{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-08-26","aktenzeichen":"4 StR 435/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"45\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 435/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Soldaten Thomas Eberhard G CB aus\nFED, zevoren ar u 1955 ir Tr, Kreis\nPo,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n065°\n\nIS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten. wird das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 27. April 1982\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nDer Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nund die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bleibt bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\nserichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten\nverurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre\nvon drei Jahren angeordnet. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung materiellen Rechts; sie hat teilweise\nErfolg.\n\nDie getroffenen Feststellungen rechtfertigen es,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten der Vergewaltigung\nund der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen hat. Dagegen hält es rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand, daß die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis\nder begangenen Straftaten als Tatmehrheit gemäß s 53 StuB\nbeurteilt hat.\n\nVergewaltigung und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr stehen hier in Tateinheit. Zugunsten des Angeklagten\nist nämlich von der Möglichkeit auszugehen, daß er bereits\nwährend der Fahrt mit dem Pkw den Zweck verfolgte, sein\nOpfer durch die Ortsveränderung in eine Lage zu bringen,\ndie es seinem ungehemnten Einfluß preisgab (vgl. BGHSt 29,\n233). In diesem Falle hat der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Entführung wider Willen der Entführten (§ 237\nStGB) verwirklicht. Da die Vergewaltigung während des durch\ndie Entführung herbeigeführten und noch aufrechterhaltenen\nZustandes der Unfreiheit des Opfers begangen worden ist,\nbesteht zwischen beiden Straftatbeständen Tateinheit (BGHSt\n18, 29 ff). Die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr ist\ndurch dieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich das\nFahren mit dem Pkw, verwirklicht worden. Die Entführung,\nwelche somit die beiden anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt, ist auch nicht als minder schwere Tat,\nder eine solche Klammerwirkung nicht zukommt, anzusehen\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72 - bei\nDallinger in MDR 1973, 556).\n\nDaran ändert sich auch nichts dadurch, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Entführung wider Willen\nder Entführten verurteilt hat, obwohl das Opfer einen Strafantrag (Bl. 23 d.A.) gestellt hat. Das Landgericht hat sich\nmit der Möglichkeit, daß audh der Tatbestand des § 237 StGB\n\n3\n\nser Möglichkeit auszugehen, so daß Tateinheit auch hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt. Andererseits\nermöglichen die bisher getroffenen tatsächlichen Fest-Stellungen es dem Revisionsgericht nicht, selbst eine Verurteilung wegen Entführung auszusprechen. Da der Senat\n\nhier auch ausschließen kann, daß noch zusätzliche sichere\nFeststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können\nund daß der Angeklagte sich gegen eine Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Straftaten anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO), ändert er den Schuldspruch, wie\nin der Beschlußformel ausgesprochen.\n\nStehenbleiben.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-26/4-str-435-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-26/4-str-435-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.766322+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-26/4-str-435-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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