{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-09-01","aktenzeichen":"2 StR 39/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 39/82 URTEIL\n\nya ‘ 9. f [ in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weinvertreter Klaus Peter K gun aus\nTO, zeboren an Ge 1942 in\nHe, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verdachts des Mordes\n\n27\n\n29\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. September 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nEEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW# bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MP aus FesmmiimEEmEHEEEEEEe\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hanau\nvom 14. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n27\n\nGründe:\n\nI. Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf,\ndie 25jährige Frau Ce am 28. Februar 1978 gegen 20.00 Uhr\nauf dem Weg vom Bahnhof Niedermittlau zu ihrer Wohnung vorsätzlich getötet zu haben, freigesprochen. Hiergegen wendet sich\ndie Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge Erfolg; die Verfahrensrügen brauchen deshalb nicht\nerörtert zu werden.\n\nII. Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren wiederholt seine Täterschaft in Abrede gestellt. In der Hauptverhandlung hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch\ngemacht. Beweismittel, aus denen sich die Täterschaft des\nAngeklagten unmittelbar ergeben hätte, also etwa Zeugen, die\nden Angeklagten bei der Tatausführung gesehen hätten, standen\nder Strafkammer nicht zur Verfügung. Sie war deshalb darauf\nangewiesen, eine Vielzahl von Zeugenaussagen und sonstigen\nBefunden daraufhin zu überprüfen, ob sie mittelbar Schlüsse\nauf die Täterschaft des Angeklagten zulassen. Die insoweit\nvorgenommene Beweiswürdigung ist mit Rechtsfehlern behaftet,\ndie zur Aufhebung des Urteils nötigen.\n\n1. Zwar ist die Ausgangsüberlegung der Strafkamnmer\nzutreffend, daß als Grundlage für die Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten nur zweifelsfrei festgestellte\nTatsachen in Betracht kommen und daß diese hinsichtlich\n\naller Deutungsmöglichkeiten erschöpfend gewürdigt werden\nmüssen.\n\nJedoch muß sich der Richter bei seiner Überzeugungsbildung nicht auf solche Schlüsse beschränken, die zwingend\nsind; vielmehr genügt es, daß sie möglich sind. Erforderlich ist die Erlangung der persönlichen Gewißheit, nicht der\nAusschluß objektiv möglicher Zweifel (BGHSt 10, 208, 210;\n25, 365, 367; BGH NJW 1967, 359, 360; BGH, Urteile vom\n5. November 1975 - 2 StR 523/75; vom 21. Juni 1978 - 2 StR\n46/78; vom 4. April 1979 - 2 StR 808/78; vom 25. März 1982\n- 4 StR 705/81; vom 3. August 1982 - 1 StR 371/82, zur Veröffentlichung bestimmt; Hürxthal in KK StPO § 261 Rdn. 64;\nGollwitzer in LR StPO 23. Aufl. § 261 Ran. 74, 75; Sarstedt, die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 251 bis\n253; auch die von der Strafkammer angesprochene Formulierung in BGHSt 12, 311, 316 ist nur in diesem Sinne zu\nverstehen).\n\nDie Urteilsgründe wecken Zweifel, ob die Strafkammer\ndiese Grundsätze beachtet hat. Denn sie hat bei der Würdigung einzelner Indiztatsachen die Schlußfolgerungen, der Angeklagte habe im Ermittlungsverfahren gelogen, \"um einen\nVerdacht von sich zu lenken\", und sich mit seinem Untertauchen dem vorliegenden Verfahren, nicht aber der Strafvollstreckung aus einem anderen Urteil entziehen wollen, deshalb\nnicht gezogen, weil sie \"jedenfalls ... nicht zwingend\" oder\n\"keineswegs zwingend\" seien (UA S. 38, 39). Diese Formulierung\nbegründen die Besorgnis, daß sich das Gericht in rechtsfehlerhafter Weise schon allein deshalb gehindert sah, die dahingehende Überzeugung zu gewinnen, weil objektiv noch eine andere Möglichkeit, gleichgültig wie groß oder gering sie sein\nmochte, blieb (BGH, Urteile vom 5. November 1975 - 2 StR 523/1\nvom 25. März 1982 - 2 StR 705/81).\n\n27?\n\n2. Bei der Würdigung der einzelnen Beweismittel\nist dem Gericht ein zusätzlicher Rechtsfehler unterlaufen.\nFrau PB nat als Zeugin angegeben, im Warteraum des\nBahnhofs Niedermittlau etwa eine Viertelstunde vor der\nTat und unmittelbar vor der Ankunft der später Getöteten\nden Angeklagten gesehen zu haben. Die Strafkamner vermochte sich von der Zuverlässigkeit der Wahrnehmung und\nder Erinnerung der Frau PB nicht zu überzeugen.\nAls ein Indiz gegen die Richtigkeit der Aussage hat sie\nangeführt, es sei \"nicht ersichtlich, welchen Grund der\nAngeklagte gehabt haben könnte, sich am Abend des 28.02.1978\nim Bahnhof von Niedermittlau aufzuhalten\" (VA S, 22).\nBei dieser Erwägung wird aber bereits vorausgesetzt, daß der\nAngeklagte nicht der Täter war. War er der Täter, so konnte\ner gerade Grund haben, sich am Bahnhof Niedermittlau aufzuhalten, um abzuwarten, ob eine Frau ankam, der er folgen\nkonnte, um sie zu überfallen.