{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-08-26","aktenzeichen":"4 StR 357/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"?r /\n\nStGB 1975 §§ 211 Abs. 2 (heimtückisch), 49 Abs. 1 Nr. 1\n\nNur außergewöhnliche Umstände berechtigen bei Verurteilung\nwegen Mordes (Heimtücke) zur Anwendung des Strafrahmens des\n$ L9 Abs. 1 Nr. 1 StGB.","text_plain":"SL 8\n\nNachschlagewerk: ja\n\nnur zu II\nBGHSt: nein\n\n?r /\n\nStGB 1975 §§ 211 Abs. 2 (heimtückisch), 49 Abs. 1 Nr. 1\n\nNur außergewöhnliche Umstände berechtigen bei Verurteilung\nwegen Mordes (Heimtücke) zur Anwendung des Strafrahmens des\n$ L9 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nBGH, Urteil vom 26. August 1982 - 4 StR 357/82 LG Zweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Ferdinand Anton W EEE aus Komp\nGEB geboren am u 1957 in Vu.\n\nwegen Mordes\n\nsL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. August 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt von EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n22. Januar 1982 wird auf die Revision des An-\n.geklagten in vollem Umfang, auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.\nDieses Urteil wurde vom Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben (4 StR 406/81). Nunmehr hat die Schwurgerichtskammer wegen Mordes auf eine\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Hiergegen wendet\nsich die Revision des Angeklagten, sie rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde.\nBeide Rechtsmittel sind begründet.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie Sachrüge kann unerörtert bleiben, da die Verfahrensrüge durchgreift.\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem\nSchlußvortrag hilfsweise die Vernehmung des Zeugen\nGiuseppe VB peantragt zu den Behauptungen, \"daß der\nZeuge gehört habe, wie die Familie Sg und der Angeklagte nach Hause gekommen seien, daß er einige Zeit später in der Wohnung SB ein Streitgespräch zwischen dem\nAngeklagten und seinem Stiefvater und weiterhin gehört\nhabe, wieder einige Zeit später, wie Frau SEE geschrien\nhabe\", Die Schwurgerichtskammer hat diesen Antrag in den\nUrteilsgründen abgelehnt mit der Begründung, die behaupteten Tatsachen könnten \"gemäß § 244 Abs. 2 Satz 3 StPO ...\nals wahr unterstellt werden\", außerdem sei sie davon überzeugt, \"daß der Antrag auf Vernehmung des Zeugen VB\nauch in Verschleppungsabsicht gestellt\" worden sei (UA 15).\n\n2. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags begegnet\ndurchgreifenden Bedenken.\n\na) Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatrichter aus einer im Sinne des § 2u4\nAbs. 3 StPO als wahr unterstellten Tatsache nicht die vom\nAntragsteller ins Auge gefaßten und gewünschten Schlüsse\nziehen; er darf jedoch sein Urteil nicht auf Erwägungen\nstützen, die der als wahr unterstellten Tatsache widersprechen. Zudem muß die Wahrunterstellung die behauptete\nTatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und\nVerschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Durch Wahrunterstellung wird ein Beweisamtrag nur dann erledigt, wenn\nsie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (BGH NJW 1959,\n396; NJW 1968, 1293; BGH 2 StR 135/80 bei Holtz MDR 1980,\n986 f). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet.\n\nDurch die vom Angeklagten beantragte Zeugenvernehmung sollte bewiesen werden, daß der Zeuge VB in der\nTatnacht einige Zeit nach der Heimkehr der Eheleute Sg\nin ihre Wohnung ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater gehört und daß weiterhin, wieder\neinige Zeit später, Frau Sb un Hilfe gerufen habe. Der\nSinn dieses hilfsweise gestellten Beweisamtrags ging dahin,\naufzuzeigen, daß der eigentlichen Tötungshandlung eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer\nvorausging, die geeignet sein konnte, die Arglosigkeit des\nGetöteten zu beseitigen. Im Urteil ist indessen festgestellt, der Angeklagte habe, schon bei der Heimkehr zur Tat\nentschlossen, in der Küche ein Brotmesser mit einer 21 cm\nlangen Klinge aus einer Schublade des Küchenschranks genommen, in Küche und Flur das Licht gelöscht und in der\n\nJ£\n\nNähe der Schlafzimmer- und Toilettentür, seinem Stiefvater\naufgelauert, da er angenommen habe, daß dieser - wie üblich -\ndas Schlafzimmer vor dem Zubettgehen nochmals verlassen\nwerde, um die Toilette aufzusuchen. Es heißt dann weiter:\n\"Als Hermann Sg entweder aus der Schlafzimmer- oder\nToilettentür auf den Flur trat, stand der Angeklagte seitlich vor ihm und stieß ihm das Brotmesser nach einer großen\nAusholbewegung mit Wucht in die rechte Brustseite; ein Wortwechsel hatte vorher nicht stattgefunden ... Hermann Sb\nschleppte sich noch in das Schlafzimmer, wo er zusammenbrach\". Frau Sg schrie daraufnin laut auf und verließ\ndie Wohnung, um Hilfe zu holen (UA 7).