{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-11-05","aktenzeichen":"2 StR 250/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"mas\n£\nit “a\n\nStPO 1975 §§ 96, 223, 224, 251 Abs. 1 Nr. 1u. 2;\nGG Art. 20 Abs. 3\n\nVerletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren,\nwenn die zuständige Behörde ohne ausreichende Begeründung einen Zeugen nur für eine Vernehmung unter\nAusschluß des Angeklagten und seines Verteidigers\nzur Verfügung stellt.","text_plain":"fe\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nmas\n£\nit “a\n\nStPO 1975 §§ 96, 223, 224, 251 Abs. 1 Nr. 1u. 2;\nGG Art. 20 Abs. 3\n\nVerletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren,\nwenn die zuständige Behörde ohne ausreichende Begeründung einen Zeugen nur für eine Vernehmung unter\nAusschluß des Angeklagten und seines Verteidigers\nzur Verfügung stellt.\n\nBGH, Urt. v. 5. November 1982 - 2 StR 250/82 LG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 250/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Kemal Au aus FEED EEE,\n\ngeboren am EEE 1943 in He (Türkei), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. Isaık Sem „ ohne festen Wohnsitz, geboren am\nGEBE 1960 ir He (Türkei), alias Necati Sum.\nGeboren am EEE 195° in Ho. (Türkei), alias\n\nIsmail Sage, geboren am CE 965: in Heu»\n\n(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. Zeki En» ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am\nGES 1960 in Z@ (Türkei), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n#\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 3. November 1982 in der Sitzung vom 5. November 1982, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Wienroeder\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1. Rechtsanwalt EP u: Te mm\nals Verteidiger für den\nAngeklagten Ale,\n2. Rechtsanwalt Dr. u aus FEED EEE\n\nals Verteidiger für den Ange-\n\nklagten Sn,\n\n3. Rechtsanwältin > aus Frankfurt am Mein\nals Verteidigerin für den\nAngeklagten Ay,\n\n- sämtlich in der Verhandlung am 3. November 1982 -\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 12. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\n\nK%\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Hiergegen wenden\nsich ihre Revisionen, die mit verschiedenen Verfahrensrügen\nund mit den Rügen, materielles Recht sei verletzt worden,\nbegründet werden.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Verfahrensbeschwerde\nErfolg.\n\nDie Strafkammer hatte die Ladung der als Informantin\nund Scheinaufkäuferin für die Polizei tätigen Tatzeugin\nCennet Dgw, genannt \"Arge\", zur Hauptverhandlung angeordnet. Die an eine Anschrift in der Türkei gerichtete\nLadung hatte keinen Erfolg, da sich die Zeugin dort nicht\naufhielt. Der als V-Mann-Führer vernommene Zeuge Rn\nverweigerte die Preisgabe des ihm bekannten seinerzeitigen\nAufenthaltsorts der Zeugin unter Berufung auf das Fehlen\neiner entsprechenden Aussagegenehmigung. Das Gericht wandte\nsich deshalb mit Fernschreiben vom 6. Mai 1981 an den\nHessischen Minister des Innern mit dem Ersuchen, Kriminalhauptkommissar REP zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes\nder Zeugin De zu ermächtigen. In demselben Schreiben\nführte der Vorsitzende der Strafkammer aus:\n\n-L_\n\n\"Sollten der Bekanntgabe des Aufenthaltsorts der\nZeugin berechtigte polizeiliche Belange entgegenstehen, so muß ich weiter darum bitten, diese Belange mitzuteilen und zugleich zu erklären, unter\nwelchen besonderen Vorkehrungen die Zeugin unter\nWahrung dieser Belange vernommen werden kann. Vorliegend könnte eine Preisgabe des Aufenthalts der\nim übrigen ja namentlich bekannten Zeugin und deren\ndenkbare persönliche Gefährdung m.E. leicht dadurch\nvermieden werden, daß sie durch Polizeibeamte zum\nVerhandlungstermin gestellt wird und auf Fragen zum\nderzeitigen Aufenthalt verzichtet wird.