{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-11-24","aktenzeichen":"3 StR 116/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Nachholung von Verfahrensrügen, die in einem\ninnerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht\neingegangenen, von dem Verteidiger versehentlich\nnicht unterschriebenen Schriftsatz enthalten sind,\nkann dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand auch dann gewährt werden, wenn die Revision in\nanderer Weise bereits form- und fristgerecht begründet\nworden war.","text_plain":"06\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO 1975 § 8 hu, 345 Abs. 2\n\nZur Nachholung von Verfahrensrügen, die in einem\ninnerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht\neingegangenen, von dem Verteidiger versehentlich\nnicht unterschriebenen Schriftsatz enthalten sind,\nkann dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand auch dann gewährt werden, wenn die Revision in\nanderer Weise bereits form- und fristgerecht begründet\nworden war.\n\nBGH, Beschl.v. 24. November 1982 - 3 StR 116/82 -\nLG Duisburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 116/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Harald Alfred M o EEE aus DEE,\ngeboren an. EEE 194.1 in CC,\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am\n\n24, November 1982 einstimmig beschlossen:\n\nI. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag\nzur Nachholung der im Schriftsatz\nseines Verteidigers vom 7. Dezember\n1981 erhobenen Verfahrensrügen zur\nBegründung seiner Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n3. September 1981 in den vorigen Stand\nwiedereingesetzt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das\ngenannte Urteil wird als unbegründet\nverworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nder Wiedereinsetzung und der Revision\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Der Verteidiger des Angeklagten, der bei der\nEinlegung der Revision rechtzeitig die allgemeine\nSachrüge erhoben hatte, hat es versehentlich unterlassen, seinen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom\n7. Dezember 1981, der eine Reihe von Verfahrensrügen enthält, zu unterzeichnen. Auf sein Versehen\naufmerksam gemacht, beantragt er nunmehr - nach\n\n- 3 -\n\nAblauf der Begründungsfrist - unter Beifüzgung eines\nunterschriebenen Stücks der Begründungsschrift\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen. Dem rechtzeitig angebrachten Gesuch war zu entsprechen.\n\nEs ist zwar, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, feststehende Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, daß Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in\nder Regel nicht gewährt werden kann, wenn die Revision in anderer Weise bereits form- und fristgerecht\nbegründet worden ist (BGHSt 1, Au; 14, 330, 332 f.).\nDie hierbei angestellten Erwägungen lassen indes\nerkennen, daß ein Fall wie dieser von der Regel\nnicht erfaßt wird.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß\nvom 21. Februar 1951 (BGHSt 1, L4) die bereits vom\nReichsgericht aufgestellte Regel jedenfalls für\nsolche Fälle übernommen, in denen sowohl der Angeklagte als auch sein damaliger Verteidiger in der\nHauptverhandlung des ersten Rechtszuges anwesend\nwar. Darin lag die Entscheidung eines Interessenwiderstreits zwischen dem Bedürfnis des Angeklagten,\nseine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen\nzu können, und der Notwendigkeit, ohne Verzögerung\neine klare Verfahrenslage zu schaffen. Wenn sie für\nden Regelfall gegen den Wunsch des Angeklagten ausfiel, noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist weitere\n\n-u-\n\nVerfahrensrügen vorbringen zu können, so hatte das\nauch darin seinen Grund, \"daß ein berechtigtes\nEmpfinden des Angeklagten, durch einen Verfahrensfehler beschwert zu sein, seine Grundlage in den\ntatsächlichen von ihm miterlebten Vorgängen der\nHauptverhandlung und nicht in der Fassung des\nSitzungsprotokolls hat\" (BGH aa0 S. 46 unter\nHinweis auf Entscheidungen des Reichsgerichts).\nDiese Erwägung läßt das auch vom erkennenden Senat\nfür richtig gehaltene Bestreben deutlich werden,\nder gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist ihren\nWert für ein geordnetes und straffes Verfahren\nnicht dadurch zu nehmen, daß dem Angeklagten ohne\nweiteres die Gelegenheit gegeben wird, von seinem\ndamaligen Verteidiger zunächst nicht geltend gemachte\nVerfahrensrügen noch nachträglich anzubringen. Nur\nunter besonderen Voraussetzungen sollte dies ausnahmsweise im Wege der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zugelassen werden, um untragbare\nErgebnisse zu vermeiden. Diese Zielsetzung hat\n\nzu einer differenzierten Rechtsprechung geführt,\nbei der dem Umstand, daß die Revisionsbegründungsfrist in solchen Fällen in Wahrheit nicht versäumt\nist, keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde\n(vgl. die Nachweise bei Maul in KK § 44 Ran. 15 £.\nund Pikart in KK § 345 Rdn. 26; zuletzt BGH, Beschluß\nvom 28. September 1982 - 1 StR 425/82).\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von den\nerörterten Fällen grundsätzlich. Hier hat der Verteidiger dem Gericht rechtzeitig einen Schriftsatz vorgelegt, aus dem hervorgeht, inwiefern er das Verfahrensrecht als verletzt ansieht. Sein Jetziges Begehren geht\n\n-5-\n\nnicht dahin, über diese - zunächst in nicrt forı-\ngültiger Weise vorgebrachten - Verfahrensrügen hinaus\nweitere, an sich durch Fristablauf ausgeschlossene\nRevisionsangriffe führen zu können. Es geht ihm\nvielmehr der Sache nach allein darum, eine dem\nGericht bereits vorliegende Revisionsbegründung\n\ndurch Beseitigung des allein in der fehlenden Unterschrift liegenden Formfehlers wirksam zu machen,\n\nDem von ihm vertretenen Angeklagten, den an dem\nunterlaufenen Fehler kein Verschulden trifft, diesen\nWeg ebzuschneiden, wird von den öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen dient (BGHSt 1, AL, LE),\nnicht gefordert. Vielmehr hat hier das Interesse\n\ndes Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen zu können, größeres Gewicht.\n\nII. Die Revision hat jedoch keinen Erfolg. Die\nPrüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\n-6-\n\naufgedeckt. Auch die Verfahrensrügen sind, soweit\nsie nicht bereits in einer die Zulässigkeitserfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllenden Weise vorgebracht sind, unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPo),\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\n\nLaufhütte Kutzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-24/3-str-116-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-24/3-str-116-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.965066+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-11-24/3-str-116-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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