{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-07-06","aktenzeichen":"5 StR 384/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_384/82\n\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Werner Gustav ı EEE :u: vo.\ngeboren am (ED :955 in I 0\n\nzur Zeit in anderer Sache in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n72\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juli 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB 2.: WED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ER\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Göttingen vom\n\n411. Dezember 1981 im Ausspruch der Gesamtstrafe\ngegen den Angeklagten IB aufgehoben.\n\nDer Angeklagte Lg wird wegen versuchter\ngefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchter\ngefährlicher Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe von\nzwei Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der durch\ndas Urteil des Jugendschöffengerichts Duderstadt vom\n\n3. September 1980 verhängten oder einbezogenen Einzelstrafen\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich im wesentlichen gegen die Gesamtstrafbildung und ist insoweit erfolgreich.\n\nDie Bildung der Gesamtstrafe durfte nicht erfolgen. In das\nUrteil des Jugendschöffengerichts Duderstadt vom 3. Septenber 1980 war eine durch das Amtsgericht Kassel am 17. August\n1979 verhängte Strafe einbezogen worden. Die im vorliegenden\nVerfahren geahndete Tat wurde am 23. März 1980, also zeitlich\nzwischen den beiden genannten Verurteilungen begangen.\n\nSind frühere Verurteilungen bereits zu einer Gesamtstrafe\nzusammengezogen worden, so kann im neuen Verfahren nur insoweit eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden, als die\nerst jetzt abzuurteilende Tat vor dem ersten Urteil begangen\nwurde; eine zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil begangene Tat ist gesondert abzuurteilen (BGH GA 1956, 50;\n\nBGHSt 9, 370, 383; BGH Urteil vom 18. Mai 1976 - 1 StR 190/76 -\nbei Spiegel DAR 1977, 149; BGH Beschluß vom 3. Juni 1980\n\n- 1 StR 194/80 -).\n\nDie Überprüfung des Urteils im Strafausspruch hat weitere\nRechtsfehler nicht ergeben.\n\nDa(insbesondere nach UA S. 47 £. und 48 f.) ausgeschlossen\nwerden kann, daß der Tatrichter bei Unterlassen einer Gesamtstrafbildung eine andere Strafe wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung verhängt bzw. die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, bestätigt der Senat\n\n-uL-\n\n„u- JE\n\nung des § 354 Abs. 1 StPO die Ver-\n\nin entsprechender Anwend\non zwei\n\nurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe YV\n\nMonaten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-06/5-str-384-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-06/5-str-384-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.574231+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-07-06/5-str-384-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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