{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-09-14","aktenzeichen":"4 StR 436/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oly\nE24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 436/82 BESCHLUSS\n\nAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnbetriebsinspektor a.D. Heinrich C a\n\naus TE, geboren ar Ge 1929 in zu,\n\nwegen Betruges\n\nE24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Cum\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom\n22. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nCE wiri verworten.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ci wegen\nfortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten CB nicht erkennen; der Strafausspruch\ngegen diesen Angeklagten kann jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt: \"Unberücksichtigt hatten bei der Frage der Strafzu-\n\nmessung mögliche beamtenrechtliche Konsequenzen für den\nAngeklagten CB zu bleiben. Diese knüpfen gerade\n\nan die Höhe eines bestimmten Strafausspruchs an und können\ndemzufolge nicht zu dessen Reduzierung herangezogen werden,\n\n‘ Darüber hinaus haben sie neben der strafrechtlichen Sanktion\neine selbständige, zum Teil völlig anders gelagerte Bedeutung\" (UA 159).\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB\nsind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters\nzu erwarten sind. Das gilt auch hinsichtlich zwingend vorgeschriebener beamtenrechtlicher Disziplinarmaßnahmen, die\nsich aus der Bestrafung ergeben (hier § 59 Abs. 1 Nr. 2\nBuchst. a BeamtVG) und die Auswirkungen auf das künftige\nLeben des Angeklagten haben.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-14/4-str-436-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-14/4-str-436-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.176753+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-09-14/4-str-436-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1982-09-14","dockets":["4 StR 436/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.09.1982 – 4 StR 436/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-14/4-str-436-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten Cum\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom\n22. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nCE wiri verworten.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1},{"id":"BeamtVG/59","law":"BeamtVG","abbreviation":"BeamtVG","ref":"59","label":"§ 59 BeamtVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:50.176753+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}