{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-08-06","aktenzeichen":"2 StR 398/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":".\n\nM\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR 398/82 BESCHLUSS\n6.8.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAskerri Te aus KW, geboren am\n1955 in De, Kreis EB, Provinz\nDB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n6. August 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n: Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 1. März\n1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nAM\n\nGründe:\n\nDas Urteil des Landgerichts, das nach Rechtskraft\ndes Schuldspruchs nur noch den Strafausspruch betrifft,\nist aufzuheben. Das Schwurgericht begründet die Annahme\neines besonders schweren Falles des Totschlags i.S. von\n§ 212 Abs. 2 StGB damit, der Angeklagte habe seine hochschwangere und damit besonders hilflose und schutzbedürftige Frau umgebracht und \"an seinem Opfer in\nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tötung\nden Geschlechtsverkehr ausgeübt\", Dies deute \"entweder\nauf eine hemmungslose sexuelle Raserei des Angeklagten\nim Zusammenhang mit der Tötung hin, welche die Tat in\ndie Nähe eines Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes rückt, oder auf einen ungezügelten Vernichtungsdrang und die Absicht, das Opfer noch über die Tötung\nhinaus zu schänden. In beiden Fällen verdient die Tat\n- jedenfalls nach ihrem objektiven Verlauf - lebenslange\nFreiheitsstrafe.\"\n\nDas ist fehlerhaft.\n\nBereits die Begründung, daß die Tat nach ihrem\n\"objektiven Verlauf lebenslange Freiheitsstrafe verdiene\",\nist zu beanstanden. Grundlage für die Strafzumessung ist\ndie persönliche Schuld des Täters, Aus dem objektiven\nVerlauf der Tat kann keine Strafe \"verdient\" sein. Der\nobjektive Unrechtsgehalt ist nur insoweit von Bedeutung,\nals er dem Täter auch zugerechnet werden kann,\n\nVor allem aber wird die Annahme, der Angeklagte habe\ndie Tat entweder in \"hemmungsloser sexueller Raserei\"\nbegangen oder in \"ungezügeltem Vernichtungsdrang und\n\nder Absicht, das Opfer über die Tötung hinaus zu schände\nvon den rechtskräftigen Feststellungen zum Tathergang ni\ngetragen. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, daß d\nAngeklagte seine Ehefrau aus Wut darüber getötet hat,\ndaß sie ihn beschimpfte sowie - wider besseres Wissen -\nerklärte, das erwartete Kind stamme nicht von Angeklagte\nund sie beabsichtige, nach der Geburt mit dem Kind allei\nzu leben. Es konnte weiter lediglich festgestellt werder\ndaß es vor, während oder nach der Tötung - jedenfalis\nohne Einwilligung der Ehefrau - zum Geschlechtsverkehr\nkam. Genaue Feststellungen hierzu waren nicht möglich.\n\nDie Bewertung der Tat als Ausdruck hemmungsloser\nsexueller Raserei oder ungezügelten Vernichtungsdrangs\nsowie die Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer über\ndie Tötung hinaus schänden wollen, findet in den Feststellungen keine Grundlage.\n\n_ Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß allgemein zu Gunsten eines Angeklagter\nsprechende Milderungsgründe bei der Strafzumessung im\nengeren Sinne nicht allein deshalb unberücksichtigt ble:\ndürfen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmest:\nrahmens verwertet wurden (vgl. BGHSt 26, 311; BGH, Besc!\nvom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81 -\nsowie vom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79 -). Ebenso ist\n\nwi.\n\nAH\n\nunzulässig, hierbei strafmildernde Umstände deswegen\nunbeachtet zu lassen, weil sie die Anwendung eines\n\"höheren\" Ausnahmestrafrahmens verhindert haben,\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-06/2-str-398-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-06/2-str-398-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.107731+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-06/2-str-398-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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