\"\n\nMit Schreiben vom 13. Mai 1981 lehnte der Hessische Innenminister die Erteilung der Aussagegenehmigung gemäß § 76\nAbs. 1 HBG ab und begründete dies damit, \"durch die Preisgabe des Aufenthalts der Zeugin würde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert,\nda die Zeugin in mehreren anderen Ermittlungsverfahren für\ndie Polizei tätig ist und auch weiterhin eingesetzt werden\nsoll.\" Aus dem gleichen Grund könne einer Vernehmung der\nZeugin nur zugestimmt werden, wenn diese unter Ausschluß\nder Öffentlichkeit, der Angeklagten und der Verteidiger\nerfolge. Es biete sich an, die Vernehmung in den Räumen\ndes Polizeipräsidiums Frankfurt durchführen zu lassen.\n\nNach Bekanntgabe dieses Schreibens in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1981 widersprachen die Verteidiger einer\nVernehmung der Zeugin in Abwesenheit der Angeklagten und\nder Verteidigung. Sie wiesen dabei u.a. darauf hin, daß die\nZeugin zumindest in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht\nDarmstadt ohne die nunmehr geforderten Einschränkungen in der\nHauptverhandlung vernommen worden sei. Der Verteidiger des\n\nf£\n\nAngeklagten Age beantragte außerdem, durch Rückfrage beim\nInnenminister zu klären, ob Gesichtspunkte des Wohles des\nBundes oder der Länder durch die Preisgabe des Aufenthaltsorts der Informantin berührt würden. Dennoch ordnete das\nGericht die kommissarische Vernehmung der Zeugin durch\n\ndie drei Berufsrichter der Strafkammer unter Ausschluß\n\nder Verteidiger und der Angeklagten an. Seine Entscheidung\nbegründete es damit, der Hessische Minister des Innern habe\ndem Zeugen Re nicht gestattet, den Aufenthalt der Zeugin\nDep bekanntzugeben. Die Entscheidung des Innenministers\n\"hebe damit auf Belange der öffentlichen Ordnung, d.h. auf\n\ndas Wohl des Bundes ab.\" Zur Begründung führt der Beschluß\nweiter aus:\n\n\"Die Gründe der Exekutive, die Zeugin von der Hauptverhandlung fernzuhalten, erscheinen berechtigt. So-\n\nweit die Zeugin einem Teil der Verfahrensbeteiligten\nschon bekannt ist, würde ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung ihre Erinnerung auffrischen; darüberhinaus\nwürde ihr Erscheinungsbild den weiteren Verfahrensbeteiligten bekannt werden. Auch erscheint die Besorgnis\nder Exekutive berechtigt, daß die Kenntnis der in zahlreichen Rauschgiftverfahren tätigen Verteidiger über\nMerkmale der V-Frau dazu führen kann, daß diese in\nzunehmendem Maße auch in anderen Verfahren als Beweisperson herangezogen wird und im Ergebnis immer mehr\naus der für ihre Tätigkeit notwendigen Anonymität\nheraustreten muß. Daher kann die Vernehmung nur unter\nden gegebenen Einschränkungen durchgeführt werden.\"\n\nNachdem der Vorsitzende dann doch noch, allerdings erfolglos, Gegenvorstellungen gegen die Entscheidung des Hessischen\n\n-6 -\n\nInnenministeriums erhoben hatte, wurde die Zeugin am\ngleichen Tage in nichtöffentlicher Sitzung im Polizeipräsidium in Frankfurt am Main unter Ausschluß der Angeklagten und ihrer Verteidiger von den drei Berufsrichtern\neidlich vernommen. Die Niederschrift über diese Vernehmung\nwurde gegen den Widerspruch der Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen und\ndann im Urteil auch verwertet.\n\n2, Dieses Verfahren beanstanden die Revisionen mit\nRecht.\n\nDie kommissarische Vernehmung der Zeugin DaB unter\nAusschluß der Angeklagten und ihrer Verteidiger war unzulässig,\nDie Niederschrift über diese Vernehmung hätte deswegen nicht\nverlesen und nicht verwertet werden dürfen. Das Vorgehen\ndes Gerichts läßt sich auch nicht mit der Aufklärungspflicht\noder der Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung rechtfertigen.