{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-07-02","aktenzeichen":"2 StR 332/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 332/82 BESCHLUSS\nPERZ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter August N > zu: Fo\ngeboren am Be 1949 in NEW Kreis FM, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- zZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 2. Juli 1982 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Fulda von\n17. Februar 1982 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen insoweit aufgehoben,\nals es sich um die Anrechnung der in\nMarokko erlittenen Auslieferungshaft\nhandelt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist im wesentlichen im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Sie greift nur insoweit durch,\nals es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung nach § 51 Abs. 4 S. 2 StGB zu treffen. Gemäß dieser\nVorschrift hat das Gericht den Maßstab für die Anrechnung\nder im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach seinem\nErmessen zu bestimmen. Der gesetzgeberische Grund hierfür\nliegt darin, daß ausländische Verhältnisse mit den\ndeutschen vielfach nicht vergleichbar sind. Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch nicht selbst er-\n\ngänzen. Da es im Urteil heißt, der Angeklagte habe in\nMarokko schwere Haftbedingungen erdulden müssen (S. 45\nist es möglich, daß die Strafkammer bei Ausübung ihres\nErmessens zu einem Umrechnungsmaßstab gekommen wäre, de\ngünstiger ist als eine Anrechnung im Regelverhältnis\neins zu eins. Dem steht nicht ohne weiteres entgegen,\ndaß das Landgericht die erschwerten Haftumstände bereits bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt\nhat, Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sich:\nheit auszuschließen, daß der Tatrichter trotzdem bei\nseiner Entscheidung über die Anrechnung der Auslieferun:\nhaft zu einem vom Regelverhältnis abweichenden Umrechnur\nmaßstab gelangt wäre.\n\nMösl Müller Meyer\n\nRiBGH Niemöller ist\nin Urlaub und kann\nnicht unterschreiben\n\nMösl Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-02/2-str-332-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-02/2-str-332-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.448451+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-07-02/2-str-332-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-07-02","dockets":["2 StR 332/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.07.1982 – 2 StR 332/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-02/2-str-332-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Fulda von\n17. Februar 1982 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen insoweit aufgehoben,\nals es sich um die Anrechnung der in\nMarokko erlittenen Auslieferungshaft\nhandelt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:48.448451+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}