{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-08-06","aktenzeichen":"2 StR 384/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 384/82 BESCHLUSS\nbL.\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Feilenhauer Rudolf Arthur Nikolaus\n\nF e =: On /, dort geboren\n\narm EEE '929, zur Zeit einstweilen untergebracht\n\n2 - 70\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n6. August 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 18. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des\nBeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Der Beschuldigte beanstandet mit seiner\nRevision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung\nder Maßregel hält revisionsrechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"1. Die Strafkammer geht davon aus, daß \"der\nBeschuldigte durch jahrelangen übermäßigen\nAlkoholgenuß und der damit verbundenen\nIntoxikation bleibende hirnorganische\nSchädigungen davongetragen hat\" (UA Bl. 10).\nDiese Erkrankung führt nach Auffassung\ndes Tatrichters bei Hinzutreten weiterer\nenthemmender Momente zu einer zumindest\n\nverminderten Schuldfähigkeit des Beschwerde.\nführers (UA Bl. 11). Ob die hirnorganische\nSchädigung für sich allein bereits erheblicl\nim Sinne von §§ 20, 21 StGB ist, läßt sich\naus den tatrichterlichen Feststellungen\n\nund Erwägungen nicht eindeutig entnehnen. D:\nStrafkammer spricht zwar davon, daß aufgrun«\nder genannten Schädigung \"bei dem Beschuldi;\nauftretende Affekte so übermächtig und unbeherrschbar werden können, daß er nicht mehr\nin der Lage ist, sein Verhalten zu steuem\"\n(UA Bl. 10), sie erklärt aber nicht zweifels\nfrei, ob allein die \"Affektverflachung und\nmangelnde Kritikfähigkeit\" (UA Bl. 10) oder\nerst das Hinzutreten weiterer Umstände zu\neiner relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit führen.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus kann aber nach\ndem Sinn des Gesetzes nur für Personen ausgesprochen werden, bei denen die Schuldfähigkeit oder deren Verminderung durch\neinen länger andauernden und nicht nur\nvorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (BGH, Beschluß vom 30. April 1976\n- 2 StR 199/76 mit weiteren Nachweisen).\nLösen aber erst sonstige enthemmende Momente\ndie Verminderung der Schuldfähigkeit aus,\n\nso kommt eine Unterbringung gemäß § 63 StGB\nregelmäßig nicht in Betracht.\n\nSachlich-rechtliche Bedenken muß es darüberhinaus hervorrufen, daß der Tatrichter die\nersichtlich vom Sachverständigen vorgeschlag:\nUnterbringung des Beschuldigten in einer\n\n4 ‚D\n\nEntziehungsanstalt ohne weiteres ablehnt\n(vgl. UA Bl. 12). Es kann im vorliegenden\nZusammenhang nicht ausreichen, daß die\nStrafkammer das Ergebnis gutachterlicher\nÜberprüfung durch das Aufstellen einer\ngegenteiligen Behauptung zu entkräften\nsucht. Hierbei hätte das Gericht auch zu\nerkennen geben müssen, aufgrund welcher\nUmstände und Erwägungen es zu dem Ergebnis\ngelangt, beim Beschuldigten liege ein Hang,\nalkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu\nnehmen, nicht vor.\"\n\nDer Senat pflichtet dem bei.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune !iemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-06/2-str-384-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-06/2-str-384-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.088623+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-06/2-str-384-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-08-06","dockets":["2 StR 384/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.08.1982 – 2 StR 384/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-06/2-str-384-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beschuldigten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 18. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:49.088623+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}