treffen. Denn der Mitangeklagte Page»\nhatte bei seinem Geständnis vom 1. August 1981 angegeben, daß\nder Boden des Transportfahrzeugs mit den \"Säcken\" gerade bedeckt gewesen sei. Auf dieses Geständnis hat die Strafkamnmer\ndie Verurteilung maßgebend gestützt.\n\n8. Das sonstige Revisionsvorbringen zum Verfahrensrecht\nist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nAS\n\nII. Sachrügen\n\n1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum\nSchuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\na) Hinsichtlich der Gründe für die unterschiedlichen\nFeststellungen zur Frage, wer Inhaber des Betriebs war,\nwird auf die vorstehenden Ausführungen unter I 1 verwiesen.\nDie Bezeichnung \"Geschäftsführer\" wird im Wirtschaftsleben\nnicht nur bei den vom Angeklagten genannten Gesellschaften\nbenutzt.\n\nDahingestellt bleiben kann, ob der Angeklagte Alleingewahrsam an den Pelzbekleidungsstücken gehabt hat. Zwar\nwäre dies Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 246 StGB.\nFalls seine Ehefrau Mitgewahrsamsinhaberin war, hätte sich\nder Angeklagte des Diebstahls schuldig gemacht. Der für\ndiesen geltende Strafrahmen ist nicht geringer als der für\ndie Veruntreuung bestimmte.\n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Anzeigen\ndes \"Schadens\" bei der Versicherung bereits als einen versuchten Betrug und nicht als eine bloße (straflose) Vorbereitungshandlung gewertet. Der Angeklagte hat durch diese\nMeldung schon eine Täuschungshandlung vorgenommen. - In\ndem vom Beschwerdeführer erwähnten Fall (NJW 1952, 430 f)\nwar es noch nicht zu einer Äußerung gegenüber der Versicherung gekommen. -\n\n2. Begründet ist die Sachrüge, soweit sie sich gegen\nden Strafausspruch richtet.\n\na) Das Landgericht hat bei der Strafbemessung nicht\ndas nach § 647 BGB bestehende Unternehmerpfandrecht und\n\n- 10 -\n\ndas sich hieraus ergebende Absonderungsrecht (§ 49 Abs. 1\nNr. 2 KO) berücksichtigt. Zu Recht wird dies von Angeklagten beanstandet.\n\nb) Rechtliche Bedenken bestehen auch insofern, als\ndie Urteilsgründe keinen Aufschluß darüber geben, ob das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe für den versuchten Betrug von der Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2,\n§ 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Sollte es eine solche\nMilderung abgelehnt haben, so kann der Senat - mangels Ausführungen im Urteil hierzu - nicht prüfen, ob die Nichtanwendung des milderen Strafrahmens auf einer rechtsfehlerfreien Entscheidung beruht.\n\nc) Obwohl diese Sachmängel nur die für die Veruntreuung\nund den versuchten Betrug bestimmten Einzelstrafen betreffen,\nist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, Es liegt nahe, daß\ndie für die Vortäuschung einer Straftat festgesetzte Einzelstrafe durch die Höhe jener beiden anderen Einzelstrafen beeinflußt worden ist.\n\nDie Liste der angewendeten Strafvorschriften hat der\nSenat um § 22 StGB ergänzt.\n\n03\n\n- 11 -\n\nB. Revision Papadimitriu\n\nSeine Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil\nsich die Strafkammer nicht mit seiner Einlassung auseinandergesetzt hat, er habe geglaubt, die Ware würde an die\n\nFirma BB zurückgeliefert werden.\n\nFerner enthält das Urteil keine Ausführungen zu der\nMilderungspflicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1\nStGB.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-17/2-str-429-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 647","ref_norm":"647","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-17/2-str-429-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.977291+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-12-17/2-str-429-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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