{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-10-15","aktenzeichen":"2 StR 628/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 628/82 BESCHLUSS\nVAR ‚fo ÖL in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Manfred S GE |2:.: Vo,\ngeboren am m 1340 in HB, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Oktober 1982 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli 1982\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\ngenannte Urteil wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte\nim Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger,\nalso nicht unüberlegt (BGH, Beschluß vom 13. November 1981\n- 2 StR 706/81) erklärt:\n\n- 3 -\n\n\"Ich verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels\ngegen das soeben verkündete Urteil einschließlich\nder Kosten- und Auslagenentscheidung.\"\n\nDiese Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen und voa\nAngeklagten genehmigt (Bd, Iv,Bl. 65 der Akten).\n\nDamit ist der Verzicht wirksam geworden (BGHSt 18,\n257, 258; RGSt 32, 277, 280; 40, 133). Umstände, die der\nWirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind\nnicht ersichtlich. Vor allem war der Angeklagte - entgegen\nseinem jetzigen Vorbringen - nicht verhandlungsunfähig. Der\nGeneralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe\nder Erklärung verhandlungsunfähig gewesen sein\n\nkönnte, bestehen nicht. In der Regel sind nämlich\n\nnur schwere körperliche oder seelische Mängel oder\nKrankheiten geeignet, die Verhandlungsfähigkeit\nauszuschließen (BGH bei Dallinger, MDR 1958, 141 f).\nDie vom Angeklagten in seinem Antrag vom 13. Juli 1982\n(Bd. IV, Bl. 80 d.A.) vorgetragenen Beeinträchtigungen\nerfüllen diese Voraussetzungen nicht. Im übrigen ergibt sich auch aus der Sitzungsniederschrift (Bd. IV,\nBl. 62 ff, 64 d.A.), daß der Angeklagte sich wiederholt an der Verhandlung beteiligt hat. Dem Vermerk\ndes Richters am Landgericht Wenz vom 23. Juli 1982\n(Ba. IV, Bl. 83 d.A.) ist schließlich zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte der Hauptverhandlung gut folgen\nkonnte. Bei dieser Sachlage kann der nach Rücksprache\n\n4\n\nnit dem Verteidiger wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht nicht widerrufen werden (vgl. auch BGH,\nBeschluß vom 13. November 1981 - 2 StR 706/81). *\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nDer somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht\nschließt jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand aus (BGH, Beschluß vom 20. August 1980\n- 2 StR 284/80). Die Revision des Angeklagten ist deshalb unzulässig,\n\nRiBGH Dr. Müller ist\nin Urlaub ortsabwesend\n\nMösl Mösl Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-15/2-str-628-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-15/2-str-628-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.232821+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-10-15/2-str-628-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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