\n\n3. Schließlich ergeben sich Bedenken daraus, daß das\nGericht die Beweisanzeichen, auch soweit es ihnen einen\ngewissen Beweiswert zugesprochen hat, nur jeweils einzeln abgehandelt, nicht aber zusammenfassend gewertet hat.\n\nDas läßt besorgen, daß es die jeweilige Indiztatsache, nachdem\nes sie als für die Überführung des Angeklagten unzureichend\nangesehen hat, aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden\n\nund eine Gesamtwürdigung unterlassen hat. Eine Gesanmtwürdigung war aber unerläßlich, weil eine Mehrzahl von Beweisanzeichen auch dann, wenn keines davon für sich allein zum\nNachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, dennoch in\nihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung\nvermitteln kann. (BGHSt 20, 333, 341, 342;\n\nBGH NJW 1962, 549; BGH, Urteile vom 18. Juni 1970\n\n- 2 StR 628/69; vom 20. Februar 1974 - 3 StR 9/74; vom\n\n-6 -\n\n5. November 1975 - 2 StR 523/75; vom 21. Januar 1976\n\n- 3 StR 461/75; vom 4. April’ 1979 - 2 StR 808/78;\nHürxthal aa0; Gollwitzer aaO Rdn. 75 Fußn. 50 mit\nNachweisen). Insoweit könnten hier, selbst wenn\n\nkeine der Indiztatsachen für sich allein zur Überführung\ndes Angeklagten ausreichen sollte, jedenfalls folgende\nzweifelsfrei festgestellte Tatsachen von Bedeutung sein:\n\na) Zahlreiche bei oder nach der Tat an die Wildiederjacke der Getöteten gelangte Zellwollfasern und die\nZellwollfasern einer im PKW des Angeklagten sichergestellten Decke entsprechen sich; sie stammen aus einer\nProduktion von höchstens 10.000 Wolldecken, die zwei bis\nfünf Jahre vor der Tat von einem Betrieb in Greven hergestellt und in andere Gebiete als in den Raum Frankfurt\nam Main ausgeliefert worden war.\n\nb) Eine am Pullover der Getöteten gesicherte Zellwollfaser und die Zellwollfasern des Kofferraumbodenbelags\ndes PKW des Angeklagten entsprechen sich; sie stammen\naus einer Textilware, die in der infrage kommenden Zeit\nvon einer Firma im Bamberg\n- als Kofferraumbodenbelag für bestimmte BMW-Modelle,\ndarunter das des Angeklagten,\n- als Auslegeware für die Hutablage eines bestimmten\nVW-Golf Typs und\n- als Fußbodenbelag\nhergestellt worden war.\n\nc) Der Angeklagte war zweieinhalb Jahre vor der Tat\nvier Tage lang im \"Raum Wächtersbach-Gelnhausen\", zu dem\nder Tatort Niedermittlau gehört, als Weinverkäufer eingesetzt\ngewesen und hatte in Niedermittlau drei Personen nach Hausbesuchen Wein verkauft. Nahe an Niedermittlau vorbei führt\n\n29\n\n- 7-\n\ndie Straße von seinem Wohnort nach Schlüchtern, wo er seinen\nPKW gekauft hatte und in der Folgezeit warten ließ. Etwa\nfünf Monate vor der Tat hatte er in Niedermittlau einer\nGaststätteninhaberin Wein angeboten. In Ermittlungsverfahren\n\nhatte er jedoch angegeben, \"wissentlich\" noch nicht dort\ngewesen Zu sein,\n\nd) Nachdem der - damals noch nicht inhaftierte - Angeklagte am 3. August 1978 im Hinblick auf die vorliegende\nTat polizeilich befragt worden war, verließ er Ende August 1978\nseine Wohnung in Bad Vilbel, ließ von einem Peter Voigt\neine Wohnung in Frankfurt am Main anmieten, wohnte darin von\nOktober 1978 bis 27. November 1979 unter dem Namen Voigt\nund stellte sich erst, nachdem mittels Steckbrief und Presse\neine Bildfahndung nach ihm eingeleitet worden war, der Polizei.\n\ne) Aus der Untersuchungshaft versuchte der Angeklagte,\nsich für die Tatzeit ein falsches Alibi zu verschaffen.\n\nf) Auf den ihm im Ermittlungsverfahren gemachten Vorhalt, der Gürtel der Getöteten sei vom Täter in der Art\neines \"Rundtörn mit zwei halben Schlägen\" geknotet worden,\nbehauptete der Angeklagte der Wahrheit zuwider, diese\nBezeichnung nicht zu kennen.\n\n8) Die Tat war nach der Auffassung der Strafkamner\n\nfür den Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd, da er\n\nin einem Fall, für den er im Jahre 1974 verurteilt worden\nwar, \"gegen eine Frau gewalttätig geworden\" war und am\n\n27. März 1978, also einen Monat nach der hier angeklagten\nTat, in seinem PKW eine Frau vergewaltigt, verletzt und\nsexuell genötigt hat, wobei er \"sogar mit besonderer Rücksichtslosigkeit und Roheit\" vorgegangen ist (UA S. 43, 6).\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß die Prüfung nach der Herkunftsmöglichkeit der am Pullover der Getöteten gefundenen Faser nicht\ndeshalb auf den \"Zeitraum ab 1976\" begrenzt werden darf,\nweil dies das \"Baujahr des BMW des Angeklagten\" ist\n(UA S. 10). Solange der Spurengeber nicht feststeht,\nsondern erst zu ermitteln ist, würde dann, wenn entsprechende Ware auch schon früher hergestellt worden\nsein sollte, auch diese in Betracht kommen.\n\nMösl RiBGH Dr. Müller ist Meyer\nin Urlaub ortsabwesend\n\nMösi\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-01/2-str-39-82","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-01/2-str-39-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.905354+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-09-01/2-str-39-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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