{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-19","aktenzeichen":"1 StR 87/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"«7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nı str 87/782 BESCHLUSS\n1G.X x in der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten Roland E\n\naus EB, seboren an u 1950 ir Du.\n\nKreis I, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nAH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19, August 1982 gemäß § 349 Abs. 2-4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nA wird das Urteil des .\nLandgerichts München II vom 4, August 1981,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n1) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte dreier Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit mit\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln,\nsowie eines Vergehens der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln\nschuldig ist;\n\n2) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen IT 3a, 3bundd4,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nA virc verworzen.\n\nx7\n\nGründ ee:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten unter\nanderem wegen unerlaubten Besitzes von \"Haschischpulver\n(Cannabisharz-Zubereitung), wegen unerlaubter Abgabe\neiner \"gepreßten Haschischplatter und wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit \"zu ei- oder zapfenähnlicher Form\ngepreßten ... Marihuanastücken\" verurteilt. Alle drei\nMengen hatte der Angeklagte zu gleicher Zeit in Besitz.\nDas Landgericht hat die drei Taten als selbständig\nim Sinne von § 53 step beurteilt. Das ist - entgegen\nder Meinung der Revision, die für alle drei Vergehen\nTateinheit annimmt - nur insoweit rechtsfehlerhaft,\nals das Landgericht den Besitz des Haschischpulvers als\nrechtlich selbständig eingestuft hat.\n\nDer gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt nur ein Gesetz (BGH, Urt, v.\n1.8.1978 - 1 StR 173/78). Hätte der Angeklagte die\ndrei verschiedenen Rauschgiftmengen nur in Besitz\ngehabt, ohne sie abzugeben oder mit ihnen Handel\nzu treiben, so läge nur ein Vergehen gegen § 1\nBtMG a.F. vor. Das hat aber nicht zur Folge, daß\nauch die hier vorliegenden - für sich gesehen\nselbständigen - Begehungsarten der Abgabe und des\nHandeltreibens deshalb zur Tateinheit zuSsammengefaßt würden, weil die zugrunde liegenden Rauschgiftmengen (und noch ein weiteres Quantum) gleichzeitig im Besitz des Angeklagten waren.\n\nEinigkeit besteht darüber, daß die Erfüllung\ndes Tatbestandes des § 11 Abs. 1 BtMG a.F. durch\nBesitz in den Begehungsformen der Abgabe und des\nHandeltreibens aufgeht, soweit sich Abgabe und Handel\n\nauf die Menge beziehen, die der Täter in Besitz\nhat (BGHSt 25, 290; Beschl. v. 29.4.1981 - 5 StR\n187/81; Schmidt MDR 1978, 5). Seine Begründung\nfindet das darin, daß Besitz i.S.v. § 11 Abs. 1\nNr. 5 BtMG a.F. nicht mehr voraussetzt als die\n\"im Innehaben der Verfügungsmacht liegende Aufrechterhaltung des illegalen Zustandes\" (BGHSt\n27, 380, 382) mit dem eben hierauf gerichteten\nWillen, dem jede darüber hinausreichende Zielrichtung fehlt. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der deshalb strafwürdig ist,\nweil der Besitz von Betäubungsmitteln einesteils\nin der Regel eine andere strafbare Begehungsform\nnach § 11 BtMG a.F. voraussetzt und andernteils\ndie Gefahr mit sich bringt, er werde andere\nBegehungsarten wie etwa Handeltreiben oder\nAbgabe ermöglichen. Diese anderen Begehungsarten will der Gesetzgeber in erster Linie\nverhindern; bis zum 24. Dezember 1971 war der\nbloße Besitz von Betäubungsmitteln nicht\nstrafbar. Liegen andere Begehungsformen vor,\n\nso ist dem Besitz an dem Betäubungsmittel, auf\ndas sich die Tat bezieht, keine eigenständige\nBedeutung beizumessen.\n\nInfolgedessen fehlt zwischen den Begehungsarten des Besitzes einerseits, des Handeltreibens\nund der Abgabe andererseits die \"Wertgleichheit\"\n(vgl. Vogler in LK, 10. Aufl. § 52 Rdn. 29; Stree\nin Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 52 Rdn. 16),\ndie dem Besitz die Kraft gäbe, die anderen Taten\nzur Tateinheit zu verklammern. Hieran ändert\nnichts, daß für Besitz, Handeltreiben und Abgabe\n\nPd\n\nderselbe Strafrahmen gilt. Es wäre ein \"widersinniges Ergebnis\" (Vogler aa0), wenn das minderschwere, untergeordnete Delikt des Besitzes in\n\nder Lage wäre, sonst völlig selbständige, nach\n\nArt der Durchführung, Lieferanten- und Abnehmerkreis, Art und Gefährlichkeit der Betäubungsmittel\nsich voneinander unterscheidende Taten des Handeltreibens und der Abgabe zu einer Tat zu verbinden.\nWie verfehlt ein solches Ergebnis wäre, zeigt gerade\nder Umstand, daß auch der Besitz an verschiedenen\nBetäubungsmitteln nur eine Handlung bildet, und daß\ndas auch dann gilt, wenn der Besitz verschiedener\nBetäubungsmittel-Mengen (sei es derselben, sei es\nverschiedener Art) sich zeitlich nur zum Teil\nüberschneidet, Auf diese Weise könnte ein über\nlängere Zeiträume sich erstreckender Besitz die\nverschiedensten Absatzgeschäfte zu einer Einheit\nverbinden.\n\nIm vorliegenden Fall stehen deshalb Abgabe\nund Handeltreiben - wovon das Landgericht zu Recht\nausgeht - im Verhältnis der Tatmehrheit. Das gilt\nJedoch nicht für den Besitz am \"Haschischpulvert,\nEr wird von der Abgabe und dem Handeltreiben nicht\numfaßt, da diese Begehungsarten sich nicht auf\ndas Haschischpulver bezogen, so daß ein zusätzlich\nzu erfassender und im Schuldspruch zum Ausdruck\nzu bringender Unrechtsgehalt vorliegt (BGH, Urt.\nv. 10.4.1973 - 1 StR 619/72). Andererseits besteht\nkein Anlaß, ihn als selbständige Tat zu werten; der\ngleichzeitige Besitz dieser und der anderen Rauschgiftmengen besteht fort. Deshalb steht der Besitz\ndes Haschischpulvers in Tateinheit sowohl mit der\nunerlaubten Abgabe wie auch mit dem unerlaubten\nHandeltreiben.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in diesem Sinn\ngeändert. Das hat zur Folge, daß die Einzelstrafe\nim Fall II 3a entfällt, die Einzelstrafen in den\nFällen II 3 b und 4 und die Gesamtstrafe neu zu\nbemessen sind.\n\nWie es sich verhält, wenn ein bestimmtes Quantum\nzum Zweck des Eigenverbrauchs erworben, später aber\nzum Teil verkauft wird, ist hier nicht zu entscheiden.\nFür diesen Fall nimmt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs Tateinheit zwischen Erwerb und Handeltreiben an (Beschl. v. 1.7.1982 - 2 StR 319/82).\n\nII. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Ulsaner Maul\nFoth Granderath","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-19/1-str-87-82","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-19/1-str-87-82","retrieved":"2026-10-24 16:33:16.940742+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-19/1-str-87-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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