{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-07-29","aktenzeichen":"4 StR 355/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 355/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Alexander I il, zeboren am Ü. EEEEEED TR\nin SD, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juli 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof _\nHürxthal |\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Pe in der Verhandlung,\nBundesanwältin HB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n22. Dezember 1981 wird mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten, soweit er\nwegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit\nunerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und\nmit Steuerhehlerei verurteilt worden ist, sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\nder Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs in\nTateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei verurteilt worden\n\nist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\neinschließlich des Maßregelausspruchs und der\nEinziehung.\n\n” »\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von\nBetäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei, wegen Diebstahls,\nwegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betruges zu drei Jahren und sechs\nMonaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die\nRevision des Angeklagten und die auf die Verurteilung\nwegen der Betäubungsmittelstraftat beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft beanstanden das Urteil mit der\nSachbeschwerde, die Revision des Angeklagten erhebt\naußerdem im Hinblick auf die Unterbringungsanordnung\neine Verfahrensrüge.\n\n\\pr\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, hat in vollem Umfang,\ndas des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n>\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Der Schuldspruch wegen Diebstahls, Betruges und\nversuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt\ninsoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen.\n\n2. Das gleiche gilt, soweit das Landgericht den\nAngeklagten des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit\nunerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln für schuldig\nbefunden hat. Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit\ndiesen Straftatbeständen begangener Steuerhehlerei hält\ndagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nSteuerhehlerei setzt voraus, daß der Täter in der\nAbsicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern\n(§ 374 Abs. 1 AO). Eine solche Bereicherungsabsicht des\nAngeklagten läßt sich den Feststellungen jedoch nicht\nentnehmen. Das Landgericht sieht den Tatbestand der\nSteuerhehlerei als verwirklicht an, \"soweit er das Heroin\nabgegeben hat\" (UA 13). Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte aber nur einmal ein Gramm Heroin \"zum Einkaufspreis von 200,--DM\" an einen Dritten abgegeben, im übrigen\njedoch die jeweils zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Bungert erworbenen Betäubungsmittel, soweit sie nach\nder Aufteilung ihm zustanden, selbst verbraucht (UA 7).\nEine Bereicherungsabsicht des Angeklagten ist in dieser\nAbgabe \"zum Einkaufspreis\" nicht erkennbar.\n\nAuch sonst sind keine Umstände festgestellt,\ndenen eine solche Absicht entnommen werden könnte. Das\ngilt insbesondere, soweit der Angeklagte die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erworben hat. Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet nämlich für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne des § 374 AO. Eine solche ist vielmehr\nnur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur\nimmaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern dabei auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgt\nwird (vgl. BGH NStZ 1981, 147; BGH, Beschluß vom 9. August 1979 - 4 StR 407/79, jeweils m.w.Nachw.). Hierfür\nist, soweit der Erwerb zum Eigenverbrauch in Betracht\nkommt, jedoch nichts ersichtlich.\n\nAllenfalls könnte ein solches Interesse vorgelegen\nhaben, wenn und soweit der Angeklagte beim gemeinsamen\nErwerb der Betäubungsmittel mit Bungert, der nach der\nAufteilung \"einen Teil verkaufte\" (UA 7), zu dessen dabei erstrebten Gewinn beitragen wollte. Denn ein wirtschaftliches Interesse ist stets zu bejahen, wenn und\nsoweit die Betäubungsmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben werden (vgl. BGH NStZ 1981, 147).\nFeststellungen in dieser Richtung hat das Landgericht jedoch nicht getroffen.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit\nder Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit\nmit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit\nSteuerhehlerei verurteilt worden ist. Damit entfällt\nzugleich der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, der allein \"wegen\ndes Betäubungsmitteldelikts\" ergangen ist (UA 16). Auf\n\ndie im Hinblick auf die Unterbringung erhobene Verfahrensrüge braucht danach nicht mehr eingegangen zu\nwerden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß § 246 a StPO\nfür die Unterbringungsanordnung die Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung zwingend vors “hreibt.\n\n3. Auch im übrigen hält der Rechtsfolgenausspruch\nder Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Landgericht geht bei der Strafzumessung,\nohne sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen,\ndavon aus, daß der Angeklagte \"für die Taten voll verantwortlich\" ist (UA 14). Das begegnet durchgreifenden\nBedenken. