{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-11-16","aktenzeichen":"5 StR 427/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 427/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Arbeiter Joachim _B aus BED: |\ndort geboren am 1949,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Dachdecker Wolf-Ruediger P )\naus B\n\nEB.\ngeboren am EEE 1944 in NEE ‚\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. Rahat M us ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 1941 in AU (Indien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n4. den Kraftfahrer Bernd _J GER aus DEEP»\ndort geboren am EEE 1941,\n\nals Einziehungsbeteiligten,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nPR\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 16. November 1982 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten BB und |\ndes Einziehungsbeteiligten JB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar\n1982 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.\n\n2. Das Verfahren gegen die Angeklagten PER\nund ME wird nach § 154 a Abs. 2 StPO mit\nZustimmung des Generalbundesanwalts auf die\nVerfolgung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränkt.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten MB un‘\nPOEEEEEED werden als unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO) verworfen; jedoch entfällt bei diesen Angeklagten die tateinheitliche Verurteilung wegen\n\nSteuerhehlerei.\n\n4, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strakammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen\ndes Angeklagten BB und des Einziehungsbeteiligten VRR zu entscheiden hat.\n\nDie Angeklagten PM und Mg haben die\n\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Bi und vb\njeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei, den Angeklag-\n‚ten PO wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von\nBetäubungsmitteln und Steuerhehlerei verurteilt sowie\nden Personenkraftwagen des Einziehungsbeteiligten Jg\neingezogen. Mit der Revision rügen die Angeklagten BED\nWB, PER und der Einziehungsbeteiligte Jh die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, der Angeklagte MR nur die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"A, Zur Revision des Angeklagten Be:\n1. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nZu Recht beanstandet sie, daß die Strafkammer den\nHilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Ibrahim HB\nals Zeuge (Anlg. IV zum Protokoll vom 9. Februar\n1982 = Bd. III Bl. 24 d.,A. - S. 5 der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung) nicht beschieden hat. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht\n\nzu diesem Antrag, lassen auch in ihrer Gesamtheit nicht erkennen, daß die Kammer ihn etwa\ngeprüft hätte (vgl. UA S. 23 ff.).\n\n-L-\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.\nDie Verteidigung wollte beweisen, daß der Mitangeklagte MB Vertrauensmann der Polizei gewesen sei und die Vornamen der deutschen Käufer des\nHaschisch (die der Mitangeklagten Bi und Bugs\nWEB) von der Polizei erfahren habe. Die tatsächliche Bedeutung der Beweisbehauptung für die Würdigung der Einlassung Ms, auf die sich die\nVerurteilung des Angeklagten wesentlich stützt\n(UA S. 18, 22), kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dafür, daß es sich bei dem Beweisthema nur um eine in die Form der Behauptung\ngekleidete Vermutung gehandelt haben könnte, mithin einen Beweisermittlungsamtrag, bietet sich\nkein Anhalt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 1982\n\n- 3 StR 112/82 (S) -).\n\nDie Aufhebung ergreift den Schuldspruch in vollem\nUmfang. Denn die Urteilsgründe lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Landgericht zwischen\ndem Handeltreiben und dem Erwerb von Betäubungsmitteln Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen\nhat (UA S. 2, 28, 29-3i).\n\n2. ovo0o.e0\n\nB. Zur Revision des Einziehungsbeteiligten JB\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt, mithin\nnicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO.\n\n2. Die sachlich-rechtliche Prüfung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung.\n\na) Die Einziehung nach § 74 a StGB ist in das Ermessen des Tatrichters gestellt, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat\n\n(§ 74 b StGB). Dies erfordert eine Abwägung, die\ndie wirtschaftliche Wirkung, insbesondere auch\nden Wert des kinziehungsgegenstandes, die Bedeutung der Tat und den Vorwurf gegen den Dritteigentümer mit einbezieht (vgl. Schäfer in LK, StGB,\n10. Aufl., § 74 b Rn 3). Eine solche Würdigung\nlassen die Urteilsgründe vermissen. Mag die Einziehung des Pkw des Beschwerdeführers im Ergebnis auch nahegelegen haben, so verstand sich\nderen Verhältnismäßigkeit doch nicht von selbst.\n\nb) Darüber hinaus hat es das Landgericht unterlassen, ausdrücklich über die Frage der Entschädigung zu entscheiden (§§ 436 Abs. 3 StPO, 74 £\nAbs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB). Auch deren Versagung\nhätte eines Ausspruchs bedurft, der dem Tat-\n\nrichter vorbehalten ist (OL Hamm NIW 1970 1756,\n\n> LUiiu vwus visQ L_uSis 30 w in ı * ı7ı1vy\n\n1757).\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Pop und ME sind\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts unbegründet.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-16/5-str-427-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 436","ref_norm":"436","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-16/5-str-427-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.182671+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-11-16/5-str-427-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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