{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-08-11","aktenzeichen":"2 StR 490/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 407/82 BESCHLUSS\nVALERRL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael G mm aus MC, geboren\nam CE» 1953 ir WEEEEEEm, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- HF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1982\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 19. März 1982,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge\nerhebt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem\nSchuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser war aller-\n\ndings zu ergänzen, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen Heroin auch zum Zwecke des\nEigenverbrauchs bezogen und sich deshalb - tateinheitlich mit dem Handeltreiben - des unerlaubten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 354/80 -).\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen unter anderem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, \"daß seine Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB\nerheblich vermindert war\" (UA S. 12). Das genügt nicht.\nBei erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters.\nläßt § 21 StGB die in § 49 Abs. 1 StGB vorgesehene Herabsetzung des Strafrahmens zu, ohne sie vorzuschreiben. Das\nGericht hat demzufolge nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nentscheiden, ob es von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nur innerhalb des sonst anzuwendenden\nStrafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe\nmüssen deshalb Aufschluß darüber geben, für welche dieser\nMöglichkeiten sich der Tatrichter entschieden hat und\nwelche Erwägungen für seine Entscheidung maßgebend waren\n(BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - 2 StR 8/80 -). Daran\nfehlt es im vorliegenden Fall.\n\n-Lu- 964\n\nDies ist ein Rechtsmangel, der zur Aufhebung des\nStrafausspruchs nötigt.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-11/2-str-490-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-11/2-str-490-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.320972+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-11/2-str-490-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-08-11","dockets":["2 StR 490/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.08.1982 – 2 StR 490/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-11/2-str-490-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:49.320972+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}