\n\na) In Fällen, in denen eine Vertrauensperson der Polizei\nals Zeuge in Betracht kommt, ihre ladungsfähige Anschrift\ndem Gericht aber nicht bekannt ist und die Polizeibehörde es\nablehnt, diese mitzuteilen oder den Zeugen herbeizuschaffen,\ndarf der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Zeugen nicht ohne weiteres als unerreichbar ansehen ode!\nsich mit dem ihm angebotenen unzuverlässigeren Beweismittel\nbegnügen. Er muß vielmehr alle nicht von vornherein aussichtslosen Schritte unternehmen, um zu einer möglichst zuverlässigen\nBeweisgrundlage zu gelangen (vgl. BGHSt 29, 109; BGH NJW 1980,\n2088 und 1981, 770; BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1981 - 1 StR\n332/81). Die zuverlässigste Beweisgrundlage ist dabei regelmäßig die Vernehmung des Zeugen nach den für die Hauptverhandl4\"\n\n6\n\n- 7.\n\nvorgeschriebenen Vorschriften des Strafverfahrens. Kann eine\nsolche Vernehmung nicht durchgeführt werden, 50 bietet die\nStrafprozeßordnung andere förmliche Verfahrensarten der\nBeweiserhebung an. Hier kommt zunächst die kommissarische\nVernehmung eines Zeugen und die Veriesung der Aussage in\n\nder Hauptverhandlung in Betracht (§§ 223, 224, § 251 StPO).\n\nDer Bundesgerichtshof hat es zur Vermeidung eines sonst\n\nzu erwartenden Beweismittelverlustes in bestimmten Fällen\n\nauch für zulässig erachtet, die kommissarische Zeugenvernehmung ohne Rücksicht auf besondere prozessuale Vorschriften\n\n- nämlich unter Ausschluß des Angeklagten und seines Verteidigers -\ndurchzuführen, Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte zur eigenen\nEntlastung eine richterliche Vernehmung des Zeugen für erforderlich hält (BGH, NW 1980, 2088 und 1981, 770).\n\nb) Der Senat hat erhebliche Bedenken, einen solchen\nAusschluß des Angeklagten und seines Verteidigers bei der\n\"ersatzweisen\" kommissarischen Vernehmung eines Zeugen auch\ndann generell zuzulassen, wenn der Angeklagte einem solchen\nVerfahren widerspricht. Nach § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO darf\nvor Durchführung einer kommissarischen Vernehmung in bestimmten\nFällen lediglich die Terminsmitteilung unterbleiben. Eine darüber\nhinausgehende Einschränkung des Rechts des Angeklagten in dem\nSinne, daß Angeklagter und Verteidiger von der Vernehmung ausgeschlossen werden können, ist um so weniger dann gerechtfertigt,\nwenn die kommissarische Vernehmung - wie hier - in Anwesenheit\nder drei Berufsrichter und des Staatsanwalts gleichsam als Ersatz\nfür die an sich gebotene Vernehmung in der Hauptverhandlung\ndurchgeführt wird, Ein solcher Ausschiuß 1äßt sich vor allem\nnicht allein mit dem größeren Beweiswert des so erreichbaren\nBeweisergebnisses gegenüber einem - ohne den Angeklagten und\nseinem Verteidiger - erstellten polizeilichen Vernehmungsprotokoll rechtfertigen. Würde z.B. die Verlesung eines bestimmten\n\npolizeilichen Vernehmungsprotokolls nicht ausreichen, um\nden Angeklagten zu überführen, könnte aber ein \"sicherer\nBeweis\" mit Hilfe einer Beweiserhebung geführt werden,\nwelche die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten\n\nin einer in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehenen\n\nArt und Weise beschränkt, so muß auf ein solches \"sicheres Beweismittel\" jedenfalls dann verzichtet werden, wenn\nder Angeklagte dem Verfahren widerspricht. Anderenfalls\nwürden die dem Schutze des Angeklagten dienenden Vorschriften des Strafverfahrensrechts allein deshalb außer Kraft gesetzt werden, weil sie einer möglichen Verurteilung im Wege\nstehen (vgl. z.B. BGHSt 23, 244).\n\nc) Diese Frage muß indessen nicht abschließend entschieden werden; denn das Gericht hat jedenfalls dadurch,\ndaß es die Zeugin unter Ausschluß der Angeklagten und ihrer\nVerteidiger kommissarisch vernommen hat, den Anspruch der\nAngeklagten auf ein faires Verfahren verletzt.