{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-08-10","aktenzeichen":"5 StR 157/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 157/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Walter S eu\naus VE.\ngeboren am GEMEMEEEE 1912 :n vOREEEEER,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n- 2 N\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 531. August 1982,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\nGie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\n. Dr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP au: EEEER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg vom 4. November\n1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nZur Entscheidung über die Strafe wird die Sache\nan eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl. Die Rüge, mit der\ndie Revision beanstandet, daß das Schwurgericht auf einen\nTeil der in dem Schreiben des Verteidigers vom 27. Oktober\n1981 bezeichneten Beweisamträge nicht eingegangen sei,\nscheitert schon daran, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 4. November 1981 erklärt hat, sämtliche Beweisamträge seien erledigt (Bd. I Bl. 167 d.A.). Den\n\n§ 273 Abs. 2 StPO hält der Senat nicht für verfassungswidrig (BGH Urteil vom 10.8.1982 - 5 StR 365/82-). Die\nsonstigen Verfahrensbeschwerden erweisen sich als unzulässige\nAngriffe auf die Beweiswürdigung, die Sachedes Tatrichters\nist.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht decken das Revisionsvorbringen und die Nachprüfung durch den Senat keine Rechtsfehler auf, soweit der Schuldspruch wegen Totschlages\nbetroffen ist. Die Urteilsgründe geben insbesondere keinen\nAnlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter allgemeine\n\nur atob Ana an [aba\nDenkgesetze und Erfahrungsregeln verletzt oder es unter-\n\nlassen hat, sich mit Deutungen des Tatgeschehens auseinanderzusetzen, die sich ihm aufdrängen mußten. Der Tatvorsatz\n\ndes Angeklagten ist ausreichend belegt; daß der Tatrichter\nnur Mindestfeststellungen im Sinne eines bedingten Vorsatzes getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der\nTatrichter die Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) und\nihrer straflosen Überschreitung (§ 33 StGB) ausgeschlossen\nhat, geht sie von anderen als den festgestellten Tatsachen\naus; das ist nicht zulässig.\n\n3. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt jedoch zur\nAufhebung der Strafe. Das Schwurgericht hat \"die Frage, ob\n\nein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB vorliegt\",\n\"nach den gesamten Umständen ... verneint\" und zur Erläuterung lediglich hinzugefügt, daß die Tat \"keinesfalls\nein an der untersten Grenze liegender Fall eines solchen\nDeliktes\" sei (UA S. 15). Diese Begründung legt nahe,\n\ndaß das Landgericht nur die zweite Alternative des\n\n§ 213 StGB (\"sonst ein minder schwerer Fall\") geprüft hat.\nDaß die tatsächlichen Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB vorgelegen haben, war nach den\nFeststellungen nicht von vornherein auszuschließen.\n\nDer ersichtlich wesentlich Jüngere Zeuge IWW, das spätere\nOpfer, hatte den 68 Jahre alten Angeklagten, der sich über\nstörenden nächtlichen Lärm beschweren wollte und nicht mit\nTätlichkeiten angefangen hat, mit einer seiner Holzpantinen\nan den Kopf geschlagen und verletzt (UA S. 4, 7). Daß\nzwischen dieser Mißhandlung und der Tat des Angeklagten\n\"einige Minuten\" (UA S. 4) lagen, während deren sich der\nAngeklagte in seine Wohnung begeben und sodann erneut an der\nWohnungstür des Zeugen IB zeklingeit hat, steht der\nAnwendung des § 213 (erste Alternative) nicht notwendig\nentgegen, sofern der durch die Mißhandlung hervorgerufene\nZorn noch angehalten und den Angeklagten zu seiner Tat\nhingerissen hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 542;\nDreher /Tröndle, 40. Aufl., 8 213 Rdn. 6).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-10/5-str-157-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-10/5-str-157-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.906290+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-10/5-str-157-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1982-08-10","dockets":["5 StR 157/82"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.08.1982 – 5 StR 157/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-10/5-str-157-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg vom 4. November\n1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nZur Entscheidung über die Strafe wird die Sache\nan eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/213","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"213","label":"§ 213 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/32","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"32","label":"§ 32 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/33","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"33","label":"§ 33 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/273","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"273","label":"§ 273 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:36.906290+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}