\n\nDie Schwurgerichtskamner meint zu Unrecht, die Beweisbehauptung, daß der Zeuge von \"einige Zeit\" nach\ndem Streitgespräch die Schreie von Frau SED gehört habe, stehe nicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen, wonach es unmittelbar vor der Tat nicht zu einer\nverbalen Auseinandersetzung gekommen sei, denn die Hilferufe von Frau SB seien unmittelbar nach der Tat erfolgt. Sie übersieht hierbei, daß zwischen der behaupteten Auseinandersetzung und den Hilferufen \"einige Zeit\"\nverstrichen sein muß, in der nichts zu hören war, nämlich\ndie Zeitspanne, in welcher der Angeklagte seinem Stiefvater die tödlichen Stiche beigebracht und dieser sich\ndann in das Schlafzimmer geschleppt hat, wo er vor den Augen\nseiner Frau zusammengebrochen ist. Das Landgericht hat sich\ndanach einerseits mit der Wahrunterstellung in Widerspruch\ngesetzt, zum anderen den Beweisamtrag entgegen seinem erkennbaren Sinn eingeengt.\n\nb) Da die Wahrunterstellung, auch wenn sie verfahrensrechtlich ein Grund für die Ablehnung eines Beweisamtrages\n\nist, einer erfolgreichen Beweiserhebung gleichkommt\n\n(vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß,\n\n4. Aufl., S. 161 und Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n\n23. Aufl., § 244 Rdn. 205 a.E.), ist es schon fraglich,\nob hier der Beweisamtrag nach Erledigung durch Wahrunterstellung noch wegen Prozeßverschleppung zurückgewiesen\nwerden konnte. Jedenfalls darf die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht nicht den Gründen des Urteils überlassen werden (BGHSt 22, 124). Dies\nmuß vielmehr in der Hauptverhandlung durch Bes hluß geschehen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den\nVorwurf, in Verschleppungsabsicht gehandelt zu haben, zu\nentkräften.\n\nAuf der fehlerhaften Behandlung des Hilfsbeweisamtrags\nkann das Urteil beruhen. Es ist deshalb auf die Revision des\nAngeklagten aufzuheben.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte in einem Zustand erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat. Es hat gleichwohl nicht auf die in § 211 Abs. 1 StGB vorgeschriebene\nlebenslange Freiheitsstrafe erkannt, sondern unter Hinweis\nauf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105 ff) den\nnach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde\ngelegt und eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren ausgesprochen, da es die Auffassung vertritt, die vorhandenen\nSchuldminderungsgründe ließen die Verhängung lebenslanger\nFreiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheinen. Hiergegen\nwendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht.\n\ndl\n\nDer Beschluß des Großen Senats für Strafsachen hat\nnichts daran geändert, daß im Regelfall für eine heinmtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe\nzu erkennen ist. Der Große Senat für Strafsachen hat lediglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe\nfür Mord vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187 ff) Rechnung\ngetragen, wonach es auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des § 211 StGB bei den Begehungsmerkmal der Heintücke nicht ausgeschlossen war, daß in einzelnen Grenzfällen die Verhängung dieser Strafe das Verfassungsverbot\nunverhältnismäßigen staatlichen Strafens verletzte. In\ndiesem Zusammenhang ist zu beachten, und hierauf hat auch\ndas Bundesverfassungsgericht hingewiesen (BVerfG aa0 S. 261),\ndaß in einem großen Teil der Fälle heimtückischen Tötens\nschon dann, wenn gesetzliche Strafmilderungsmöglichkeiten\n(z.B. verminderte Schuldfähigkeit) vorliegen, die Verhängung\nder absoluten Strafe nicht zwingend ist, so daß der Tatrichter die Möglichkeit hat, im Einzelfall zu einer Strafe\nzu kommen, die mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu\nvereinbaren ist. Nur die dann noch verbleibenden \"einzelnen\nGrenzfälle\", in denen keine besonderen Strafmilderungsmöglichkeiten vorliegen, die aber nach ihrer Gestaltung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe gleichwohl als nicht\nmehr verhältnismäßig, weil nicht mehr schuldgemäß, erscheinen lassen, sind daher von der Entscheidung des Großen Senats\nfür Strafsachen betroffen, um auch sie in einer den Anforderungen der Verfassung entsprechenden Weise lösen zu können.