{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-09-14","aktenzeichen":"1 StR 271/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B/d\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_271/82 URTEIL\n\"lg,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spediteur Werner M DB aus AuEEEB- EUER ,\ngeboren am EEE 1956 in Hummuup-S EEE, - \"\n\nwegen Unterschlagung\n\nD/q\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14, September 1982, an der teilgenommen\nhaben;\n\nRichter an Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Schikora »\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr, GE aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter GER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nHechingen vom 12, November 1981 werden verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nBid\n\nRevision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der\nSachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat Revision\neingelegt, soweit der Angeklagte in Fall 2 der Anklageschrift vom 14. Mai 1981 vom Vorwurf der fortgesetzten\nUnterschlagung freigesprochen worden ist, sowie im\ngesamten Strafausspruch; sie rügt die Verletzung des\nmateriellen Rechts,\n\nI. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nvon 109 Kartons Coltejer-Garn der Firma CB) nicht\nverjährt. Die erste Tat wurde im Zeitraum zwischen April\nund Dezember 1975 (ua S, 3/4), die zweite Tat am 13, Februar 1976 (ua S. 5, 19) begangen. Die Verjährungsfrist\nbeträgt in beiden Fällen fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB); sie wurde jeweils durch die erste Vernehmung des\nBeschuldigten sowie durch eine gegen ihn gerichtete\nrichterliche Durchsuchungsanordnung rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB).\n\nDie erste Vernehmung des Angeklagten fand am\n8. Mai 1979 statt; sie betraf allgemein den Vorwurf\ndes Diebstahls und der Unterschlagung von Frachtgütern, die der Firma MgBbis zur Konkurseröffnung\nanvertraut worden waren (Ordner 1, Bl. 249, 258).\n\nIm Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten\nMeg wegen \"Betrugs u.a.\" traf das Amtsgericht\nHechingen sodann am 21. Mai 1979 eine Durchsuchungsanordnung, die mit dem Verdacht weiterer gleichartiger Straftaten begründet war (Ordner 1, Bl. 104).\nDamit wurden alle im Zusammenhang mit der Lagerhaltung begangenen Unterschlagungen in die Untersuchung einbezogen, auch wenn sie die Geschädigten\nbis dahin noch nicht angezeigt hatten. Denn die\nWirkung einer Unterbrechungshandlung gemäß § 78c\nAbs. 1 StGB erstreckt sich auf den Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Verfahren durch die Handlung\ngefördert werden soll (BGH, Urteil vom 25.9.1979 - 1 StR\n702/78); in ihren Einzelheiten braucht die Tat, die\ndurch die Untersuchungshandlung erst geklärt werden\nsoll, noch nicht festzustehen (BGH, Urteil vom\n17.2.1981 -— 1 StR 546/80).\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil bei dem Urteil\ndie Richterin am Sozialgericht Fo mitgewirkt habe,\ngreift nicht durch.\n\nRichterin FB war dem Landgericht Hechingen\nmit der Hälfte ihrer Arbeitskraft zugewiesen und\nhatte nach dem Geschäftsverteilungsplan u.a. auch\ndie beisitzenden Richter. der 2, Strafkamner zu vertreten. Das ordentliche Mitglied dieser Kamner,\n\nSA\n\nRichter am Landgericht SB, war am 17. Oktober\n1981 erkrankt und hatte seine Dienstunfähigkeit angezeigt. Diese dauerte bis zum 23. Oktober 1981. Damit\nwurde für die am 19. Oktober 1981 beginnende Hauptverhandlung seine Vertretung erforderlich. Eine Verlegung der Hauptverhandlung kam nach der dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden deshalb nicht in Betracht,\nweil für die folgenden Tage bereits zahlreiche Zeugen\ngeladen waren, und weil sie wegen des anderweitigen\nGeschäftsanfalls zu einer unvertretbaren Verzögerung\ndes Verfahrens MB geführt hätte. Diese Erwägungen\nsind sachgerecht und lassen einen Ermessensfehler\nnicht erkennen.\n\n5. Die Rüge, der ursprünglich als Schöffe geladene Lagerverwalter Alfons DW sei zu Unrecht\nvon der Dienstleistung entbunden worden, ist unbegründet.