\n\naa) Ungeachtet der genannten Bedenken hätte die Zeugin\nnur dann in dieser Form vernommen werden dürfen, wenn sie\nfür eine vorschriftsmäßige Vernehmung in der Hauptverhandlung oder eine kommissarische Vernehmung in Anwesenheit der\nAngeklagten und Verteidiger nicht erreichbar gewesen wäre,\noder wenn ihrem Erscheinen zu einer vorschriftsmäßigen Vernehmung andere, nicht zu beseitigende Hindernisse entgegengestanden hätten. Im vorliegenden Falle Konnte das Gericht\ndie Zeugin nur mit Hilfe der Polizeibehörde erreichen, die\nsie allein für eine kommissarische Vernehmung unter Ausschluß der Angeklagten und der Verteidiger \"erreichbar\"\nmachte.\n\n6\n\nSoweit die Zeugin damit für eine vorschriftsmäßige\nVernehmung nicht erreichbar blieb, beruhte diese \"Unerreichbarkeit\" indes auf einer Entscheidung einer staatlichen Behörde,\ndie damit erheblichen Einfiuß auf den Ablauf und die Durchführung des Strafverfahrens nahm. Dies durfte das Gericht nur\nhinnehmen, wenn die Entscheidung der Behörde gerechtfertigt\nwar. Anderenfalls war die Zeugin auch für eine ordnungsgemäße\nVernehmung im Rechtssinne erreichbar. Konnte das Gericht wegen\neiner unberechtigten Weigerung der Polizeibehörde die Zeugin\ntatsächlich aber nur für eine Beweiserhebung erreichen, die\nihren Wert und die Rechte des Angeklagten einschränkte, dann\ndurfte es - jedenfalls gegen den Willen des Angeklagten -\neinen solchen Beweis nicht erheben. Andernfalls verletzte es\nden Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren.\n\nDie Rechtsprechung hat in solchen Fällen zwar ein Beweisverwertungsverbot erwogen (BGHSt 29, 109). Die unberechtigte\nWeigerung der Behörde, ein Beweismittei für eine möglichst\nzuverlässige Beweiserhebung nach den Vorschriften der\nStrafprozeßordnung zur Verfügung zu stellen, hat jedoch\nbereits Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Beweiserhebung.\n\nDas Strafverfahren steht unter dem Gebot einer rechtsstaatlichen, insbesondere auch fairen Verfahrensgestaltung. Dieses\nwird nicht nur dann verletzt, wenn ein Gericht es aus eigenem\nAntrieb und in freier Entscheidung mißachtet, sondern bereits\ndann, wenn das Gericht sich irrtümlich durch die Entscheidung\neiner anderen Behörde an einer fairen Verfahrensgestaltung gehindert sieht. Es darf nach der Entscheidung einer staatlichen\nBehörde, die nur noch eine für den Angeklagten ungünstige Gestaltung des Verfahrens zuläßt, sein Verfahren nicht ohne weiteres den durch die Behörde geschaffenen tatsächlichen Gegebenheiten anpassen, sondern es muß selbständig beurteilen, ob die\n\n- 10 -\n\nDurchführung eines fairen Verfahrens noch gewährleistet\nist. Dabei hat es vor allem zu prüfen, ob und in welchem\nUmfang eine Einwirkung der Verwaltungsbehörde auf die\nGestaltung des Verfahrens noch hingenommen werden\n\nkann; diese Frage muß es unter Berücksichtigung der\n\nvon der Behörde zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe\n\nsowie der dazu zur Verfügung stehenden gesetzlichen\nGrundlagen einerseits und der Notwendigkeit einer\numfassenden Aufklärung des Sachverhalts unter Wahrung\n\nder dem Angeklagten zustehenden Rechte andererseits\nbeurteilen. Besonders deshalb ist die Behörde verpflichtet,\ndie Gründe, die sie veranlaßten, ein bestimmtes Beweismittel nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zur\nVerfügung zu stellen, verständlich zu machen oder darzulegen, warum auch die Geheimhaltung dieser Gründe zur\nWahrung verfassungsrechtlich geschützter Belange ausnahmsweise unumgänglich ist (vgl. BVerfGE 57, 250, 288 = NJW\n1981, 1719, 1723). Das Gericht kann allerdings die Behörde\nnicht zwingen, ihre Entscheidung zu begründen oder gar bestimnte\nZweifel an der Berechtigung einer Maßnahme auszuräumen. Bei\neiner unberechtigten Weigerung einer Behörde, ihre Gründe\nmitzuteilen, ist jedoch regelmäßig zu befürchten, daß ein\nBeweismittel dem Gericht grundlos vorenthalten wird.