{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-11-03","aktenzeichen":"2 StR 594/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF de\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 594/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Karosseriebaumeister Michael M GERD\n\naus De Ce, dort geboren am 1935,\n\n2. den Betriebsschlosser Helmut Kmmib aus\nWE/Ruhr, geboren ame 1944 in JE,\n\nwegen Diebstahls\n\n#\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEENn aus Dyge>\nals Verteidiger des Angeklagten Müller,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n12. Februar 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\n\nAngeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n24\n\n- 3 _\n\nG r ünde:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls\nin drei Fällen, den Angeklagten Ki unter Einbeziehung\nvon zwei Einzelstrafen von vier und zwei Monaten Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, gegen die Strafaussprüche,.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nAnlaß zur Erörterung gibt nur die Entscheidung über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nRechtlich unbedenklich sind die Ausführungen des Landgerichts zur günstigen Sozialprognose (UA S. 18 unten/19)\nund zu § 56 Abs. 3 StGB (UA S. 21). Das Landgericht hat\nauch nicht verkannt, daß für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB weiter Gründe vorliegen müssen, \"die im Vergleich mit gewöhnlichen und\ndurchschnittlichen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht\nhaben\" (UA S, 19). Unter diesem rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt hat es eine Reihe von Umständen des Falles als\nzugunsten der Angeklagten \"außergewöhnlich\" bewertet und\nhat auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB bejaht\n(UA S. 20/21).\n\nDiese Wertung ist nicht zu beanstanden. Dabei war bei\nder rechtlichen Prüfung zu beachten, daß dem Tatrichter ein\nErmessensspielraum zur Verfügung steht und daß sein Werturteil,\n\n-L-\n\nes handle sich wegen besonderer Umstände um einen\naußergewöhnlichen Fall, nur beanstandet werden kann,\nwenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im\nRahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über\nTat und Täter sachlich noch vertretbar ist, so daß in\nZweifelsfällen die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters hinzunehmen\nist (BGH NStZ 1981, 389; 1982, 286 m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall hält sich diese Wertung noch\ninnerhalb der aufgezeigten Grenzen, auch wenn die vom\nLandgericht hervorgehobenen Umstände, wie z.B. das eigenständige Abstandnehmen von weiteren Taten, das Mißverhältnis zwischen Beute und späterem Erlös und die günstige Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten nach den Taten,\neinzeln besehen muur einfache oder durchschnittliche Mildea\n\nrungsgründe sein mögen. Denn solche Umstände können durch\nihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen\ndie Bedeutung \"besonderer Umstände\" im Sinne des § 56\n\nAbs. 2 StGB zukommt (BGH, Urteile vom 1. April 1981 - 2 StR\n72/81 und vom 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82 m.w.N.).\n\nDies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen.\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-03/2-str-594-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-03/2-str-594-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.814509+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-11-03/2-str-594-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-11-03","dockets":["2 StR 594/82"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.11.1982 – 2 StR 594/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-03/2-str-594-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n12. Februar 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\n\nAngeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":4}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:51.814509+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}