\n\nNach der Neufassung von § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG\n1.V.m. § 336 Satz 2 StPO kann das Revisionsgericht\ndiese Maßnahme nur daraufhin überprüfen, ob sie\nwillkürlich erfolgt ist, d.h. als grob fehlerhaft\noder offensichtlich unhaltbar den Anspruch aus\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (BGH MDR 1982, 511;\nUrteile vom 5.1.1982 - 5 StR 426/81; 21.4.1982 -\n\n2 StR 710/81; 22.6.1982 - 1 StR 249/81). Davon kann\nim vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Schöffe\nhatte seinen Befreiungsamtrag in einem Gespräch mit\ndem Vorsitzenden damit begründet, daß er bereits an\neiner anderen, außerordentlich umfangreichen Hauptverhandlung als Schöffe teilzunehmen hatte, beruflich\nstark beansprucht war und zusätzlich eine Urlaubs-\n\nvertretung Übernehmen mußte. Diese Gründe waren dem\nVorsitzenden teils von Amts wegen bekannt, teils\nwurden sie später vom Arbeitgeber des Schöffen bestätigt. Der Vorsitzende durfte deshalb bei der Entscheidung über das Entbindungsgesuch zu Recht annehmen,\ndaß dem 59-jährigen Schöffen weitere Dienstleistungen\nnicht mehr zugemutet werden konnten (§ 77 Abs. 1,\n\nAbs. 3 Satz 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 GVG).\n\n4, Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt.\n\nDieser, im Schriftsatz des Verteidigers vom\n12. November 1981 enthaltene, den Fall A II 1\nbetreffende Antrag auf Beiziehung der Frachtbriefe\nist ausweislich des Sitzungsprotokolls weder ausdrücklich gestellt noch - etwa durch Übergabe des\nSchriftstücks - stillschweigend in Bezug genommen\nworden; beides hätte in der Hauptverhandlung geschehen\nmüssen, um dem Antrag Wirksamkeit zu verleihen (vgl.\nRGSt 59, 420; BGH NJW 1953, 35; KK-Herdegen § 244\nRan. 52). Weil dies nicht geschehen ist, war das\nLandgericht nicht gehalten, gemäß § 244 Abs. 6 StPO\nüber den Antrag zu entscheiden. Deshalb kommt es\nnicht darauf an, ob die gegebene Begründung den\nAnforderungen des § 24h Abs. 3 StPO entspricht. Die\nim Urteil (S. 12) erfolgte Ablehnung läßt jedenfalls\nerkennen, daß der Antrag auch unter dem Gesichtspunkt\nder richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) in Erwägung gezogen und insoweit ohne erkennbaren Rechtsfehler behandelt worden ist. Weil umfangreiche Nachforschungen nach den Frachtbriefen ohne\n\nSt\n\nErfolg geblieben waren, mußten sich dem Tatrichter\nweitere Maßnahmen zu ihrer Ermittlung nicht aufdrängen. Außerdem war der Sachverhalt durch Zeugenbeweis geklärt worden (UA S. 10/11); die Firma MB\nselbst hatte 7.732 Kartons Garn beim Zoll angemeldet (UA S. 11) und nur 4 Kartons als fehlend\nreklamiert (UA S. 9). Im Gegensatz zu diesem\nklaren Ergebnis der Beweisaufnahme blieben die Beweisbehauptungen im Antrag vom 12. November 1981\nvage und unbestimmt; auch die Revision vermochte\nnicht darzulegen, welche Transporte welchen Frachtführern zuzurechnen sind und ob sie jeweils zu\nMehr- oder Mindermengen geführt haben,\n\n5. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte\ndie die Transporte von Bremen nach Albstadt betreffenden Frachtbriefe beim \"Verfrachter\" erheben\nund der Beweisaufnahme im Fall A II 1 zugrunde legen\nmüssen, ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß\ndie Güter im Landverkehr befördert worden sind, in\ndem es den Begriff des Verfrachters nicht gibt (vgl.\nHelm in Großkommentar HGB, 3. Aufl. § 425 Rdn. 30).\nFalls sie möglicherweise den Absender, d.h. den\nVertragspartner der Frachtführer im Auge hat, so\nwar dies nach den Feststellungen die Firma Mg\n(UA S. 3/4, 10, 12). Bei ihr konnten die Frachtbriefe nicht mehr aufgefunden werden (UA S. 12).\n\n6. Die Rüge, die sog. \"Hausmitteilung\" der Firma\nME vom 10. März 1977 sei im Urteil verwertet worden,\nohne zuvor gemäß § 249 StPO verlesen worden zu sein,\nist nicht begründet. Der Inhalt des Schriftstlcks\nist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden\n\nim Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Da es nur auf den Inhalt, nicht auf\nden genauen Wortlaut ankam, konnte die förmliche\nVerlesung unterbleiben; unter diesen Umständen\nschadet auch die wörtliche Wiedergabe im Urteil\n\nnicht (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1982 - 1 StR 757/81).\nIm übrigen könnte ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht,\ndenn die \"Hausmitteilung\" diente der Entlastung des\nAngeklagten und war ihren Inhalt nach nicht bestritten\n(vgl. KK-Mayr § 249 Rdn. 59).\n\n7. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die\nFeststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen tragen den Schuldspruch wegen vier sachlich\nzusammentreffender Vergehen der Unterschlagung. Auch\ndie Angriffe auf die Strafzumessung sind unbegründet.\nNach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist das Gericht nur\nverpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden\nUmstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen\nist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.\n\nEr allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der\nLage, sich von der Tat und der Persönlichkeit des\nTäters einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.