{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-07-08","aktenzeichen":"4 StR 370/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 370/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nKlaus Jürgen\n\ndort geboren am EEE 1962,\n\nwegen Mordes\n\nLE\n\nCF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-\n\nrers am 8. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 10. März 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nunter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Jugendkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe sein Opfer heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet. Gegen die Bejahung der Mordmerkmale bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\n1. Die Jugendkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers aus Feindseligkeit bewußt zur Tat\nausnutzt (BGHSt 19, 321, 322; 30, 105, 117/118). Sie hat\naber außer acht gelassen, daß dabei grundsätzlich auf den\nBeginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs\nabzustellen ist. Faßt der Täter den Entschluß zu töten\nerst zu einem Zeitpunkt, in dem das Opfer nicht mehr arglos ist, scheidet Heimtücke selbst dann aus, wenn infolge\ndes vorangegangenen Angriffs des Täters Wehrlosigkeit des\nOpfers vorliegt. Ob dieses beim ersten Angriff des Täters\nwehrlos und arglos war, ist für das Merkmal der Heimtücke\nrechtlich dann ohne Belang, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit - sei es auch nur bedingtem - Tötungsvorsatz handelte (BGHSt 19, 321, 322; BGH, Urteil vom 1.\nOktober 1980 - 2 StR 426/80; Jähnke in LK, 10. Aufl.,§ 211\nStGB Ran. 54).\n\nDies hat das Landgericht verkannt. Es hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte bereits mit Tötungsvorsatz\nhandelte, als er sich dem nachts auf einer Parkbank schlafenden 59jährigen 1 mit leisen Schritten näherte und\nsofort auf ihn einschlug. Erst für einen Zeitpunkt danach,\nals nämlich der Überfallene, nach Schlägen und Tritten am\nBoden liegend, um sein Leben flehte und der Angeklagte\n\"zum Abschluß\", während seine Begleiter bereits wegliefen,\n\"noch mehrmals mit beiden angezogenen Knien regelrecht in\nden Körper des Überfallenen hineinsprang\", hat die Schwurgerichtskammer festgestellt, daß er sich \"spätestens bei\ndiesen Handlungen\" bewußt war, sein Vorgehen könne tödlich\nsein, und daß er einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen habe (UA S. 6/7). In diesem Handlungsabschnitt war\n\nef\n\n-u_\n\nder Überfallene Jedoch nicht mehr arglos. Da das Landgericht die entscheidende Frage, ob bei dem Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz auch schon vorlag, als er auf den\n\nnicht aus,\n\n2. Auch die Annahme eines Mordes aus niedrigen Beweggründen wird von den Feststellungen nicht getragen. Die\nknappen Ausführungen in den Urteilsgründen lassen nicht\nhinreichend deutlich erkennen, ob das Landgericht seine\nWertung auf den Zeitpunkt bezogen hat, in dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte. Die Erwägungen des Gerichts\n\nHürxthal Knoblich Engelhardt\n\nGoydke Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-08/4-str-370-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-08/4-str-370-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.610117+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-07-08/4-str-370-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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