{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-08-04","aktenzeichen":"2 StR 147/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 147/82 URTEIL\nUL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Darwish Mohammed Hüseyin Am -\n\nH ED zus Sm, geboren an 1943\nin AB, Bezirk IP (Jordanien), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. August 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEED> aus Ten\nI)\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 2. Oktober 1981\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte\n\na) des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und zweifacher gefährlicher Körperverletzung\nund\n\nb) der vollendeten Vergewaltigung in\nTateinheit mit versuchter Vergewaltigung und zweifacher gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechtg wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener am 19. und 26. Oktober 1980 begangener Taten verurteilt. Die Taten vom 19, Oktober 1980 hat die Strafkammer\nals vollendete Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Zeugin Beatrix\nKefer) und als weitere gefährliche Körperverletzung in\nTateinheit mit versuchter Vergewaltigung (zum Nachteil\nder Zeugin Claudia KB) bewertet. In den Taten vom\n26. Oktober 1980 sieht das Landgericht einen versuchten\nTotschlag in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung\nund gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Zeuging SCHNEE) sowie eine weitere gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (zum\nNachteil der Zeugin LI).\n\nDiese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner\nRevision an. Er beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. |\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zum Teil\nErfolg.\n\nDie getroffenen Feststellungen rechtfertigen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen der genannten Verbrechen und Vergehen. Indessen hat die Strafkamner teilweise das Konkurrenzverhältnis verkannt, in dem die von\nAngeklagten begangenen Gesetzesverstöße zueinander stehen.\nSie bewertet die den vier Mädchen gegenüber begangenen\nDelikte als vier selbständige Taten. Das ist fehlerhaft.\n\nDer Angeklagte war in der Nacht zum 18. Oktober 19\nmit den Mädchen gegen ihren Willen in den Wald gefahrer\nhatte Beatrix ins Gesicht geschlagen und beide gezwungen, sich auszuziehen. Anschließend hat er versucht, mj\nClaudia den Geschlechtsverkehr auszuüben, wobei er sie\nund Beatrix mit einem Würgeholz drosselte. Als er\ndennoch nicht zum Ziele kam, vergewaltigte er die unter\ndem Eindruck der Drohungen und der Gewalttätigkeit\nstehende Zeugin Beatrix. Hiernach fallen wesentliche\nTeile der tatbestandlichen Ausführungshandlungen der\nKörperverletzung, der versuchten und der vollendeten\nVergewaltigung gegenüber beiden Mädchen zusammen, so\ndaß der Angeklagte die verschiedenen gesetzlichen Tatbestände durch ein- und dieselbe Handlung erfüllt hat.\nDaß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter\nrichten, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; BGH, Urteil vom\n25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79).\n\nDas gleiche gilt für die Taten vom 26. Oktober 198C\nAuch hier war der Angeklagte mit beiden Mädshen gegen\nihren Willen in den Wald gefahren, um eine von ihnen\nzu vergewaltigen. Als die Zeugin Ib zu fliehen versuchte, riß der Angeklagte sie an den Haaren zurück,\nschlug zuerst die Zeugin SEE mit dem Würgeholz\nund dann beide Mädchen gleichzeitig. Anschließend zwang\ner die Zeugin Si unter Drohungen und Schlägen,\nsich auszuziehen, drosselte sie mit dem Würgeholz zunächst, um sie körperlich zu mißhandeln, und schließlich mit Tötungsvorsatz. Als sich dann beide Mädchen\ngemeinsam gegen ihn zur Wehr setzten, schlug er mit\ndem Würgeholz auf sie ein und biß der Zeugin Lg ein\nStück Fleisch aus dem Oberarm. Dieses gesamte Geschehen\n\nstellt sich als eine einheitliche Tat im Rechtssinne\ndar.\n\nDas Landgericht hat die Schläge mit dem Würgeholz\nauch zu Recht als gefährliche Körperverletzung gewertet. Das gilt auch, soweit die Zeugin Schließmann geschlagen wurde. Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß gefährliche Körperverletzung\nauch dann hinter dem vollendeten oder versuchten Tötungsverbrechen zurücktritt, wenn der Täter eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den Tötungsvorsatz\nerst während der weiteren Tatausführung faßte (vgl.\nBGH, Urteil vom 8. Juli 1969 - 5 StR 228/69; Beschluß\nvom 15. Juli 1975 - 1 StR 263/75; Urteil vom\n30. Juli 1980 - 2 StR 215/80).\n\nOb hiernach im vorliegenden Falle alle dem Tötungsversuch vorangegangenen Tätlichkeiten des Angeklagten\ngegenüber der Zeugin Sen hinter dem versuchten\nTötungsverbrechen zurücktreten, kann offenbleiben; jedenfalls sind die dem Tötungsversuch nachfolgenden\nSchläge mit dem Würgeholz als gefährliche Körperverletzung zu bewerten. Der Unrechtsgehalt des Gesamtgeschehens wird durch eine unterschiedliche Beantwortung\ndieser Frage ohnehin nicht berührt.\n\nNach allem ist der Schuldspruch - wie im Urteilstenor geschehen - zu ändern.\n\n§§ 265 steht dem nicht entgegen, da auszuschließen\nist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte\nverteidigen können, wenn er auf die richtige rechtliche\n\nBewertung seiner Taten hingewiesen worden wäre. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs zur Folge.\n\nIm übrigen-ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-04/2-str-147-82","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-04/2-str-147-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.037158+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-08-04/2-str-147-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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