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte \"etwa ab 1968\" regelmäßig Betäubungsmittel eingenommen und \"etwa ab 1970\" Heroin gespritzt (UA 3). Er\nhat \"mindestens die letzten 11 Jahre seines Lebens nur\nmit dem Drogenkonsum und in Gefängnissen zugebracht\"\n(UA 16). Er hat \"nach seiner letzten Entlassung aus der\nStrafhaft im September 1980 sofort wieder Heroin gespritzt\" (UA 3) und beschlossen, \"sich bei jeder sich\nbietenden Gelegenheit Heroin oder andere Betäubungsmittel\nzu beschaffen\" (UA 7). Das Landgericht bezeichnet ihn\ndeshalb als \"im Tatzeitpunkt stark drogenabhängig\" (UA 15)\nund als \"im Übermaß von Drogen abhängig\" (UA 16). Bei\ndieser auf langjährigen Drogenmißbrauch zurückzuführenden\nstarken Drogenabhängigkeit liegt die Möglichkeit nicht\nfern, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der\nBegehung der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich\nvermindert war (vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise\nbei Schmidt in MDR 1981, 881, 883). Das Landgericht mußte\ndies jedenfalls näher prüfen und sich gegebenenfalls mit\nder Frage auseinandersetzen, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen ist.\n\nb) Zur Beanstandung gibt auch die Einziehungsanordnung Anlaß. Das Landgericht beschränkt sich darauf,\ndie \"bei dem Angeklagten ... sichergestellten Gegenstände\" einzuziehen, ohne diese in der Urteilsformel\nnäher zu bezeichnen. Der Ausspruch über eine Einziehung’\nmuß jedoch die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den.Umfang der Einziehung besteht.\nBei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört hierzu\ndie Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt aa0).\n\nDas Urteil muß sonach auch im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Da das Rechtsmittel auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), ist auf dieses das Urteil\nschon aus den unter Ziff. I dargelegten Gründen aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen der Betäubungsmittelstraftat in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt\nworden ist, einschließlich des Maßregelausspruchs und\ndes Ausspruchs über die Einziehung, sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nj 2. Darüber hinaus hat die Revision aber auch Erfolg,\nsoweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist...\nDie Feststellungen zu der Betäubungsmittelstraftat reichen\nnicht aus, um eine erschöpfende strafrechtliche Würdigung der Handlungen des Angeklagten zu ermöglichen.\n\na) Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte.\n\nund der frühere Mitangeklagte Bw \"insgesamt mindestens\n20 Mal nach Frankfurt\" gefahren sind, wo sie \"gemeinsam\"\njeweils etwa 5 Gramm Heroin gekauft haben, das sie dann\n\"untereinander\" geteilt haben. Während der Angeklagte,\nabgesehen von der - bereits dargelegten - Abgabe eines\nGrammes zum Einkaufspreis, das Heroin stets selbst verbrauchte, verkaufte Beiiib einen Teil davon (UA 7).\n\nBei diesem Sachverhalt liegt die Möglichkeit nicht fern,\ndaß sich Bungert hinsichtlich dieses Teils des Heroins\nschon beim Ankauf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 25,\n290, 291 sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt\nin MDR 1978, 5, 6). Sofern dem Angeklagten bekannt war,\ndaß Bei» das Heroin zum Teil weiterverkaufte, kann\ner sich durch seine Mitwirkung beim Ankauf der Mittäterschaft oder - was näher liegt - der Beihilfe zu\ndiesem Handeltreiben schuldig gemacht haben. Das Landgericht hätte jedenfalls den Sachverhalt in dieser\nRichtung erforschen und sich gegebenenfalls bei der\nrechtlichen Würdigung hiermit auseinandersetzen müssen.\n\nb) Das Landgericht verneint das Vorliegen eines\nbesonders schweren Falles des unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln, weil \"die einzelnen vom Angeklagten ...\nerworbenen Teilmengen keine nicht geringe Menge im Sinne\ndes § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG\" darstellten (UA 13). Es geht\ndabei offensichtlich von den Teilmengen aus, die bei\nder Aufteilung zwischen Bungert und dem Angeklagten\nauf diesen entfallen sind. Da beide aber die \"etwa fünf\nGramm\" Heroin jeweils \"gemeinsam\" erworben haben (UA 7),\nist anzunehmen, daß sie bis zur Aufteilung auch gemeinsam Besitz an dem Heroin hatten. In diesem Fall ist jedem\n\n>\n\ndie Betäubungsmittelmenge ungeteilt zuzurechnen\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1976 - 2 StR 295/76).\nDer Angeklagte kann deshalb durchaus im Besitz einer\nnicht geringen Menge Heroin gewesen sein. Das Landgericht hätte auch in dieser Hinsicht den Sachverhalt\nerforschen und sich gegebenenfalls mit dieser Frage\nnäher auseinandersetzen müssen. Im übrigen kann unter\nUmständen auch schon eine Menge von nur drei Gramm\nqualitativ guten, besonders reinen Heroins als nicht\ngeringe Menge im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 10. März 1980\n\n- 3 StR 56/80).\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-29/4-str-355-82","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-29/4-str-355-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.954956+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-07-29/4-str-355-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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