{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-08-26","aktenzeichen":"4 StR 439/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 439/82 BESCHLUSS\n\nUWE:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolter T u zus ME, dort geboren\n\nam EEE 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n064\n\nHH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 14. Mai 1982\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIn der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nersetzt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes und schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren\nund sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die\nTatwaffe, einen Trommelrevolver, eingezogen. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den\nStrafausspruch richtet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\n2. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Der Angeklagte hat allerdings nicht, wie das Landgericht meint, unter den Voraussetzungen des § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB gehandelt. Denn diese sind nur dann gegeben, wenn\ndie zur Tat benutzte Waffe als Schußwaffe gebrauchsbereit\nund der Täter sich dessen bewußt ist (vgl. BGHSt 24, 136,\n139 £; 26, 167, 170; BGH NJW 1976, 248). Nach den Feststellungen handelte es sich bei der vom Angeklagten bei beiden Taten eingesetzten Waffe aber nur um einen \"munitions-\n\nlosen, in seinen Augen ohnedies funktionsuntüchtigen Trommelrevolver\".\n\nb) Durch das Mitführen dieser Waffe und deren Einsatz\nals Mittel der Drohung hat der Angeklagte jedoch die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der Schuldspruch besteht deshalb im Ergebnis zu Recht.\n\n3. Die fehlerhafte Annahme des Landgerichts, daß\n\nder Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB gehandelt habe, nötigt jedoch zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Denn es ist nicht auszuschließen, daß\nsich dieser Rechtsfehler auf die Bewertung des Schuldgehalts der Taten und damit auf die Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 70). Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Trommelrevolvers, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann\n\n, M\n\ndagegen bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschı\n\nli 1981 - 4 StR 343/81 - und vom 30.\n177/81 - m.w.Nachw.).\n\nüsse vom 16, Ju-April 1981 - 4 StR\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-26/4-str-439-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-26/4-str-439-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.783071+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-26/4-str-439-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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