\n\nbb) Im vorliegenden Fall erscheint es schon zweifelhaft, ob überhaupt Gründe dafür dargetan wurden oder sonst\nersichtlich sind, eine Vernehmung der Zeugin nur außerhalb der Hauptverhandlung durchzuführen. Jedenfalls war\nder Ausschluß der Angeklagten und ihrer Verteidiger von\nder kommissarischen Vernehmung unzulässig. Es wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Innenministerium\nmit zureichender Begründung dargetan hätte oder wenn sonst\n\nnn £%\n\nersichtlich wäre, daß die Anwesenheit von Angeklagten\n\nund Verteidigern die Zeugin einer akuten Gefahr für ihr\nLeben aussetzen oder dem Wohle des Bundes oder eines\ndeutschen Landes im Sinne von § 96 StPo Nachteile bereiten\nwürde (BGHSt 29, 109, 111, 113).\n\nDas Innenministerium hat sich aber lediglich darauf\nberufen, daß die Zeugin in mehreren anderen Ermittlungsverfahren für die Polizei tätig sei und auch weiterhin\neingesetzt werden solle. Werde sie in Anwesenheit der\nAngeklagten und ihrer Verteidiger vernommen, so würde\ndeshalb die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert,\n\nDiese Begründung reicht nicht aus,\n\nDie Befürchtung des Innenministeriums, die Anwesenheit\nder drei Angeklagten und ihrer Verteidiger während der\nZeugenvernehmung könne den weiteren Einsatz der Zeugin Demir\ngefährden, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Die Zeugin war den Angeklagten Ay und Se\npersönlich bekannt, da sie mit diesen verhandelt hatte, Außerdem hatte sie längere Zeit als Bedienung in einem Lokal gearbeitet, in dem Ay ebenfalls beschäftigt war. Es ist auch\nnicht dargetan, warum einer zusätzlichen Enttarnung der Zeugin\ndadurch, daß ihr brscheinungsbiid \"weiteren Verfahrensbeteiligten\"\n- somit dem Angeklagten Al und den Verteidigern - bekannt wird\noder die Angeklagten Ay und Se \"ihre Erinnerung (an die\nZeugin) auffrischen\", nicht durch eine die Verteidigung weniger\nerschwerende Maßnahme, nämlich durch optische Abschirmung der\nZeugin (vgl. Rebmann in NStz 1982, 315, 319) begegnet werden\nkonnte. Welche \"Merkmale der V-Frau\" die Verteidiger trotz einer\noptischen Abschirmung wahrnehmen und in anderen Verfahren dazu\nverwenden Konnten, sie \"immer mehr aus ihrer Anonymität heraustreten\" zu lassen, ist vom Gericht nicht dargelegt worden. Es\n\n- 12 -\n\nleuchtet auch nicht ein, warum der angeblichen Gefahr, die\nVerteidiger könnten die Zeugin durch Fragen enttarnen, die\nsich auf Ermittlungen in anderen Verfahren bezogen, nicht\nebenfalls begegnet werden konnte. Selbst wenn die V-Frau\n\nvon der Polizei nicht nach dem Verpflichtungsgesetz vom\n\n2. März 1974 (Art. 42 EGStGB - BGBl I 469 - idF des Ges.\n\nvom 15. August 1974 - BGBl I 1942) verpflichtet und dann nur\nmit einer auf die Vorgänge des vorliegenden Verfahrens beschränkten Aussagegenehmigung (§ 54 Abs. 1 StPO) versehen\nwerden konnte, so hätte das Gericht doch nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen können. Nach allem durfte die\nStrafkammer die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht\nhinnehmen. Da Gegenvorstellungen erfolglos blieben, hätte sie\nvon der angebotenen Vernehmung der Zeugin in Abwesenheit der\nAngeklagten und der Verteidiger absehen müssen. Die Vernehmungsniederschrift durfte deshalb auch nicht verlesen werden.\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-05/2-str-250-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-05/2-str-250-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.767662+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-11-05/2-str-250-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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