{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-09-24","aktenzeichen":"2 StR 474/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"30\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 474/82 BESCHLUSS\n27922\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranco Basilio M GEB aus KEB, geboren\nam ED 1959 in Ss. Vae-D EEE (Italien), zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n-2- 7,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 18. Dezember 1981\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit einen\nVergehen gegen das Waffengesetz\nund mit Nötigung verurteilt\nwird;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n53. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags, Vergehen gegen das Waffengesetz und Nötigung weist keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Indes hat die Strafkammer teilweise\ndas Konkurrenzverhältnis verkannt, in dem die vom\nAngeklagten begangenen Gesetzesverstöße zueinander\nstehen. Sie bewertet den Totschlag und die Nötigung\nals zwei selbständige Taten, die jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz\nstünden. Das ist rechtsfehlerhaft.\n\nDer Angeklagte führte beim Totschlag und unmittelbar danach bei der Nötigung die selbe Waffe.\nEr setzte sie in beiden Fällen gegen seine Opfer ein.\nEr hat sich damit eines einheitlichen Vergehens gegen\ndas Waffengesetz schuldig gemacht. Dieses verbindet\ndann Totschlag und Nötigung ebenfalls zur Tateinheit\n(vgl. BGH, Beschluß vom 26. März 1982 - 2 StR 700/81\n= BGHSt 31, 29).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich\nder Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher\nstatt tatmehrheitlicher Begehungsweise nicht anders\nals geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung\ndes Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs.\n\nIm übrigen ist die Revision im Sinne von\n8 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter sollte aber\nbei der Strafzumessung Formulierungen vermeiden, die\n\n-uL- 7\n\nden Eindruck erwecken können, dem Angeklagten werde\ndie Tatbestandsverwirklichung als solche straferschwerend angelastet. Die \"Risikobereitschaft\" des\nAngeklagten ist, soweit sie hier das Risiko der\nTötung betrifft, selbstverständliche Voraussetzung\ndes bedingten Tötungsvorsatzes und darf deshalb insoweit nicht strafschärfend verwertet werden.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune | Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-24/2-str-474-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-24/2-str-474-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.543761+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-09-24/2-str-474-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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