{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-10-06","aktenzeichen":"2 StR 485/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 485/82 URTEIL\n6.79. PL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Uve S EEEEEEEEEEEEEEEEEED aus\nLOEEBD-NVemmmn, geboren am EEE 1955 in KES-Ouiip,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nAd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 6. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iin»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n\n4. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n‚andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7 BF\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Versagung von\nStrafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision erhebt\n\nder Angeklagte die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\n1. Die Beschränkung der Revision ist zulässig. Die\nFrage, ob Strafaussetzung zur Bewährung mit Recht versagt\nworden ist, kann hier abschließend geprüft werden, ohne daß\ndavon die Feststellungen zum Strafausspruch und die Erwägungen\nzur Strafhöhe beeinflußt werden (vgl. BGHSt 19, 46, 48).\n\n2. Die Revision ist auch begründet.\n\nDie Strafkammer hält die Gewährung von Strafaussetzung\nfür nicht gerechtfertigt, weil keine Umstände \"mit Ausnahmecharakter\" vorlägen, die dem Fall den Stempel des \"Außergewöhnlichen\" aufdrückten. Solche Umstände seien \"weder\ndaraus zu folgern, daß die Kammer einen minder schweren\nFall des versuchten Raubes angenommen\" habe, noch seien\n\"die festgestellten, konkreten mildernden Umstände in\nihrer Gesamtheit geeignet, die Umstände der Tat und die\nSchuld des Angeklagten in einem so milden Licht erscheinen\nzu lassen, das Vorliegen des Ausnahmefalles des § 56\nAbs. 2 StGB zu bejahen\". Diese Erwägungen sind zu knapp,\num den Anforderungen zu genügen, die an die Prüfung der\nVoraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu stellen sind.\n\nAn der von der Kammer ihrer Entscheidung zugrundegelegten Rechtsprechung, daß § 56 Abs. 2 StGB nur dann\nanwendbar sei, wenn Umstände vorlägen, die der Tat\n\"Ausnahmecharakter\" verleihen und dem Fall zu Gunsten\ndes Angeklagten den Stempel des \"Außergewöhnlichen\"\naufdrücken, hat der Bundesgerichtshof in dieser Strenge\nnicht festgehalten. § 56 Abs. 2 StGB will - die günstige\nSozialprognose vorausgesetzt - die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafe von mehr als einem bis\nzu zwei Jahren nämlich nicht auf Ausnahmefälle beschränken.\nAls besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen\nvielmehr nach der übereinstimmenden Auffassung aller\nStrafsenate des Bundesgerichtshofs Umstände, die im\nVergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen\noder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht\nsind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen\nUnrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom\nStrafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend\nerscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371, 372; vgl. auch\nBGH, Beschl. v. 24. Juni 1982 - 4 StR 325/82 - m.w.N.).\n\nOb solche Umstände vorliegen, muß stets auf der Grundlage\neiner umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit geprüft werden. Dabei läßt sich häufig nicht\ngenau abgrenzen, ob die Umstände die Tat oder den Täter\nbetreffen; denn Umstände der Tat können auch für die\nWürdigung der Täterpersönlichkeit Bedeutung, Umstände in\nder Täterpersönlichkeit die Tat beeinflußt haben. Auch\nkönnen Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche, einfache Bewertungsgründe wären, durch das\n\n5 - 4%\n\nZusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die\nBedeutung besonderer Umstände zukommt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80 -; Urt. v. 19. November 1981 -\n4 StR 566/81 -; Urt. v. 6. April 1982 - 4 StR 666/81 -).\n\nDie hiernach gebotene Gesamtbetrachtung läßt das\nangefochtene Urteil vermissen. Der bloße Hinweis (UA S. 10),\n\ndaß die festgestellten Strafzumessungsgründe auch \"in ihrer\n\nGesamtheit\" nicht geeignet seien, die Anwendung des § 56\n\nAbs. 2 StGB zu rechtfertigen, vermag in dieser Allgemein-\n\nheit die Gesamtbetrachtung nicht zu ersetzen. Der Fall\n\nist auch nicht so eindeutig, daß schon aus diesem Grund auf\n\ndie erforderliche umfassende Prüfung verzichtet werden\n\nkönnte. Immerhin handelt es sich bei dem geständigen Angeklagten\n\num einen nicht vorbestraften, \"ungereiften jungen Mann von\n\ngeringer geistiger Beweglichkeit\", dessen bei der\n\n\"dilettantisch\" durchgeführten Tat gezeigte \"kriminelle\n\nEnergie nicht übermäßig stark\" war, der aus Aufregung sogar\n\nvergaß, dem ihm persönlich bekannten Opfer gegenüber die\n\nStimme unkenntlich zu machen, und der schließlich eine \"völlig\n\nungefährliche\" Scheinwaffe benutzte. \"Die ganze Unreife\n\ndes Angeklagten komme\", so führt die Strafkammer aus,\n\n\"in der wenig überlegten und gestrafften Tatdurchführung\n\nzum Ausdruck\". Diese Unreife sei es auch gewesen, die den\n\nAngeklagten in seine hohe Schuldenlast verstrickt habe.\n\nFreilich handelt es sich bei allen diesen Umständen,\nwerden sie einzeln betrachtet, um gewöhnliche Strafmilderungsgründe. In ihrer Vielzahl und Eigenart jedoch können\nsie so gewichtig sein, daß ihnen insgesamt die Bedeutung\nbesonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt.\nDas muß der Tatrichter erneut untersuchen.\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-06/2-str-485-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-06/2-str-485-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.964787+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-10-06/2-str-485-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-10-06","dockets":["2 StR 485/82"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.10.1982 – 2 StR 485/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-06/2-str-485-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n\n4. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n‚andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":6}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:50.964787+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}