\n\nEin Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel\nnur dann möglich, wenn der Tatrichter einen falschen\nStrafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung aller für und gegen den\nTäter sprechenden Umstände verletzt, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind\n\nSl\n\noder wenn die Strafe nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung\neingeräumt ist. Rechtsmängel in diesem Sinne weist\n\ndas angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht\nverstieß insbesondere nicht dadurch gegen § 46 StGB,\ndaß es die kriminelle Energie des Angeklagten und\n\ndas gesamte Ausmaß der Pflichtwidrigkeit strafschärfend\nin Erwägung zog (UA S. 32/33). Auch die Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung 1&ßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Das Revisionsgericht hat seine Prüfung\ndarauf zu beschränken, ob die vom Tatrichter angeführten Gründe unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als vertretbar angesehen\nwerden können (BGH, Urteil vom 3.6.1982 - 1 StR 176/82).\nDies ist vorliegend der Fall.\n\nII. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nist nicht begründet.\n\nIn Fall 2 der Anklageschrift vom 14. Mai 1981\n(C Bd. II Bl. 639) war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, im Zeitraum von 1974 bis 1978 fortgesetzt\neingelagerte Waren unterschlagen zu haben, u.a. durch\nVerkauf von Garn der Firma Sch an die Firma\nwen in AUEEE- EEE (Lieferung von 18 Kartons\nam 31. März 1977 und von 5 Kartons am 1. April 1977).\nDie Anklage wurde zugelassen (Beschluß vom 24. Juni\n1981, C Bd. II Bl. 667) und in Fall 2 gemäß § 154a\nStPO auf die Lieferungen an die Firma WB peschränkt (Beschluß vom 12. November 1981, C Bd. II\nBl. 761). Das Landgericht hat den Freispruch wie\nfolgt begründet: \"Nach der Aussage des Zeugen Schi\n\n- 10 -\n\nist es möglich, daß diese Kartons mit Garnen beim\nTransport beschädigt waren oder zunächst im Lager\nder Spedition MB unauffindbar waren, sodann von\nder Firma Schi der Spedition Me in Rechnung\ngestellt und durch Verrechnung mit Gegenforderungen\nder Spedition Mg bezahlt worden sind. Nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme kann ferner nicht ausgeschlossen werden, daß der Verkauf des beschädigten\nbzw. wiedergefundenen Garns erst danach erfolgt ist.\nOb der Angeklagte solche Schadensfälle der Versicherung\ngemeldet hat, war nicht aufzuklären, da die Versicherung (Firma SR KG) insoweit keine detaillierten\nUnterlagen mehr besitzt\" (UA S. 35).\n\nDiese Begründung ist nach den Besonderheiten des\nFalles noch als ausreichend im Sinn von § 267 Abs. 5\nSatz 1 StPO anzusehen. Aus ihr ergibt sich als entscheidender Gesichtspunkt, daß es die Strafkamner mit\ndem Geschädigten für möglich hält, der Angeklagte\nhabe die Ware vor der Weiterveräußerung an die Firma\nVo auf regulären Wege von ihm erworben. Eine\nweitere Aufklärung ist nach dem langen Zeitablauf\nnicht mehr zu erwarten, zumal auch die Versicherung\n\nBLA\n\n- 11 -\n\nkeine Unterlagen mehr besitzt. Somit kann nicht\nausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die Garne\nam 31. März/1. April 1977 als Berechtigter veräußert\nhat.\n\nMaul Kuhn Schikora\nFoth Schimansky","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-14/1-str-271-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-14/1-str-271-82","retrieved":"2026-10-24 16:48:04.737434+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-09-14/1-str-271-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1982-09-14","dockets":["1 StR 271/82"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.09.1982 – 1 StR 271/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-14/1-str-271-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nHechingen vom 12, November 1981 werden verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"StGB/78","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78","label":"§ 78 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/249","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"249","label":"§ 249 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/336","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"336","label":"§ 336 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/54","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"54","label":"§ 54 GVG","mentions":1},{"id":"StGB/78c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78c","label":"§ 78c StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:48:04.737434+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}