\nHieraus ergibt sich bereits, daß es nicht Aufgabe und nicht\nZiel des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen sein\nkonnte, die vom Gesetz vorgenommene Bewertung einer mit\neinem Mordmerkmal vorgenommenen Tötung durch Einführung\neines Sonderstrafrahmens für minder schwere Fälle zu\n\nkorrigieren, die Anwendung des gemilderten Strafrahmens\nkann vielmehr nur in solchen Fällen in Betracht gezogen\nwerden, in denen das Täterverschulden so viel geringer\n\nist, daß die Verhängung der vom Gesetz vorgesehenen absoluten Strafe das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens mißachten würde. Dies bedeutet demgemäß, daß es sich dabei um schuldmindernde Umstände besonderer Art handeln muß, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen (z.B. bei erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit oder bei entschuldigendem Notstand im Sinne\nvon § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB) vergleichbar sind. So hat auch\nder Große Senat für Strafsachen darauf hingewiesen, daß\nnicht jeder Entlastungsfaktor ausreicht, der nach § 213 StGB\nzur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermag\n(BGHSt 30, 105, 118). Der Beschluß enthält andererseits\nkeine abschließende Definition oder Aufzählung der außergewöhnlichen Umstände, die in Fällen heimtückischer Tötung\nzur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen\nkönnen, er weist lediglich beispielhaft auf in Betracht\nkommende Fallgestaltungen hin, so u.a. auf in großer Verzweiflung begangene oder aus \"gerechtem Zorn\" aufgrund einer\nschweren Provokation verübten Taten, ebenso auf \"Taten, die\nin einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des\nTäters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig\nbewegen, ihren Grund haben\" (vgl. dazu auch BGH NStZ 1982,\n69; Rengier NStZ 1982, 225, 228 £).\n\nSolche Gründe hat die Schwurgerichtskammer nicht festgestellt. Sie war sich der strengen Anforderungen, die an\ndie Anwendung des gemilderten Strafrahmens bei heimtückisch\nbegangener Tötung zu stellen sind, offenbar nicht bewußt.\nDenn die von ihr zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen Umstände überschreiten das Gewicht allgemeiner\n\nv4\n\nMilderungsgründe nicht. Das Landgericht verweist in\n\ndiesem Zusammenhang auf die schwere Jugend des Angeklagten\nsowie darauf, daß er unehelich geboren wurde und ohne\nEltern zunächst bei der Großmutter und dann in Heimen\naufgewachsen ist. Es hebt ferner darauf ab, daß seine\nMutter ihm von früher Kindheit an ein negatives Vaterbild\nvermittelt habe, daß er sich in der Familie Sb stets\nals Außenseiter gefühlt habe und von seinem Stiefvater\nständig beschimpft und in seinem Selbstwertgefühl herabgesetzt worden sei; sein Zorn und seine Wut gegen seinen\nStiefvater habe sich aktualisiert, als er aus dem Gespräch\nzwischen seiner Mutter und seinem Stiefvater gehört habe,\ndaß dieser ihn nicht (mehr) in seiner Wohnung habe übernachten lassen wollen. Das Landgericht ist deshalb der\nMeinung, daß der so gereifte Tötungsentschluß in seiner\nMotivation als Ausbruch eines jahrelang durch immer neue\nDemütigungen aufgestauten Hasses verständlich sei. Es hat\nalsdann unter schematischer Übertragung eines der vom\nGroßen Senat für Strafsachen genannten Beispielsfälle auf\nden zu beurteilenden Fall die Überzeugung geäußert, daß\ndemnach Gründe vorlägen, die den Charakter außergewöhnlicher\nUmstände tragen (UA 19).\n\nDabei 1äßt die Kammer indes unberücksichtigt, daß\nder Angeklagte den unerfreulichen Auseinandersetzungen mit\nseinem Stiefvater hätte aus dem Wege gehen können, wenn er\nden Kontakt zu ihm vermieden hätte, zumal er seinen Wohnsitz\nin Kaiserslautern hatte. Auch wenn er seine Mutter treffen\nwollte, war er nicht gezwungen, dies in der Wohnung seines\nStiefvaters zu tun. Zutreffend weist die Revision deshalb\ndarauf hin, daß es ihm leicht möglich gewesen wäre, dem\nständigen Konflikt mit Hermann SCHE und den von ihm erfahrenen Kränkungen zu entgehen. Er befand sich daher nicht\n\n- 10 -\n\nin einer so nahezu ausweglosen Situation wie der Täter\n\nin dem der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen\nzugrundeliegenden Fall. Dieser war nicht zuletzt auch\n\ndurch die Morddrohung des Opfers gegenüber dem Täter gekennzeichnet (vgl. auch den Fall BGH NStZ 1982, 69). Das\nLandgericht hat ferner nicht geprüft, ob der Angeklagte\nseine unerfreuliche Lage durch sein früheres Verhalten mitverschuldet hat (vgl. dazu auch Rengier NStZ 1982, 225, 229),\n\nDiese Mängel führen auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Soweit\ndie Revision weitere Strafzumessungsfehler geltend macht,\nist sie dagegen unbegründet. Eine unzulässige Doppelverwertung von Strafmilderungsgründen liegt nicht vor (vgl.\nBGHSt 26, 311). Die Mitberücksichtigung des Umstandes als\nstrafmildernd, daß der Angeklagte zur Tatzeit erst 23 Jahre\nalt war, ist zwar schwer nachvollziehbar, macht die Strafzumessung insgesamt aber nicht fehlerhaft.\n\nDer Senat hat die Sache an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-26/4-str-357-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-26/4-str-357-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.741684+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-26/4-str-357-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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