{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-08-27","aktenzeichen":"2 StR 334/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"§ 8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 334/82 BESCHLUSS\nur22))\n\nin der Strafsache\n\n1. den Zimmermann Bruno Matthias D > aus TeiEE>,\ndort geboren am EEE» 1954,\n\n2. die Hausfrau Christiane Hg geborene Ti\n\naus SC Heu, 2eboren am > 1951\n\nin Se,\n\nwegen Meineides u.a.\n\n-2- 2?\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August\n1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 25. Januar\n1982 in den Strafaussprüchen mit den jeweils\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet; jedoch kann der Strafausspruch gegen keinen\nder beiden Angeklagten bestehenbleiben,\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen aufzuheben und zur Begründung im Hinblick auf die Revision des\nAngeklagten DER - die Begründung des Antrags bezüglich\n\nder Angeklagten Ha ist im wesentlichen wortgleich - folgendes\nausgeführt:\n\n\"Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat innerhalb der Strafzumessungserwägungen folgendes ausgeführt: \"Strafschärfend muß sich jedoch bei beiden Angeklagten\ndie Hartnäckigkeit auswirken, mit der sie auf der\nRichtigkeit ihrer Aussage bestanden und dadurch in\nKauf nahmen, daß der Zeuge Die in ein schlechtes\nLicht gerückt wurde\" (UA Bl. 10). Diese Erwägung\nist rechtsfehlerhaft. Sollte die Strafkammer, was\nweder nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils noch\nanhand der konkreten Formulierung auszuschließen\nist, damit das Aussageverhalten des Angeklagten im\nvorliegenden Verfahren im Auge gehabt haben, so läge\nein Rechtsfehler darin, dem Angeklagten ein fehlendes\nGeständnis zum Vorwurf zu machen. Bezog das Gericht\nseine Ausführungen hingegen nur auf die Zeugenaussage des Angeklagten in dem Verfahren gegen Pe»,\nso mangelt es an konkreten Feststellungen, die ein\nbesonderes Maß an Hartnäckigkeit erkennen ließen.\nDer bloße Umstand, daß der Beschwerdeführer seine\nfalschen Angaben nicht widerrief oder berichtigte,\nsondern an ihnen festhielt, stellt hingegen keinen\nGesichtspunkt dar, der straferschwerend berücksichtigt werden kann. Der Widerruf oder die Berichtigung\neiner Falschaussage wären vielmehr, wie sich aus\n§ 158 StGB ergibt, geeignet, Strafmilderungsgründe\nabzugeben. Das Fehlen solcher Gründe kann aber nicht\nstrafschärfend gewertet werden (ständige Recht-\n\ns- 28\n\nsprechung; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1980\n- 3 StR 36/80; vom 3. April 1980 - 2 StR 91/80 und\nvom 31. Oktober 1980 - 2 StR 603/80)\",\n\nDer Senat tritt dem im Hinblick auf beide Angeklagte\nbei.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-27/2-str-334-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-27/2-str-334-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.831133+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-27/2-str-334-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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